Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Kryptorecht & KI-Recht, Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Verbraucherkredite werden ab November 2026 deutlich strenger reguliert. Die neue EU-Richtlinie 2023/2225 soll Verbraucher besser vor Überschuldung, intransparenten Kreditkosten und Risiken moderner Zahlungsmodelle schützen.
Besonders relevant ist, dass künftig auch digitale Finanzierungsangebote und „Buy now, pay later“-Modelle stärker erfasst werden. Für Banken, Zahlungsdienstleister, Händler und Plattformen bedeutet das eine rechtzeitige Überprüfung und Anpassung der Informationspflichten, der Bonitätsprüfungen und der digitale Abschlussprozesse. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Unternehmen betroffen sein können, welche Pflichten ab dem 20. November 2026 relevant werden und welche Prozesse Online-Händler, Plattformen und Zahlungsdienstleister jetzt prüfen sollten.
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 ist die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie. Sie regelt Verbraucherkreditverträge und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Überschuldung, unklaren Kreditkosten und Risiken moderner Finanzierungsformen schützen.
In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2023/2225 durch ein umfangreiches Umsetzungsgesetz in nationales Recht übertragen. Ein zentraler Bestandteil ist das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG), das insbesondere aufsichtsrechtliche Vorgaben für bestimmte Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung regelt. Der deutsche Gesetzgeber musste die vollharmonisierenden Vorgaben in nationales Recht übertragen. Die Umsetzungsfrist lief bereits am 20. November 2025 ab. Das Umsetzungsgesetz wurde jedoch erst im Frühjahr 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Ab dem 20. November 2026 sollen die neuen Regeln verbindlich angewendet werden.
Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz, kurz AbsFinAG, ist das deutsche Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Es schafft einen eigenen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Unternehmen, die Verbraucherkredite im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anbieten oder vermitteln. Erfasst werden damit auch Geschäftsmodelle, die bislang häufig weniger streng reguliert waren, etwa bestimmte Ratenzahlungsmodelle, 0-Prozent-Finanzierungen oder „Buy now, pay later“-Angebote. Ziel ist es, Verbraucher besser vor Überschuldung, unklaren Kosten und übereilten Kreditentscheidungen zu schützen. Gleichzeitig werden Anbieter stärker in die Pflicht genommen, etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertraglichen Informationen, Dokumentation und Aufsicht.
Ein typisches Beispiel sind „Buy now, pay later“-Modelle. Bietet ein Zahlungsdienst wie Klarna oder ein vergleichbarer Anbieter an, dass Verbraucher Waren sofort erhalten und erst später zahlen oder in Raten begleichen, kann dies künftig stärker als Verbraucherkredit behandelt werden. Dann müssen etwa Informationen klar bereitgestellt, die Kreditwürdigkeit geprüft und Prozesse dokumentiert werden. Das betrifft besonders Online-Shops, die solche Zahlungsarten als einfache Checkout-Option integrieren.
Auch klassische 0-Prozent-Finanzierungen können erfasst werden. Kauft ein Verbraucher etwa einen Fernseher für 1.500 Euro und zahlt den Betrag über zwölf Monatsraten ab, liegt wirtschaftlich eine Finanzierung des Kaufs vor. Auch wenn keine Zinsen verlangt werden, können Informationspflichten, Bonitätsprüfung und aufsichtsrechtliche Anforderungen greifen. Für Händler wird dadurch wichtiger, wie das Finanzierungsmodell rechtlich strukturiert ist und wer gegenüber dem Verbraucher welche Pflichten erfüllt.
Relevant sind außerdem Ratenkaufmodelle bei Telekommunikations- oder Elektronikanbietern. Wird ein Smartphone über 24 Monatsraten bezahlt, kann dies nicht mehr nur als bequeme Zahlungsmodalität erscheinen, sondern als kreditähnliche Absatzfinanzierung. Dann müssen Anbieter prüfen, ob die neuen Verbraucherschutzpflichten greifen und wie Kreditwürdigkeitsprüfung, Vertragsinformationen und Dokumentation sauber umgesetzt werden.
Da die neuen Regelungen schon ab dem 20. November 2026 unionsweit greifen, bleibt nun wenig Zeit für betroffene Unternehmen. Aber wer zählt eigentlich dazu? Erfasst werden neben Banken und klassischen Finanzdienstleistern, auch FinTechs, BNPL-Anbieter, Online-Händler, Telekommunikationsunternehmen und andere Unternehmen, die Verbrauchern Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe oder Finanzierungen anbieten.
Nachfolgend erklären wir die wichtigsten Änderungen im Verbraucherkreditrecht ab 2026.
Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform ausreichen. Das bedeutet, der Vertrag muss nicht mehr zwingend handschriftlich unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Digitale Abschlussstrecken, etwa per E-Mail-Bestätigung oder Klick im Online-Prozess, werden dadurch praktikabler. Für Anbieter wird der Abschluss einfacher, gleichzeitig müssen die Informations- und Dokumentationsprozesse sauber funktionieren. Der Bundestag nennt ausdrücklich, dass für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge künftig Textform statt Schriftform genügen soll.
Erfasst werden künftig auch Kredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie BNPL-Modelle. Die Richtlinie nennt diese Produkte ausdrücklich als Bereiche, die bislang nicht vollständig erfasst waren, aber für Verbraucher nachteilig sein können. Auch Kreditverträge bis 100.000 Euro fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich.
Gemeint mit „Buy now, pay later“-Modelle sind digitale Finanzierungsmodelle, bei denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen sofort erhalten und den Betrag später oder in Raten zahlen. Das betrifft insbesondere Checkout-Lösungen im Online-Handel. Anbieter müssen künftig stärker auf vorvertragliche Informationen, Kreditwürdigkeitsprüfung und transparente Bedingungen achten. Die Bundesregierung nennt BNPL-Kredite ausdrücklich als Teil der Reform.
Auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe können künftig grundsätzlich unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Das ist für Online-Händler relevant, die ihren Kunden den Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel anbieten. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Zahlungsaufschübe können ausgenommen bleiben, wenn der Händler selbst eine unentgeltliche Zahlungsfrist einräumt, kein Dritter den Kredit oder Zahlungsaufschub übernimmt und die Zahlung innerhalb begrenzter Fristen erfolgt. Die Richtlinie nennt hierfür insbesondere 50 Tage nach Lieferung oder Leistung. Für bestimmte große Online-Anbieter kann die Frist enger, nämlich auf 14 Tage, begrenzt sein.
Für Online-Händler ist besonders wichtig, ob die Einschaltung von Zahlungsdienstleistern wie Klarna oder PayPal den Rechnungskauf automatisch voll reguliert. Wesentlich ist die rechtliche Struktur. Wird nur die konkrete Kaufpreisforderung verkauft, spricht viel dafür, dass der Rechnungskauf nicht allein deshalb zum regulierten Verbraucherkredit wird. Wird dagegen das gesamte Finanzierungsverhältnis oder der Zahlungsaufschub übernommen, kann die Regulierung greifen. Hier wird die genaue Vertragsgestaltung zwischen Händler, Zahlungsdienstleister und Verbraucher entscheidend.
Die Richtlinie legt großen Wert auf verantwortungsvolle Kreditvergabe und will verhindern, dass Kredite an Personen vergeben werden, die sie voraussichtlich nicht tragen können. Besonders relevant ist das für digitale Sofortentscheidungen im Checkout. Die Prüfung muss nachvollziehbar sein und darf nicht nur auf oberflächlichen Annahmen beruhen. Die Richtlinie stellt zudem klar, dass Datenschutzgrundsätze wie Datenminimierung, Richtigkeit und Zweckbindung unberührt bleiben.
Wenn Kreditentscheidungen automatisiert getroffen werden, steigen die Anforderungen an Transparenz und Überprüfbarkeit. Verbraucher sollen nicht einer rein algorithmischen Entscheidung ausgeliefert sein, ohne nachvollziehen zu können, warum ein Kredit abgelehnt wurde. In der Praxis müssen Unternehmen daher Prozesse für menschliche Überprüfung, Dokumentation und verständliche Kommunikation einrichten.
Verbraucher müssen vor Vertragsschluss klar, rechtzeitig und verständlich informiert werden. Die Richtlinie sieht hierfür standardisierte europäische Informationsformulare vor. Wesentliche Angaben wie Kreditgeber, Kreditvermittler, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzins, effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag müssen so aufbereitet werden, dass Verbraucher Angebote vergleichen können.
Hier soll das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ begrenzt werden. Bei fehlerhafter Belehrung soll das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen enden. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit, zugleich müssen Widerrufsbelehrungen und digitale Informationsprozesse präzise angepasst werden.
Die Richtlinie verlangt fundierte Standardinformationen und betont, dass Kreditwerbung einen deutlichen Warnhinweis enthalten soll, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Zudem sollen Werbeaussagen verhindert werden, die Verbraucher zu unüberlegter Kreditaufnahme verleiten oder die wirtschaftlichen Folgen verharmlosen.
Vergütungsmodelle dürfen nicht dazu führen, dass Verbraucherinteressen hinter Verkaufsdruck zurücktreten. Die Richtlinie verlangt Wohlverhalten von Kreditgebern und Kreditvermittlern. Vergütungsstrukturen müssen so ausgestaltet sein, dass sie nicht zu riskanter Kreditvergabe anreizen. Insbesondere darf die Vergütung des Personals, das die Kreditwürdigkeit prüft, nicht von Zahl oder Anteil genehmigter Kreditanträge abhängen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten sollen Kreditgeber nicht vorschnell eskalieren. Die neuen Regeln sehen vor, dass vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angemessene Entlastungsmaßnahmen geprüft werden können. Dazu zählen etwa Laufzeitverlängerungen, Zahlungsaufschub, Anpassung von Raten, Zinssenkungen oder andere tragfähige Lösungen. Ziel ist, Verbraucher nicht unnötig in die Überschuldung zu treiben.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im nationalen Recht. Für Unternehmen bedeutet das: Verstöße gegen Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung, Werbung, Vergütungsvorgaben oder Dokumentationspflichten können künftig aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Die BaFin erhält im deutschen Umsetzungskontext eine stärkere Rolle bei der Aufsicht über bestimmte Anbieter ohne klassische Banklizenz. Der Bundestag nennt zudem Anpassungen im BGB und EGBGB sowie weitere gesetzliche Änderungen.
Wer Verbrauchern Darlehen, Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen anbietet, muss prüfen, ob Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrechte oder aufsichtsrechtliche Vorgaben greifen.
Für den klassischen Rechnungskauf enthält das Umsetzungsgesetz wichtige Ausnahmen. Online-Händler, die Verbrauchern eine unentgeltliche Zahlungsfrist einräumen, können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der umfassenden Verbraucherkreditpflichten bleiben.
Das gilt nach der gesetzgeberischen Klarstellung auch dann, wenn lediglich die Kaufpreisforderung im Wege des Factorings an Zahlungsdienstleister wie Klarna, PayPal & Co. übertragen wird. Anders kann es aussehen, wenn nicht nur die Forderung, sondern das gesamte Finanzierungsverhältnis übernommen wird oder große Anbieter längere Zahlungsfristen nutzen.
Erfassen Sie alle Zahlungsarten, Ratenmodelle, 0-Prozent-Finanzierungen, BNPL-Angebote, Rechnungskäufe und sonstigen Zahlungsaufschübe.
Prüfen Sie, ob Kleinkredite, zinsfreie Finanzierungen, kurzfristige Kredite oder Zahlungsaufschübe unter die neuen Regeln fallen.
Klären Sie, ob Ihr Unternehmen Kreditgeber, Kreditvermittler, Händler mit Rechnungskauf oder bloßer Anbieter einer Zahlungsoption ist.
Kontrollieren Sie, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme bei unentgeltlicher Zahlungsfrist eingehalten werden, insbesondere Zahlungsfrist, Kosten bei Verzug und Einbindung Dritter.
Unterscheiden Sie sorgfältig zwischen dem Verkauf einer einzelnen Kaufpreisforderung und der Übernahme des gesamten Finanzierungsverhältnisses.
Wo Verbraucherkreditrecht greift, müssen Bonitätsprüfungen auf aktuellen, ausreichenden Informationen beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Überarbeiten Sie Formulare, Checkout-Hinweise, Vertragsinformationen und digitale Abschlussstrecken.
Nutzen Sie die neue Textform rechtssicher und achten Sie auf aktive Zustimmung statt voreingestellter Checkboxen.
Passen Sie Belehrungen an die neuen Fristen und Anforderungen an.
Finanzierungswerbung, Ratenzahlungsangebote und BNPL-Hinweise müssen klar, transparent und nicht irreführend sein.
Kreditwerbung sollte die erforderlichen Hinweise deutlich enthalten, etwa zu Kosten und Risiken der Kreditaufnahme.
Prüfen Sie, ob Provisionen oder Vertriebsanreize unzulässigen Druck zur Kreditvergabe erzeugen könnten.
Vertrieb, Kundenservice, Finance und Compliance sollten die neuen Pflichten kennen und anwenden können.
Checkout, Scoring, Dokumentation, Archivierung und Widerrufsprozesse müssen technisch abgebildet werden.
Bei algorithmischer Ablehnung sollten Transparenz, Begründung und menschliche Überprüfung organisatorisch vorgesehen werden.
Unternehmen sollten dokumentieren, wie sie mit Stundung, Ratenanpassung oder anderen Entlastungsmaßnahmen umgehen.
Prüfen Sie, ob eine Erlaubnis, Registrierung oder BaFin-relevante Aufsichtspflicht entsteht.
Die neuen Regeln gelten ab dem 20. November 2026. Unternehmen sollten mit der Portfolioanalyse, Vertragsprüfung, IT-Anpassung und Schulung rechtzeitig beginnen.
Haben Sie Fragen dazu, ob Ihr Online-Shop, Ihre Zahlungsarten oder Ihre Checkout-Prozesse nach den neuen Verbraucherkreditregeln rechtssicher gestaltet sind? Müssen Rechnungskauf, Ratenzahlung, BNPL-Angebote, 0-Prozent-Finanzierungen oder Kreditvermittlungen geprüft werden? Oder möchten Sie eine Abmahnung, Wettbewerbsverstöße, Datenschutzprobleme und aufsichtsrechtliche Risiken im Online-Handel vermeiden?
Wir von SBS LEGAL unterstützen Sie umfassend im Internetrecht und Online-Handel. Wir prüfen Webseiten, Shops, Zahlungsmodelle und digitale Geschäftsprozesse auf rechtliche Anforderungen und beraten zu Verbraucherschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Impressumspflichten und Datenschutzerklärungen. Zudem helfen wir bei der Absicherung von Marken, Domains und Plattformauftritten, entwickeln individuelle Lösungen für digitale Geschäftsmodelle und begleiten Unternehmen dabei, rechtlich sicher und erfolgreich im E-Commerce zu agieren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?