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| CORONA-UPDATE, Vertragsrecht
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Hochzeit, Geburtstag, Abiball: Jegliche Veranstaltungen mit vielen Gästen konnten seit März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden und sind ausgefallen. Dabei sind viele Feiern schon Monate im Voraus fest geplant gewesen – von der Location, über den Ablauf und das Essen bis hin zu den Servicekräften. Entsprechend standen schon die Kosten für die geplante Veranstaltung oder das bezahlte Event fest.
Doch was ist eigentlich, wenn man schon eine Anzahlung getätigt hatte – die Feier aber wegen Corona nicht stattfinden konnte?
Muss der Veranstalter das Geld dann zurückzahlen? Das Amtsgericht Hamburg hat nun ein entsprechendes Urteil gefällt. Im vorliegenden Fall entschieden die Richter: Ja, die Anzahlung kann zu Recht vom Veranstalter zurückgefordert werden, wenn die geplante Feier wegen Corona (und mangels entsprechenden Hygienekonzepts) nicht stattfinden konnte.
Der 10.07.2020 sollte eigentlich der schönste Tag in ihrem Leben werden: An diesem Tag wollten sie ihre Hochzeit feiern. Doch dann kam Corona und alles wurde ganz anders als gedacht. Die Feier konnte nicht am geplanten Datum stattfinden. Dabei war gerade das spezifische Datum natürlich total wichtig. Eine Verschiebung kam also nicht in Frage. Nun hatte man schon vor Corona, im Mai 2019, mit dem Veranstalter der Feier einiges vertraglich festgehalten. 5.900 Euro sollten die Saalmiete, das Buffet, Getränke und Serviceleistungen für die Hochzeit mit 80 Gästen kosten. Eine Anzahlung in Höhe von 2.000 Euro hatte man schon getätigt. Es schien alles in festen Tüchern. Aber wie gesagt: Dann kam Corona.
Der Veranstalter behauptete, die Hochzeit hätte mit 40 Teilnehmern stattfinden können und sollen – denn es habe ein Hygienekonzept gegeben. Der Kunde habe bloß nicht abgesagt und sein dann einfach nicht zur Feier gekommen. Das verlobte Paar wiederum schilderte etwas ganz anderes: Es hatte den Veranstalter nämlich gefragt, ob er andere Pläne für diese Situation hätte – man würde auch nur noch 40 Gäste laden. Doch trotz mehrfacher Bitte darum wurden nie ein Hygienekonzept oder eine Genehmigung vorgelegt. Generell sei der Veranstalter nicht kooperativ gewesen.
Letztlich fand die Hochzeitsfeier also nicht statt. Deswegen wollte das verlobte Paar logischerweise seine 2.000 Euro Anzahlung zurückhaben und forderte den Veranstalter dazu auf – vergeblich. Auch der Anwalt, den sie sich holten, versuchte es erst noch außergerichtlich; setzte eine Frist für die Rückzahlung. Als auch das nicht dazu führte, dass der Veranstalter die 2.000 Euro herausrückte, ging man schließlich vor Gericht.
Die Hamburger Richter entschieden: Der Veranstalter konnte die Hochzeitsfeier nicht durchführen – weil er kein entsprechendes Corona-Hygienekonzept hatte. Eine Verschiebung wäre auch nicht wirklich möglich gewesen, weil das Datum der Feier ziemlich wichtig ist. Deswegen muss das verlobte Paar auch nicht für die nicht stattgefundene Feier zahlen. Und ihre Anzahlung in Höhe von 2.000 Euro plus Zinsen müssen sie natürlich auch vom Veranstalter zurückkriegen (gemäß §346, Absatz 1 sowie §323, Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 (BGB)). Zudem steht der Klägerin noch 249,40€ Schadensersatz zu – wegen Pflichtverletzung und Verzug des Schuldners (§280, Absatz 2; §286 sowie §288 (BGB)) (Urteil vom 05.05.2021, Az. 41 C 106/20).
Das Datum einer Hochzeit ist so wichtig, dass die Feier termingerecht stattfinden muss.
Im vorliegenden Fall war klar: Der Vertrag ist davon abhängig, dass die Veranstaltung an dem 10. Juli 2020 stattfindet. Das Datum einer Hochzeitsfeier ist so wichtig, dass es unbedingt eingehalten werden muss – vor allem, weil die Feier zeitlich ja auch kurz nach der Trauung stattfindet. Man hätte das Ganze also nicht einfach verschieben können. Da alles so sehr von dem Datum abhing und aber wegen Corona eben nicht an diesem Datum stattfinden konnte, war es für den Veranstalter unmöglich geworden, seine Leistung zu erbringen. Deswegen war die Klägerin von dem Vertrag zurückgetreten – zu Recht. Denn wenn der Schuldner seine fällige Leistung nicht erbringt, kann der Gläubiger vom gegenseitigen Vertrag zurücktreten (§323, Absatz 1 (BGB)). Also: Weil der Veranstalter die Hochzeitsfeier nicht am 10.07.2020 ausgerichtet hat, durfte die Klägerin (die angehende Braut) vom Vertrag zurücktreten. Diesen Rücktritt hatte sie wirksam erklärt. Sie müsse also auch ihre 2.000 Euro Anzahlung vom Veranstalter zurückkriegen.
Die Klägerin ist nicht dafür verantwortlich, dass die Hochzeitsfeier nicht stattgefunden hat – sondern der Veranstalter mangels Hygienekonzept.
Wenn die Klägerin allein oder weit überwiegend für die Veranstaltung der Feier verantwortlich gewesen wäre, hätte sie die nicht einfach nach §323, Absatz 6 (BGB) absagen können. Aber offensichtlich ist das hier nicht der Fall gewesen. Der Veranstalter war voll bzw. hauptverantwortlich. Anders wäre das, wenn rechtzeitig ein Konzept kommuniziert worden wäre, wie die Feier Corona-Regel-konform stattfinden kann (Hygienekonzept, kein Buffet, begrenzte Personenzahl) – und die Klägerin die Feier trotzdem abgelehnt hätte. Dann wäre die Klägerin verantwortlich gewesen. So war es aber nicht. Der Veranstalter konnte vor Gericht nicht beweisen, dass es entsprechende Konzepte gab und dass er die der Klägerin gezeigt hatte.
Die Klägerin hatte den Vertrag rechtmäßig gekündigt.
Egal, was in den AGB des Veranstalters steht: Die Klägerin hat ein Rücktrittsrecht gemäß §323 (BGB). Sie kann den Vertrag jederzeit kündigen. Das hat sie dann auch zu Recht gemacht – und zwar indem sie den Veranstalter aufforderte, die Anzahlung zurückzuzahlen. Es war also völlig richtig, dass sie am Tag der Feier nicht erschienen ist. Denn der Veranstalter hatte bis dahin ja auch keine Informationen bereitgestellt, wie die Feier trotz Corona stattfinden kann (Hygienekonzept, Gästeanzahl, neuer Endpreis, …).
Das Vertragsrecht bietet den rechtlichen Rahmen für jede Form von Verträgen, d.h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Dabei ist das Vertragsrecht kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern findet sich in vielen anderen Gebieten wieder – überall dort, wo Verträge geschlossen werden; ob zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder Behörden.
Das Team von SBS Legal ist in vielen wirtschaftlichen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Vertriebsrecht, Handelsrecht oder dem gewerblichen Rechtsschutz tätig, in denen die verschiedensten Vertragsformen vorkommen. Unsere Rechtsanwälte beraten und begleiten mit ihrer Expertise seit Jahren kompetent Mandanten in allen entsprechenden Belangen. Wir stehen auch Ihnen gern als fachkundiger Partner zur Seite.
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