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Blog News
In Deutschland ist die Werbung für Medikamente im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt. Rezeptfreie Medikamente dürfen öffentlich beworben werden, solange der Warnhinweis „Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“, zu lesen oder zu hören ist. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sieht das anders aus, hier gilt ein Werbeverbot.
Nicht jedes Arzneimittel ist für jeden zugänglich, daher wird in Deutschland zwischen rezeptfreien und verschreibungspflichtigen Medikamenten unterschieden. Verschreibungspflichtige Medikamente sind nur zu erhalten, wenn ein Arzt dies für Ihre Patienten und die Lösung von Beschwerden angebracht hält. Kommt der Arzt zu einem solchen Entschluss, so erhält der Patient ein Rezept, welches er in der Apotheke gegen das Arzneimittel eintauschen kann.
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Das Heilmittelwerbegesetz regelt in § 10 Abs. 1, dass für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei Ärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. Der Gesetzgeber hat demnach bewusst verboten, dass Personen beworben werden, welche nicht vom Fach sind und sich daher nicht mit Arzneimitteln auskennen. Unter den Begriff der Werbung fallen dabei Angaben, welche den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln fördern. Darunter fallen auch Maßnahmen zur Information und zur Marktuntersuchung.
Obwohl die Aussage des Gesetzes eigentlich keine Zweifel lässt, kommt es immer wieder zur Rechtsunsicherheit aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechungen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Veröffentlichung von Produktpackungen und Packungsbeilagen für zulässig gehalten, mit der Begründung, dass Meinungs- und Informationsfreiheit ein Grundrecht sei. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der Veröffentlichung von Produktpackungen und Packungsbeilagen ein Verstoß gegen das öffentliche Werbeverbot von § 10 Abs. 1 HWG gesehen. Diese Unklarheit schien nun geklärt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den Angaben um Informationen handle, die für den Verbraucher objektiv keine Gefahr darstellen und welche ebenfalls schon von der zuständigen Zulassungsbehörde genehmigt wurden. Der EuGH hat allerdings auch diese Erlaubnis eingeschränkt, so dürfen die Informationen nicht jeden ungewollt zur Verfügung stehen, sondern Interessierte müssen sich bewusst für weitere Informationen entscheiden. So muss der Interessent einen aktiven Suchschritt unternehmen, um an die Informationen zu gelangen und die Informationen müssen vollumfänglich und unverändert abrufbar sein. So werden Personen nicht unerwünscht mit Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente konfrontiert.
Doch was genau gilt als Werbung? Immer wieder ist es unklar, ob etwas unter das Werbeverbot fällt oder nicht. So gibt es Websites von Pharmaunternehmen, auf welchen diese Informationen angeblich objektiv darstellen. Auf diesen Informationswebsites wird allerdings zum Beispiel die Antibabypille mit positiven Eigenschaften dargestellt, wie z.B. dass diese besonders positiv für Haut und Blutwerte sein soll. Für den ein oder anderen wird vielleicht dies schon als nicht objektiv anzusehen sein, erst recht nicht, da weiter unten auf der Seite der Name des Herstellers mit einem Link zu dessen Website zu sehen ist und an der Seite des Textes schöne Frauen mit einer perfekten Haut dargestellt werden.
Die Nennung von positiven Eigenschaften eines Medikaments ist immer wieder eine beliebte Strategie, um den Umsatz für Medikamente zu steigern, so soll Aspirin beispielsweise nicht nur für Kopfschmerzen gut sein, in dem es die Schmerzen lindert, sondern auch Grippesymptome lindern und das Wohlbefinden steigern.
Das Landesgericht (LG) Hannover hat am 01.07.2022 das Urteil (AZ.: 18 O 273/21) gefällt, dass der Satz „jetzt wieder lieferbar“ bei verschreibungspflichtigen Medikamenten einen Verstoß gegen das Werbeverbot aus § 10 HWG darstellt. Dieser Satz war in dem Blog einer Apotheke zu lesen, welcher für jeden öffentlich zugänglich war. Das LG Hannover hat darin eine verkaufsfördernde Wirkung für den Verbraucher gesehen. Die Apotheke legt durch diesen Satz dem Verbraucher nämlich nah, bei ihnen das Produkt zu erwerben, da es bei ihnen verfügbar sei. Ein derartiger Kaufanreiz verstoße dabei ganz klar gegen das Werbeverbot.
Welche Aussagen und Informationen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt sind, ist demnach immer wieder unklar. Wenn Sie eine Beratung benötigen, ob Sie möglicherweise gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, melden Sie sich gerne bei SBS LEGAL.
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