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| Lebensmittelrecht

Veganer „Likör ohne Ei“ darf so heißen


Ein Streit um die Kennzeichnung eines veganen Likörs hat vor dem Landgericht Kiel für Klarheit gesorgt: Ein Likör ohne Ei darf auch genau so heißen. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte den Hersteller verklagt, weil die Bezeichnung seiner Ansicht nach eine unzulässige Anspielung auf den gesetzlich geschützten Begriff „Eierlikör“ sei. Das Gericht wies die Klage jedoch weitgehend ab. Was aber war genau passiert und was hat das für Auswirkungen auf die Lebensmittelbranche?


Eierlikör - mit Huhn, aber ohne Ei

Ein Unternehmer aus Schleswig-Holstein wurde vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verklagt. Im Mittelpunkt stand die Bezeichnung „Likör ohne Ei“, die der Hersteller für sein veganes Getränk auf Sojabasis verwendet. Der Verband sah darin, in Verbindung mit den Abbildungen eines Hahns bzw. Huhns auf dem Flaschenetikett, eine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“. Außerdem argumentierte der Verband, es gebe keinen sachlichen Grund, auf dem Etikett ausdrücklich auf eine nicht enthaltene Zutat hinzuweisen.


Was ist ein Likör ohne Ei?

Ein Likör ohne Ei ist ein cremiger, meist süßer Likör, der geschmacklich an klassischen Eierlikör erinnert, jedoch vollständig ohne Ei hergestellt wird. Statt Eigelb kommen pflanzliche oder andere cremige Zutaten wie Soja-, Hafer- oder Kokosbasis, Zucker und Aromen zum Einsatz. Solche Produkte sind häufig vegan und richten sich an Menschen, die auf tierische Bestandteile verzichten möchten, aber dennoch den typischen Geschmack eines Eierlikörs schätzen.

Gut zu wissen: Eierlikör ist in der Europäischen Union genau definiert und muss zwingend Eigelb enthalten, also mindestens 140 Gramm pro Liter bei einem Alkoholgehalt von mindestens 14 Volumenprozent.


Gericht entscheidet zugunsten des Likör-Herstellers

Das Landgericht Kiel hat im Wesentlichen zugunsten des Likör-Herstellers entschieden. Der verwendete Name „Likör ohne Ei“ sei rechtlich zulässig, da Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Bezeichnung sowie den Zusatz „vegan“ auf dem Etikett klar erkennen, dass im Produkt kein Ei enthalten ist. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Bezeichnung nicht irreführend und verstößt weder gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wie aus der Lebensmittelinformationsverordnung noch gegen den Grundsatz der Lauterkeit im Wettbewerb.

Damit liege keine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“ vor. Auch ein Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) konnte nicht festgestellt werden. Der Unternehmer kann seinen veganen Likör weiterhin unter dem bisherigen Namen verkaufen.

Aus denselben Gründen hielt das Gericht zudem die Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ für rechtlich unbedenklich.


Vertragsstrafe trotz Erfolg vor Gericht

Trotz des weitgehenden Erfolgs vor dem Landgericht Kiel bleibt für den Likör-Hersteller ein kleiner Wermutstropfen. Zwar stellten die Richter klar, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ weder irreführend noch eine unzulässige Anspielung auf den geschützten Begriff „Eierlikör“ darstellt. Allerdings muss der Betrieb eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zahlen. Hintergrund ist ein früherer Teil des Rechtsstreits. Der Unternehmer hatte bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich jedoch nicht vollständig daran gehalten. Er hatte seinen veganen Likör zeitweise auch mit den Bezeichnungen „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ beworben. Formulierungen, die tatsächlich eine unzulässige Verwendung des geschützten Begriffs „Eierlikör“ darstellen.

Zur Finanzierung der Prozesskosten brachte der Geschäftsführer eine Sonderedition heraus, bei der eine Hahnenfeder den letzten Buchstaben verdeckt – auf dem Etikett steht dort humorvoll nur noch „Likör ohne E“.


Warum sind Lebensmittelbezeichnungen so wichtig?

Die Bezeichnung eines Lebensmittels spielt im Lebensmittelrecht eine zentrale Rolle, weil sie maßgeblich dem Verbraucherschutz, der Transparenz und dem fairen Wettbewerb dient. Sie beeinflusst, welche Erwartungen Konsumentinnen und Konsumenten an ein Produkt haben und ob diese erfüllt werden. Eine klare und korrekte Benennung zeigt, was im Produkt enthalten ist und welche Zusatzstoffe im Lebensmitteln stecken, und schützt so vor Irreführung.

Gerade bei geschützten Produktgruppen wie „Milch“ oder „Käse“ ist die rechtliche Eindeutigkeit wesentlich. Nur wer die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllt, darf diese Begriffe verwenden. Die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 schreibt deshalb vor, dass Lebensmittelbezeichnungen weder täuschen noch falsche Vorstellungen über Zusammensetzung oder Herstellung erwecken dürfen.

Zugleich gewährleistet eine präzise Bezeichnung fairen Wettbewerb zwischen Herstellern. Sie verhindert, dass Unternehmen bekannte Namen nutzen, um sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen.



Weitere Fälle aus dem Lebensmittelrecht

Der Streit um den „Likör ohne Ei“ ist kein Einzelfall. Immer wieder müssen Gerichte klären, wie weit Produktbezeichnungen gehen dürfen, ohne Verbraucher zu täuschen oder geschützte Begriffe zu verletzen. Besonders bei pflanzlichen Alternativen zu tierischen Lebensmitteln entsteht häufig Konfliktpotenzial zwischen Verbraucherschutz und Innovationsfreiheit. Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich Gerichte diese Fragen bislang bewertet haben.

Pflanzliche „Milch“ und „Käse“

In der Europäischen Union sind Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ rechtlich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass pflanzliche Alternativen diese Namen nicht verwenden dürfen, auch wenn sie ähnlich hergestellt oder verarbeitet werden. Selbst Zusätze wie „vegan“ oder „plant-based“ ändern daran nichts.

Die Regelung soll Verbrauchertäuschungen vermeiden, denn wer „Käse“ liest, erwartet ein Milchprodukt aus tierischer Herkunft. Für pflanzliche Alternativen müssen deshalb eigene, neutrale Bezeichnungen verwendet werden, etwa „veganer Brotaufstrich auf Sojabasis“.

Fleischbegriffe bei Veggie-Produkten

Ähnliche Diskussionen gibt es bei pflanzlichen Fleischersatzprodukten. Hier ging es um Begriffe wie „Veggie-Wurst“, „Schnitzel“ oder „Burger“. Der Europäische Gerichtshof entschied 2024, dass Mitgliedstaaten die Bezeichnungen nicht pauschal verbieten dürfen, solange für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich um pflanzliche Alternativen handelt.

Gleichzeitig werden auf EU-Ebene Vorschläge diskutiert, solche Begriffe künftig strengeren Regeln zu unterwerfen, um Verwechslungen mit Fleischprodukten zu verhindern. Die Debatte zeigt die Spannung zwischen Verbraucherinformation und Innovationsfreiheit: Einerseits sollen Käufer nicht getäuscht werden, andererseits soll die Entwicklung nachhaltiger Alternativen nicht behindert werden.

Allgemeines Irreführungsverbot

Grundlage für alle Kennzeichnungsfragen ist die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011. Sie verpflichtet Hersteller, Produkte so zu bezeichnen, dass keine Irreführung über Herkunft, Zusammensetzung oder Eigenschaften entsteht. Wird durch den Namen der Eindruck erweckt, ein Produkt enthalte etwas, das tatsächlich fehlt, etwa Ei, Milch oder Fleisch, liegt ein Verstoß gegen dieses Prinzip vor.


SBS LEGAL – Kanzlei für Lebensmittelrecht

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