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Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) schafft seit 30. Dezember 2024 einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten im Unionsraum. Utility Token und Non Fungible Token (NFTs) sind vom bisherigen deutschen Regelungswerk meistens nicht erfasst worden. Mit der MiCAR hat sich das jedoch geändert. SBS Legal analysiert, wann NFTs und Utility Token Kryptowerte nach der MiCAR sind.
Utility-Token sind digitale Token, die Zugriff auf bestimmte Dienste oder Produkte innerhalb eines Blockchain-Ökosystems ermöglichen, ähnlich wie ein Eintrittskarte oder ein Gutschein. Sie dienen primär dazu, den Zugang zu bestimmten Anwendungen oder Dienstleistungen auf einer Plattform zu ermöglichen. Sie werden insbesondere im Rahmen von Initial Coin Offerings (ICOs) zum Zweck der Unternehmensfinanzierung ausgegeben.
NFTs sind nicht-fungible Krypto-Token. Ein Token ist eine Art Wertmarke auf der Blockchain, die immer etwas repräsentiert. NFTs jedoch zeichnen sich dadurch aus, dass sie einzigartig sind und deshalb nicht individuell austauschbar. Als berühmtes Beispiel dient der Bored Ape Yacht Club, eine Sammlung von einzigartig generierten NFTs.
Vor der MiCAR war in Deutschlang das Kreditwesengesetz (KWG) maßgeblich, wenn es um Kypto-Token ging. Utility Token und NFTs konnten von „Kryptowerten“ im Sinne von § 1 Abs. 11 S. 4 KWG a.F. dadurch abgegrenzt werden, dass sie weder eine Tausch- oder Zahlungsmittelfunktion erfüllten noch objektiv Anlagezwecken dienten.
Dafür reichte es nämlich nicht aus, dass Nutzer mit einem gekauften NFT spekulierten. Es brauchte darüber hinaus objektive Anhaltspunkte für einen Anlagezweck, was gerade selten der Fall war. Vielmehr stand der Wunsch im Vordergrund, Eigentümer eines einzigartigen Blockchain-Werks zu sein.
Erfüllten sie ausnahmsweise doch eine dieser Funktionen, waren es zwar KWG-Kryptowerte aber trotzdem meist keine Finanzinstrumente nach der sog. MiFID II-Richtlinie. Denn sie verkörpern weder Vermögens- noch Gewinnbeteiligungen oder sonstige Zahlungsansprüche.
Da Utility Token und NFTs selten erfasst waren, galten für die weniger Beschränkungen durch die Finanzaufsicht, sodass Utility Token und NFTs wesentlich einfacher gehandelt werden konnten als klassische Kryptowährungen. Das wirkt sich jetzt mit der MiCAR so aus, dass sie von einer Übergangsvorschrift nach Art. 143 Abs. 3 UAbs. 1 MiCAR profitieren.
Danach brauchen sie erst ab dem 1. Juli 2026 eine Zulassung, wenn sie ihre (unregulierten) Dienste bereits vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben und nun der Pflicht unterliegen. Hiervon weicht der deutsche Gesetzgeber auch nicht national ab, sodass noch etwas Zeit verbleibt.
Gemäß § 50 Abs. 4 KMAG gilt für solche Unternehmen, die bereits seit dem 29. Dezember 2024 bislang erlaubnisfreie Dienstleistungen erbringen, nur eine formlose Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie sind also privilegiert.
Übergangsvorschrift hin oder her, wann unterfallen NFTs denn neuen Pflichten nach der MiCAR? Nun, sie enthält eine deutlich weitere Definition von Kryptowerten. Es gibt aber nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR eine Ausnahme für solche Kryptowerte, „die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.“
Laut der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) muss das im Einzelfall beurteilt werden. Kriterien sind bspw. das Vorliegen von exklusiven Nutzungsrechten und individuellen Charakteristika. Nur weil ein NFT handelbar ist, schließe das die Einmaligkeit noch nicht aus. Auch der Zusammenhang mit einer Serie oder Sammlung lässt einen Beurteilungsspielraum offen.
Für Utility Token ist die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 lit. c und lit. d MiCAR relevant. Demnach sind die meisten MiCAR-Pflichten nicht auf öffentliche Angeboten von Utility Token anwendbar, die Zugang zu bereits existierenden Waren oder Dienstleistungen bieten oder zum Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen in einem begrenzten Netz von Händlern mit vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter genutzt werden.
Das hilft jedoch nur selten weiter. Denn die Ausnahme erfasst nur Utility Token, bei denen die tatsächliche Nutzung der Funktionen bzw. der Bezug von Waren im Vordergrund steht. Für neue Projekte ist das ohnehin nicht passend, da es meistens gerade um neue Token geht. Außerdem gibt es eine Rückausnahme nach Art. 4 Abs. 4 MiCAR, welche die Ausnahme ausschließt, sobald Utility Token zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden oder der Anbieter die Absicht bekundet, eine Handelszulassung zu beantragen.
Hinsichtlich der Whitepaper-Pflicht gibt es noch weitere, angebotsbezogene Ausnahmen. So sind bspw. Angebote, die sich an weniger als 150 Personen je EU-Mitgliedstaat richtet, vorausgesetzt dass die Personen für eigene Rechnung handeln, von dieser Pflicht befreit. Doch auch hier gilt eine Rückausnahme, wenn eine Zulassung zum Handel an einer Handelsplattform beabsichtigt wird.
Greift keine der Ausnahmen, treffen jeden Anbieter bzw. jede Person, die eine Handelszulassung beantragt, die MiCAR-Pflichten. Ein öffentliches Angebot muss dann also u.a. vorab inklusive korrekt erstelltem Whitepaper den Behörden zugeleitet werden. Hierzu hat SBS-Legal bereits einige wichtige Fakten zusammengetragen.
Darüber hinaus muss der Anbieter selbst bestimmte Anforderungen erfüllen, bspw. braucht er grundsätzlich eine Zulassung. Auch die Marketingmitteilungen müssen der MiCAR entsprechen. Diese Pflichten zu erfüllen, kann herausfordernd sein. Bei Fehlern drohen jedoch Bußgelder.
Hier lohnt sich eine kompetente rechtliche Beratung. Noch gilt die Übergangsregelung, doch die vollen Pflichten stehen am Horizont. Achten Sie darauf, rechtzeitig tätig zu werden.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für die Frage, was neu ist für Utility Token und NFTs unter der MiCAR? Dann sind Sie bei uns richtig.