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Verbandssanktionengesetz: Seine Bedeutung für die Compliance


Das neue Verbandssanktionengesetz nimmt die Compliance Aufstellung unter die Lupe

In dem geplanten Verbandssanktionengesetz wird die Strafbarkeit an die Verbandstat angeknüpft. Eine Verbandstat meint eine Straftat, die den Verband treffende Pflichten verletzt oder die dazu geführt hat, dass der Verband bereichert worden ist oder zukünftig werden sollte. Die Vorkehrungen des Compliance-Management-Systems bestimmen dabei über die Höhe der Sanktionen, Auflagen, ob eine Verwarnung ausgesprochen wird oder ob das Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wird.

Eine eingetroffene Verbandstat schließt jedoch nicht aus, dass ernsthafte Vorkehrungen zur Vermeidung solch einer Straftat getroffen worden sind. Die beste Compliance kann eine vereinzelte Leitungsperson nicht davon abhalten eine Verbandstat zu begehen. Dies hat eine substantielle Sanktionsmilderung zur Folge. 

Bei einer mangelhaften Compliance, die bei einer ordnungsgemäßen Aufstellung vor der Straftat hätte schützen können, wird allein die Anstrengung der Geschäftsleitung um eine Compliance zur Kenntnis genommen. Die Strafmilderung fällt dann gering aus.

Anders als in den Fällen, wenn unzureichende Compliance Strukturen durch eine zum Anschein erstellte Compliance vertuscht werden sollten oder die Geschäftsführung selbst die Verbandstaten begangen hat und damit ihre eigenen Compliance Vorschriften bricht. Dann wirkt sich dies sanktionsschärfend aus.

Bisherige Vorgehensweise

Nach bisherigen geltenden Recht kann gegenüber Verbänden, die solche Straftaten begehen, eine Geldbuße gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bis 10 Mio. Euro verhängt werden.

Ob die Straftat jedoch überhaupt erst verfolgt wird, liegt nach dem OWiG im Ermessen der Verfolgungsbehörde. In der Begründung des Gesetzesentwurfs lässt sich leider erkennen, dass gerade im Bereich der Wirtschafts-, Korruptions- und Umweltkriminalität selten eine Verfolgung der Straftaten in die Wege geleitet wird. Diese Ungleichbehandlung aufgrund einer nicht einheitlichen Verfolgungspraxis kann nicht länger bestehen bleiben.

Regionale Unterschiede bezüglich der Größe des Personals und in welchem Maße die Justiz und Polizei gerade ausgelastet ist, dürfen nicht darauf einwirken, wann bei einer Verbandstat das Verfahren eingeleitet wird.

Verbandsinterne Untersuchungen

Innerhalb des Verbandes wurde hingegen in den vergangenen Jahren die Suche nach strafrechtlich relevantem Fehlverhalten verstärkt. Dies liegt vor allem an den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen die Straftaten und Compliance Verletzungen aufzudecken, um die Gesellschaft vor größeren Schäden zu schützen. Diese Pflichten finden sich in der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats (§ 111 Aktiengesetz (AktG)), der Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers (§ 43 GmbH-Gesetz (GmbHG)) und der Sorgfalts- und Leitungspflicht des Vorstands der AG (§§ 76 Absatz 1, 93 AktG) wieder.

Der Gesetzesentwurf zum Verbandssanktionengesetz möchte die privatrechtlichen Untersuchungen innerhalb des Verbandes und der staatlichen Sachverhaltsaufklärung mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden klarstellen, ohne die Schutzrechte von Arbeitnehmern zu untergraben. Zudem ist das Ziel einen rechtssicheren Raum herzustellen in dem verbandsinterne Untersuchungen möglich sind.

Reichweite von Beschlagnahmeverboten

Zum einen sind damit Vorschriften gemeint, um den Einflussbereich von Beschlagnahmeverboten zu verdeutlichen. Jene sind durch Veränderungen der StPO entstanden. Der Gesetzesentwurf des Verbandssanktionengesetz begrenzt den Einflussbereich der Beschlagnahmeverbote in den Fällen aus § 97 Strafprozessrecht-Entwurf (StPO-E) auf solche Fälle, wo ein Vertrauensverhältnis zwischen Zeugnisverweigerungsberechtigten und Beschuldigten bewahrt werden muss.

Für die Beschlagnahmefreiheit wird, laut Neufassung, vorausgesetzt, dass dem zu schützenden Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagten und seinem Verteidiger die Gegenstände zugewiesen werden.

Die Beschlagnahme schützt nur dann Aufzeichnungen über Befragungen einer Verbands-Untersuchung, solange man sie dem geschützten Vertrauensverhältnis zuweisen kann. Vor allem wegen des Trennungsgebots von Verteidiger und internen Untersuchungen, wird dies zukünftig in der Praxis  keine Rolle mehr spielen.

Anreizsystem

Auf der anderen Seite sollen die §§ 16 bis 18 Verbandssanktionengesetz (VerSanG-Eein Anreizsystem etablieren. Sanktionsmildernd fallen die eigenen Aufklärungsbemühungen des Vorstand aus, solange sie durch ihre Mitarbeit die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung des Tatbestandes unterstützen. Gefordert wird dabei sowohl eine umfassende Kooperation (§ 17 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG-E) als auch ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-E). Des Weiteren muss das Befragungsverfahren korrekt ausgeführt werden, damit es nicht zu Falschaussagen kommt oder die Beweiskraft im Strafverfahren heruntergesetzt wird

§ 17 Absatz 1 Nummer 4 VerSanG-E muss bei der Befragung beachtet werden. Erst dann führen die Anstrengungen bei der Sachverhalts Aufklärung zu einer Sanktionsmilderung um die Hälfte und dazu, dass von einer öffentlichen Bekanntmachung abgesehen wird, gemäß 18 VerSanG-E. Das Ziel dieses Regelungssystem ist ein gestuftes Anreizsystem. Zudem ist es dann gemäß § 35 VerSanG-E möglich auf eine Verfolgung zu verzichten, solange kein öffentliches Interesse mehr daran vorherrscht. Liegt es dagegen noch immer vor, besteht die Möglichkeit gemäß § 36 VerSanG-E von der Verfolgung durch Weisungen und Auflagen abzusehen. Greift selbst § 36 VerSanG-E nicht, weil z.B. die Verbandstat zu schwerwiegend ist, kann weiterhin eine Verwarnung mit einem Verbandsgeldsanktionsvorbehalt verhängt werden.

Sollten die Voraussetzungen aus § 17 VerSanG-E durch die verbandsinterne Untersuchung nicht erfüllt werden, werden sie dennoch bei der Sanktionszumessung berücksichtigt.

Die Sanktionsmilderung bestimmt dann der § 15 Absatz 3 VerSanG-E, der anerkennt, welche Anstrengungen der Verband auf sich genommen hat, um die Verbandstat aufzuklären. 

Wann kann eine Strafmilderung nach § 17 VerSanG-E vorgenommen werden?

Mit einer Strafmilderung ist zu rechnen wenn,

- mit Hilfe des Verbandes die Verbandstat aufgeklärt wurde

eine deutliche Trennung von Ermittlern und den Verteidigern des Unternehmens vorherrscht

- mit den Verfolgungsbehörden dauerhaft zusammengearbeitet wird

- den Verfolgungsbehörden alle Dokumente und Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung dargelegt werden

- die Grundsätze des fairen Verfahrens bei der verbandsinternen Untersuchung eingehalten werden (Hinweis zur Auskunftsverweigerung, über den anwaltlichen Beistand, dass ein Mitglied des Rates zur Befragung herangezogen werden kann und dass die Auskünfte der Befragten Innerhalb eines Strafverfahrens genutzt werden können)

 

Fazit

Das Verbandssanktionengesetz wird sich ebenfalls auf die präventive Compliance auswirken. Daher sollten Die Unternehmen vorzeitig in bereits vorhandene Corporate Compliance Programme investieren oder introduzieren. Es müssen nicht nur angemessene Compliance Strukturen ausgearbeitet werden, sondern auch angemessene Belege über die Maßnahmen geführt werden. Nur so kann in einem Sanktionsverfahren nachgewiesen werden, dass eine funktionierende und bewährte Compliance Aufstellung vorliegt.

Wie solch ein wirksames Compliance-Management-System optimalerweise auszusehen hat, wurde bislang nicht deutlich vom Gesetzgeber, der Verwaltung oder Rechtsprechung ausgesprochen. Ebensowenig wurde über eine einheitliche überregionale Sanktionierung entschieden.

Jedoch wird noch dieses Jahr das neue ISO 37301als Level A Norm eingeführt. Hiermit soll eine Zertifizierung des Compliance-Managment-Systems möglich gemacht werden. So kann bei einem Verfahren gemäß dem Verbandssanktionengesetz das Bestehen eines Compliance-Management-Systems hinreichend nachgewiesen werden.


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