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Urteil vom FG - Besteht eine verdeckte Gewinnausschüttung?


Keine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von Sperrwirkung

Erneut hat sich ein Gericht mit der verdeckten Gewinnausschüttung beschäftigt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19.09.2023 – 8 K 8207/20 im Grunde zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen, allerdings aufgrund der Sperrwirkung des Art. 9 Absatz DBA Zypern für den Fremdvergleich das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder die Verhinderung einer Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Außerdem weist sie keinerlei Bezug zu einer offenen Gewinnausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen auf.

Es werden Leistungen oder Ausgaben an einen Gesellschafter getätigt, für die keine oder eine zu geringe Gegenleistung von dem Gesellschafter verlangt wird. Im Gegensatz zu einer offenen Gewinnausschüttung beruht die verdeckte Gewinnausschüttung nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss.

Nach dem Körperschaftssteuergesetz darf sich keine Minderung des Einkommens bei der Gesellschaft ergeben, denn die verdeckte Gewinnausschüttung wird gem. § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG nicht als Vermögensminderung anerkannt.

Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wirkt sich damit auf das zu versteuernde Einkommen aus. Die Summe von der verdeckten Gewinnausschüttung wird in ihrer Höhe außerhalb der Bilanz dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft zugerechnet. Die daraus entstehende Summe dient als Grundlage für die Ermittlung der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und des Solidaritätszuschlags. 

Ohne die verdeckte Gewinnausschüttung wäre das Vermögen der Kapitalgesellschaft höher gewesen. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung von dem Finanzamt entdeckt, wird geprüft, inwieweit das Einkommen der Gesellschaft zu erhöhen ist. Durch diese Erhöhung wird auch der Betrag der zu zahlenden Steuern korrigiert. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann somit als Steuerhinterziehung geahndet werden.


Finanzamt vermutet verdeckte Gewinnausschüttung

In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um eine inländische Kapitalgesellschaft. Sie hatte im Jahr 2013 ein Grundstück für über 30.000.000 € erworben. Bei dem Erwerb bediente sich die Kapitalgesellschaft ihrer mittelbaren Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft vermittelte über ihre zypriotische Tochtergesellschaft zu 100 % die Anteile an der Kapitalgesellschaft.

Für die Unterstützung von der Muttergesellschaft wurden der Kapitalgesellschaft 2014 300.000 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten hat die Kapitalgesellschaft als Anschaffungskosten des Grundstücks benannt.

Die Betriebsprüfung vom Finanzamt hat sich diese Rechnung genauer angeschaut und hat die 300.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2014 bezeichnet und gem. §8 Absatz 3 Satz 2 KStG dem Einkommen hinzugerechnet.

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein muss. Ein solches Gesellschaftsverhältnis konnte in dem vom FG entschiedenen Fall aufgrund der beherrschenden Gesellschafterin, also der Muttergesellschaft, angenommen werden. Die Gewinnausschüttung wurde bei der Kapitalgesellschaft angesetzt, während die Muttergesellschaft die Empfängerin der verdeckten Gewinnausschüttung war.

Für die Frage, ob eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt und eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben ist, wird außerdem ein Fremdvergleich unternommen.

Fremdvergleich

Der Fremdvergleich dient dazu zu ermitteln, ob eine Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern angemessen ist oder ob sie als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden muss. Der Fremdvergleich entscheidet wesentlich darüber, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Verglichen wird diese Rechtsbeziehung mit einer Rechtsbeziehung der Gesellschaft gegenüber einem fremden Dritten. Es wird ermittelt, ob auch mit einem fremden Dritten solche Bedingungen gestaltet worden wären. In dem vom FG entschiedenen Fall mussten die Anschaffungskosten also mit den unter fremden Dritten üblichen Anschaffungskosten verglichen werden. Können sie nicht damit verglichen werden, dann handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der formelle Fremdvergleich wurde im vorliegenden Fall  nach Ansicht des FG jedenfalls nicht beachtet.

Sperrwirkung schließt verdeckte Gewinnausschüttung aus

Die verdeckte Gewinnausschüttung konnte allerdings überwunden werden. Aufgrund des Art. 9 Absatz 1 DBA Zypern 2011 sind die Anschaffungskosten nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Der DBA ist ein zwischen zwei Staaten geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen und enthält eine Regelung, die sich mit der Abgrenzung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen beschäftigt.

Der Art. 9 Absatz 1 DBA Zypern schließt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs aus. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Leistungsbeziehung wie hier mit einer Zwergniederlassung in Deutschland besteht. Dementsprechend hat das FG bei seinem Urteil eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint.

Achtung: Verdeckte Gewinnausschüttung nicht direkt erkennbar

Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt ist nicht immer einfach zu erkennen. Oftmals bedarf es einer eingehenden Prüfung und rechtlichen Einschätzung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann häufig auch versehentlich passieren, sodass eine Prüfung empfehlenswert ist.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Steuerrecht

Als Anwälte im Steuerrecht haben wir die nötige Expertise und sind Ihr Partner in Sachen der verdeckten Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung birgt die Gefahr von Nachzahlungen an das Finanzamt. Um dieser Gefahr zu begegnen, unterstützen wir Sie gerne bei einer exakten Prüfung aller von der Gesellschaft vorgenommenen Handlungen, nämlich allen Verträgen und schriftlichen Absprachen, und sorgen auf diesem Wege für eine umfängliche Rechtssicherheit.

Haben Sie noch Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung?

Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Steuerrechts. Mit der direkten Zusammenarbeit mit unserer inhouse Steuerberatung von SBS TAX sind wir der perfekte Ansprechpartner für Anliegen in Bezug auf Steuern und Recht. Wir unterstützen sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.

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