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| Kosmetikrecht, Wettbewerbsrecht

Verboten durch Kosmetikverordnung: Der Inhaltsstoff Lilial


Viele Produkte sind auf dem Markt zu finden und enthalten die verschiedensten Inhaltsstoffe. Manche Inhaltsstoffe sind allerdings bedenklich oder sogar gesundheitsgefährdend. Welche Inhaltsstoffe als bedenklich gelten und daher verboten sind, richtet sich nach der EU-Kosmetikverordnung. Ein verbotener Stoff auf der Liste ist Butylphenyl Methylpropional, welches umgangssprachlich auch als Lilial bezeichnet wird.

Die EU-Kosmetikverordnung

Die Kosmetikverordnung der EU (EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) ist eine am 22.12.2009 veröffentlichte Verordnung, welche durch Bestimmungen, die frei verkäuflichen Produkte sicherer und risikoärmer machen soll. Das erreicht die EU-Kosmetikverordnung durch Festlegung der Inhaltsstoffe und deren Kennzeichnung.

Die EU-Kosmetikverordnung beinhaltet eine Liste, mit verbotenen Inhaltsstoffen, welche stetig aktualisiert wird. Verboten sind dabei Stoffe, welche Cancerogen (= krebserzeugend), Mutagen (= erbgutverändernd) und Reproduktionstoxisch (= fortpflanzungsgefährdend) sind, die Abkürzung dafür ist dementsprechend CMR. CMR-Stoffe sind demnach Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind und daher verboten werden.

Am 01.03.2022 wurde die CMR Liste durch die Verordnung ((EU) 2021/1902 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) erweitert. Die Verordnung hat für 23 Inhaltsstoffe eine Einschränkung vorgesehen, darunter auch der Inhaltsstoff Lilial. 

Der Inhaltsstoff Lilial

Lilial, oder auch Butylphenyl Methylpropional, ist ein chemischer Duftstoff, welcher nach Maiglöckchen riecht. Durch den beliebten Duft wurde Lilial für Kosmetik und Reinigungsprodukte verwendet. Lilial soll allerdings nach neueren Studien erbgutschädlich sein und zählt daher zu den CMR-Stoffen. Des Weiteren kann Lilial auch allergische Abwehrreaktionen auslösen. Da Lilial nun unter die EU-Kosmetikverordnung fällt und somit verboten ist, darf es nicht länger in Kosmetika enthalten sein. Als Kosmetik gelten Produkte, welche mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers, oder dessen Mund und Intimbereich, in Berührung kommt. Der ausschließliche oder überwiegende Zweck, liegt darin, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Shampoos, Duschgel und Cremes, oder auch Haargel und Parfüm sind daher als Kosmetik zu sehen.

Zusammengefasst dürfen Kosmetika, welche Lilial enthalten, nicht mehr vertrieben oder verwendet werden, dabei spielt keine Rolle, ob der Vertrieb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Abmahnung der Vertreiber von Lilial

Die Verantwortung auf die kosmetikrechtlichen Anforderungen zu achten, liegt beim Hersteller, aber auch Vertreiber trifft ein wettbewerbsrechtlicher Vorwurf, wenn sie Kosmetika verkaufen, in welche Lilial enthalten ist, denn sie verstoßen damit gegen gesetzliche Verbote, welchen den Verkauf verbieten. So heißt es nach Artikel 6 der EU-Kosmetikverordnung im ersten Absatz, dass Verkäufer die Anforderungen und Vorschriften der von ihnen vertriebenen Kosmetika mit gebührender Sorgfalt zu überprüfen haben. Diese Sorgfaltspflicht umfasst demnach grundsätzlich, über Verwendungsverbote von Inhaltsstoffen informiert zu sein und den Vertrieb von nicht verkehrsfähiger Kosmetik zu unterlassen. 

Werden dennoch Kosmetika mit Lilial vertrieben, obwohl Lilial und dessen Vertreib verboten ist, so wird die Sorgfaltspflicht verletzt und zugleich wird gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verstoßen. In der Folge können die Vertreiber eine Abmahnung erhalten, welchen über § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geahndet werden kann. Nur gegen den Vertreiber, nicht aber gegen den Hersteller, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Es ist daher wichtig, zwischen den Verantwortungen von Hersteller und Vertreiber zu unterscheiden.

Immer wieder zeigt sich, wie Vertreiber, welche Lilial vertreiben, von Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten und zur Verantwortung gezogen werden. So musste ein Vertreiber von Lilial vor kurzem 2.002,41 € zahlen.

Vertreiber müssen sich demnach informieren, welche Inhaltsstoffe nach der EU-Kosmetikverordnung verboten sind, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verhindern. Es gilt der allgemeine Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Besonders wichtig ist auch zu verstehen, dass Restbestände weder verkauft noch verschenkt werden dürfen, da auch dies ein Verstoß ist und geahndet werden kann.

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