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| Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
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Essen ist ein großer Teil unseres Lebens. Essen ist für viele Menschen viel mehr als nur eine Nahrungsaufnahme, unser Essen spiegelt die Dinge wider, welche uns besonders wichtig sind. Ist man Sportler und möchte viele Proteine zu sich nehmen? Sind wir allergisch und müssen daher auf spezielle Produkte achten? Oder möchte man sich frei von tierischen Produkten und demnach vegan ernähren? In jedem Falle spielen die Inhaltsstoffe und somit auch die richtige Kennzeichnung von diesen eine wichtige Rolle. Der folgende Artikel befasst sich mit der Kennzeichnung von tierfreien und somit veganen Lebensmitteln.
Deutschland hat ein Rekordtief, wenn es um den Verzehr von Fleisch geht. Seit Jahren sinkt die Nachfrage an Produkten mit Fleisch, dafür steigt die Nachfrage für Produkte, welche vegetarisch oder vegan sind und einen Ersatz für die tierischen Produkte darstellen. In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Veganer und Vegetarier mehr als verdoppelt. Die Anzahl der Menschen in Deutschland, die sich selbst als Veganer einordnen, lag im Jahr 2024 laut der Allensbacher Markt- und Werbeträger-Analyse bei 1,47 Millionen. Die Anzahl der Menschen in Deutschland, die sich selbst als Vegetarier einordnen, lag sogar bei 8,43 Millionen. Der Unterschied zwischen vegan und vegetarisch ist dabei recht simpel: während die vegetarische Ernährung auf Produkte von toten Tieren, wie Fleisch und Galantine verzichtet, so richtet sich eine vegane Ernährung gänzlich gegen tierische Produkte. Sei es aus ethischen Gründen oder aus einer Unverträglichkeit wie beispielsweise der Laktose-Intoleranz, für viele ist es hilfreich, Produkte direkt als vegan oder vegetarisch identifizieren zu können.
Durch die hohe Nachfrage gibt es immer mehr Produkte, welche vegan und/oder vegetarisch sind. Andere Produkte, welche es schon vorher waren, kennzeichnen dies jetzt deutlicher. Das wohl bekannteste Kennzeichen ist das sogenannte „V-Label“, ein Gütesiegel, welches seit 1996 existiert und das internationale Kennzeichen für vegane und vegetarische Lebensmittel darstellt. Das vegane Logo ist gelb und hat eine Größe von 12 mm, das vegetarische gelbgrüne Logo besitzt 14 mm. Beide besitzen einen Kreis und ein deutlich erkennbares „V“ in dessen Mitte. Deutlich sichtbar auf einem Produkt angebracht erkennt der Verbraucher auf den ersten Blick, ob das Produkt seinen Anforderungen entspricht, ohne die Inhaltsliste nach tierischen Produkten zu durchsuchen und bei manchen Begriffen nachschauen zu müssen, ob es sich dabei um etwas tierisches handelt. Dabei muss es sich nicht nur um Lebensmittel handeln, auch bei Kosmetik, Reinigungsmitteln oder Druckereiprodukten wird das Siegel verwendet.
Um das Siegel zu erhalten, müssen alle Inhaltsstoffe ausnahmslos offengelegt werden und den jeweiligen veganen oder vegetarischen Kriterien entsprechen. Wird die Rezeptur geändert, ist dies anzuzeigen. Die Produktion muss zudem so gestaltet werden, dass das Produkt nicht in Kontakt mit tierischen Produkten gerät.
Der Vorteil für Händler liegt insbesondere in der weiten Zielgruppe. Eine vegane Formulierung des Produktes und dessen Kennzeichnung führt dazu, dass theoretisch jeder, egal, ob vegan, vegetarisch oder Fleischesser dieses Produkt essen oder verwenden kann, während ein Produkt mit tierischen Inhaltsstoffen unter anderem die Zielgruppe direkt um Millionen potenziellen Kunden einschränkt. Die geschaffene Transparenz über die Inhaltsstoffe schafft demnach eine größere Zielgruppe. Zudem kann diese Vertrauen zum Produkt schaffen, gerade wenn die Inhaltsstoffe vorher nicht ganz verständlich waren, denn spezielle Farbstoffe oder Aromen haben Bezeichnungen wie „E120“, welche erst bei Recherche offenbaren, dass es sich dabei um tierische Bestandteile handelt. Produkte können zwar auch so als vegan oder vegetarisch bezeichnet werden, ohne ein Siegel, allerdings ist das unabhängige Label glaubwürdiger, sorgt für mehr Vertrauen und hat einen Wiedererkennungswert.
Immer wieder beschäftigt sich das Gericht damit, wie vegane und vegetarische Produkte genannt werden dürfen. Darf auf der Verpackung eines tierfreien Produktes „Wurst“ oder „Fliet“ stehen? Dabei handelt es sich insbesondere um Probleme im Wettbewerbsrecht, denn dieses soll Verbraucher vor einer Irreführung schützen. Eine Irreführung kann demnach möglicherweise angenommen werden, wenn ein Verbraucher denkt, es handelt sich um Fleisch, es tatsächlich aber eine tierfreie Zutat ist.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat es nicht allgemein verbieten kann, für Fleischprodukte übliche Begriffe für pflanzenbasierte Produkte zu verwenden, wenn er keine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung" eingeführt hat (Urteil vom 04.10.2024 - C-438/23). Entscheidend ist insbesondere, ob die Alternativprodukte tatsächlich als „Imitate“ in Geschmack, Aussehen, Textur und Mundgefühl gelten können. So soll aufgezeigt werden, dass es sich um „echt“ Alternativen zu dem Produkt aus Fleisch handelt. Wann diese Kriterien erfüllt sind, wird allerdings eine Einzelfallentscheidung sein und auch in der Zukunft noch viele Gerichte beschäftigen.
➤ Abmahnung bei falscher Zutaten-Angabe in Lebensmitteln
➤ Allergene bis Nährwerte - die Kennzeichnug von Lebensmitteln
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