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Verbraucherkreditrecht 2026: Neue Pflichten für Händler


Verbraucherkredite werden ab November 2026 deutlich strenger reguliert. Die neue EU-Richtlinie 2023/2225 soll Verbraucher besser vor Überschuldung, intransparenten Kreditkosten und Risiken moderner Zahlungsmodelle schützen.

Besonders relevant ist, dass künftig auch digitale Finanzierungsangebote und „Buy now, pay later“-Modelle stärker erfasst werden. Für Banken, Zahlungsdienstleister, Händler und Plattformen bedeutet das eine rechtzeitige Überprüfung und Anpassung der Informationspflichten, der Bonitätsprüfungen und der digitale Abschlussprozesse. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Unternehmen betroffen sein können, welche Pflichten ab dem 20. November 2026 relevant werden und welche Prozesse Online-Händler, Plattformen und Zahlungsdienstleister jetzt prüfen sollten.

Was regelt die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225?

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 ist die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie. Sie regelt Verbraucherkreditverträge und soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Überschuldung, unklaren Kreditkosten und Risiken moderner Finanzierungsformen schützen.

In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2023/2225 durch ein umfangreiches Umsetzungsgesetz in nationales Recht übertragen. Ein zentraler Bestandteil ist das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG), das insbesondere aufsichtsrechtliche Vorgaben für bestimmte Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung regelt. Der deutsche Gesetzgeber musste die vollharmonisierenden Vorgaben in nationales Recht übertragen. Die Umsetzungsfrist lief bereits am 20. November 2025 ab. Das Umsetzungsgesetz wurde jedoch erst im Frühjahr 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Ab dem 20. November 2026 sollen die neuen Regeln verbindlich angewendet werden.

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Was ist das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)?

Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz, kurz AbsFinAG, ist das deutsche Umsetzungsgesetz zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Es schafft einen eigenen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Unternehmen, die Verbraucherkredite im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anbieten oder vermitteln. Erfasst werden damit auch Geschäftsmodelle, die bislang häufig weniger streng reguliert waren, etwa bestimmte Ratenzahlungsmodelle, 0-Prozent-Finanzierungen oder „Buy now, pay later“-Angebote. Ziel ist es, Verbraucher besser vor Überschuldung, unklaren Kosten und übereilten Kreditentscheidungen zu schützen. Gleichzeitig werden Anbieter stärker in die Pflicht genommen, etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertraglichen Informationen, Dokumentation und Aufsicht.

BNPL-Angebote im Online-Shop

Ein typisches Beispiel sind „Buy now, pay later“-Modelle. Bietet ein Zahlungsdienst wie Klarna oder ein vergleichbarer Anbieter an, dass Verbraucher Waren sofort erhalten und erst später zahlen oder in Raten begleichen, kann dies künftig stärker als Verbraucherkredit behandelt werden. Dann müssen etwa Informationen klar bereitgestellt, die Kreditwürdigkeit geprüft und Prozesse dokumentiert werden. Das betrifft besonders Online-Shops, die solche Zahlungsarten als einfache Checkout-Option integrieren.

0-Prozent-Finanzierungen im neuen Verbraucherkreditrecht

Auch klassische 0-Prozent-Finanzierungen können erfasst werden. Kauft ein Verbraucher etwa einen Fernseher für 1.500 Euro und zahlt den Betrag über zwölf Monatsraten ab, liegt wirtschaftlich eine Finanzierung des Kaufs vor. Auch wenn keine Zinsen verlangt werden, können Informationspflichten, Bonitätsprüfung und aufsichtsrechtliche Anforderungen greifen. Für Händler wird dadurch wichtiger, wie das Finanzierungsmodell rechtlich strukturiert ist und wer gegenüber dem Verbraucher welche Pflichten erfüllt.

Ratenkauf bei Smartphones oder Geräten

Relevant sind außerdem Ratenkaufmodelle bei Telekommunikations- oder Elektronikanbietern. Wird ein Smartphone über 24 Monatsraten bezahlt, kann dies nicht mehr nur als bequeme Zahlungsmodalität erscheinen, sondern als kreditähnliche Absatzfinanzierung. Dann müssen Anbieter prüfen, ob die neuen Verbraucherschutzpflichten greifen und wie Kreditwürdigkeitsprüfung, Vertragsinformationen und Dokumentation sauber umgesetzt werden.


Wer ist ab November 2026 vom neuen Verbraucherkreditrecht betroffen?

Da die neuen Regelungen schon ab dem 20. November 2026 unionsweit greifen, bleibt nun wenig Zeit für betroffene Unternehmen. Aber wer zählt eigentlich dazu? Erfasst werden neben Banken und klassischen Finanzdienstleistern, auch FinTechs, BNPL-Anbieter, Online-Händler, Telekommunikationsunternehmen und andere Unternehmen, die Verbrauchern Ratenzahlungen, Zahlungsaufschübe oder Finanzierungen anbieten.

betroffene unternehmen verbraucherkredit

Was ändert sich im Verbraucherkreditrecht ab 2026?

Nachfolgend erklären wir die wichtigsten Änderungen im Verbraucherkreditrecht ab 2026.

Textform statt Schriftform

Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform ausreichen. Das bedeutet, der Vertrag muss nicht mehr zwingend handschriftlich unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Digitale Abschlussstrecken, etwa per E-Mail-Bestätigung oder Klick im Online-Prozess, werden dadurch praktikabler. Für Anbieter wird der Abschluss einfacher, gleichzeitig müssen die Informations- und Dokumentationsprozesse sauber funktionieren. Der Bundestag nennt ausdrücklich, dass für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge künftig Textform statt Schriftform genügen soll.

Erweiterter Anwendungsbereich

Erfasst werden künftig auch Kredite unter 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie BNPL-Modelle. Die Richtlinie nennt diese Produkte ausdrücklich als Bereiche, die bislang nicht vollständig erfasst waren, aber für Verbraucher nachteilig sein können. Auch Kreditverträge bis 100.000 Euro fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich.

Buy now, pay later wird reguliert

Gemeint mit „Buy now, pay later“-Modelle sind digitale Finanzierungsmodelle, bei denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen sofort erhalten und den Betrag später oder in Raten zahlen. Das betrifft insbesondere Checkout-Lösungen im Online-Handel. Anbieter müssen künftig stärker auf vorvertragliche Informationen, Kreditwürdigkeitsprüfung und transparente Bedingungen achten. Die Bundesregierung nennt BNPL-Kredite ausdrücklich als Teil der Reform.

Kauf auf Rechnung und Zahlungsaufschub

Auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe können künftig grundsätzlich unter das Verbraucherkreditrecht fallen. Das ist für Online-Händler relevant, die ihren Kunden den Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel anbieten. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Zahlungsaufschübe können ausgenommen bleiben, wenn der Händler selbst eine unentgeltliche Zahlungsfrist einräumt, kein Dritter den Kredit oder Zahlungsaufschub übernimmt und die Zahlung innerhalb begrenzter Fristen erfolgt. Die Richtlinie nennt hierfür insbesondere 50 Tage nach Lieferung oder Leistung. Für bestimmte große Online-Anbieter kann die Frist enger, nämlich auf 14 Tage, begrenzt sein.

Ausnahme bei Factoring im Rechnungskauf

Für Online-Händler ist besonders wichtig, ob die Einschaltung von Zahlungsdienstleistern wie Klarna oder PayPal den Rechnungskauf automatisch voll reguliert. Wesentlich ist die rechtliche Struktur. Wird nur die konkrete Kaufpreisforderung verkauft, spricht viel dafür, dass der Rechnungskauf nicht allein deshalb zum regulierten Verbraucherkredit wird. Wird dagegen das gesamte Finanzierungsverhältnis oder der Zahlungsaufschub übernommen, kann die Regulierung greifen. Hier wird die genaue Vertragsgestaltung zwischen Händler, Zahlungsdienstleister und Verbraucher entscheidend.

Kreditwürdigkeitsprüfung wird wichtiger

Die Richtlinie legt großen Wert auf verantwortungsvolle Kreditvergabe und will verhindern, dass Kredite an Personen vergeben werden, die sie voraussichtlich nicht tragen können. Besonders relevant ist das für digitale Sofortentscheidungen im Checkout. Die Prüfung muss nachvollziehbar sein und darf nicht nur auf oberflächlichen Annahmen beruhen. Die Richtlinie stellt zudem klar, dass Datenschutzgrundsätze wie Datenminimierung, Richtigkeit und Zweckbindung unberührt bleiben.

Automatisierte Kreditentscheidungen

Wenn Kreditentscheidungen automatisiert getroffen werden, steigen die Anforderungen an Transparenz und Überprüfbarkeit. Verbraucher sollen nicht einer rein algorithmischen Entscheidung ausgeliefert sein, ohne nachvollziehen zu können, warum ein Kredit abgelehnt wurde. In der Praxis müssen Unternehmen daher Prozesse für menschliche Überprüfung, Dokumentation und verständliche Kommunikation einrichten.

Vorvertragliche Informationspflichten

Verbraucher müssen vor Vertragsschluss klar, rechtzeitig und verständlich informiert werden. Die Richtlinie sieht hierfür standardisierte europäische Informationsformulare vor. Wesentliche Angaben wie Kreditgeber, Kreditvermittler, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzins, effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag müssen so aufbereitet werden, dass Verbraucher Angebote vergleichen können.

Widerrufsrecht wird begrenzt

Hier soll das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ begrenzt werden. Bei fehlerhafter Belehrung soll das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen enden. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit, zugleich müssen Widerrufsbelehrungen und digitale Informationsprozesse präzise angepasst werden.

Werbung braucht klare Warnhinweise

Die Richtlinie verlangt fundierte Standardinformationen und betont, dass Kreditwerbung einen deutlichen Warnhinweis enthalten soll, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Zudem sollen Werbeaussagen verhindert werden, die Verbraucher zu unüberlegter Kreditaufnahme verleiten oder die wirtschaftlichen Folgen verharmlosen.

Vergütung und Vertrieb

Vergütungsmodelle dürfen nicht dazu führen, dass Verbraucherinteressen hinter Verkaufsdruck zurücktreten. Die Richtlinie verlangt Wohlverhalten von Kreditgebern und Kreditvermittlern. Vergütungsstrukturen müssen so ausgestaltet sein, dass sie nicht zu riskanter Kreditvergabe anreizen. Insbesondere darf die Vergütung des Personals, das die Kreditwürdigkeit prüft, nicht von Zahl oder Anteil genehmigter Kreditanträge abhängen.

Nachsicht bei Zahlungsschwierigkeiten

Bei Zahlungsschwierigkeiten sollen Kreditgeber nicht vorschnell eskalieren. Die neuen Regeln sehen vor, dass vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angemessene Entlastungsmaßnahmen geprüft werden können. Dazu zählen etwa Laufzeitverlängerungen, Zahlungsaufschub, Anpassung von Raten, Zinssenkungen oder andere tragfähige Lösungen. Ziel ist, Verbraucher nicht unnötig in die Überschuldung zu treiben.

Neue Aufsicht und Sanktionen

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im nationalen Recht. Für Unternehmen bedeutet das: Verstöße gegen Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung, Werbung, Vergütungsvorgaben oder Dokumentationspflichten können künftig aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Die BaFin erhält im deutschen Umsetzungskontext eine stärkere Rolle bei der Aufsicht über bestimmte Anbieter ohne klassische Banklizenz. Der Bundestag nennt zudem Anpassungen im BGB und EGBGB sowie weitere gesetzliche Änderungen.

Wesentliche Paragrafen und Vorschriften

  • Richtlinie (EU) 2023/2225 – neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie
  • Art. 2 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Anwendungsbereich und Ausnahmen
  • Art. 7 und 8 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Werbung und Standardinformationen
  • Art. 18 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Kreditwürdigkeitsprüfung
  • Art. 31 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Maßnahmen zur Begrenzung von Sollzinssätzen, effektiven Jahreszinssätzen oder Gesamtkosten des Kredits
  • Art. 32 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Wohlverhaltensregeln und Vergütung
  • Art. 35 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten
  • Art. 44 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Sanktionen durch Mitgliedstaaten
  • Art. 48 Richtlinie (EU) 2023/2225 – Umsetzung bis 20. November 2025 und Anwendung ab 20. November 2026
  • § 492 Abs. 1 BGB – künftig Textform statt Schriftform für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
  • 506 BGB – Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen
  • 497a BGB – Nachsicht bei Zahlungsschwierigkeiten
  • § 34k GewO – neue Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen
  • EGBGB – Informationspflichten und Musterinformationen im Verbraucherkreditrecht
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Was sollten Unternehmen und Online-Händler jetzt prüfen?

Wer Verbrauchern Darlehen, Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen anbietet, muss prüfen, ob Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrechte oder aufsichtsrechtliche Vorgaben greifen.

Für den klassischen Rechnungskauf enthält das Umsetzungsgesetz wichtige Ausnahmen. Online-Händler, die Verbrauchern eine unentgeltliche Zahlungsfrist einräumen, können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der umfassenden Verbraucherkreditpflichten bleiben.

Das gilt nach der gesetzgeberischen Klarstellung auch dann, wenn lediglich die Kaufpreisforderung im Wege des Factorings an Zahlungsdienstleister wie Klarna, PayPal & Co. übertragen wird. Anders kann es aussehen, wenn nicht nur die Forderung, sondern das gesamte Finanzierungsverhältnis übernommen wird oder große Anbieter längere Zahlungsfristen nutzen.

Checkliste für Online-Händler und Unternehmen:

1) Produktportfolio prüfen

Erfassen Sie alle Zahlungsarten, Ratenmodelle, 0-Prozent-Finanzierungen, BNPL-Angebote, Rechnungskäufe und sonstigen Zahlungsaufschübe.

2) Anwendungsbereich bestimmen

Prüfen Sie, ob Kleinkredite, zinsfreie Finanzierungen, kurzfristige Kredite oder Zahlungsaufschübe unter die neuen Regeln fallen.

3) Rolle rechtlich einordnen

Klären Sie, ob Ihr Unternehmen Kreditgeber, Kreditvermittler, Händler mit Rechnungskauf oder bloßer Anbieter einer Zahlungsoption ist.

4) Rechnungskauf-Ausnahmen prüfen

Kontrollieren Sie, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme bei unentgeltlicher Zahlungsfrist eingehalten werden, insbesondere Zahlungsfrist, Kosten bei Verzug und Einbindung Dritter.

5) Factoring-Struktur prüfen

Unterscheiden Sie sorgfältig zwischen dem Verkauf einer einzelnen Kaufpreisforderung und der Übernahme des gesamten Finanzierungsverhältnisses.

6) Kreditwürdigkeitsprüfung vorbereiten

Wo Verbraucherkreditrecht greift, müssen Bonitätsprüfungen auf aktuellen, ausreichenden Informationen beruhen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

7) Vorvertragliche Informationen aktualisieren

Überarbeiten Sie Formulare, Checkout-Hinweise, Vertragsinformationen und digitale Abschlussstrecken.

8) Digitale Vertragsprozesse anpassen

Nutzen Sie die neue Textform rechtssicher und achten Sie auf aktive Zustimmung statt voreingestellter Checkboxen.

9) Widerrufsbelehrungen prüfen

Passen Sie Belehrungen an die neuen Fristen und Anforderungen an.

10) Werbung rechtlich prüfen

Finanzierungswerbung, Ratenzahlungsangebote und BNPL-Hinweise müssen klar, transparent und nicht irreführend sein.

11) Warnhinweise einplanen

Kreditwerbung sollte die erforderlichen Hinweise deutlich enthalten, etwa zu Kosten und Risiken der Kreditaufnahme.

12) Vergütungsmodelle kontrollieren

Prüfen Sie, ob Provisionen oder Vertriebsanreize unzulässigen Druck zur Kreditvergabe erzeugen könnten.

13) Personal schulen

Vertrieb, Kundenservice, Finance und Compliance sollten die neuen Pflichten kennen und anwenden können.

14) IT-Systeme anpassen

Checkout, Scoring, Dokumentation, Archivierung und Widerrufsprozesse müssen technisch abgebildet werden.

15) Automatisierte Entscheidungen absichern

Bei algorithmischer Ablehnung sollten Transparenz, Begründung und menschliche Überprüfung organisatorisch vorgesehen werden.

16) Nachsichtprozesse bei Zahlungsschwierigkeiten einführen

Unternehmen sollten dokumentieren, wie sie mit Stundung, Ratenanpassung oder anderen Entlastungsmaßnahmen umgehen.

17) Aufsichts- und Erlaubnispflichten klären

Prüfen Sie, ob eine Erlaubnis, Registrierung oder BaFin-relevante Aufsichtspflicht entsteht.

18) Zeitplan aufsetzen

Die neuen Regeln gelten ab dem 20. November 2026. Unternehmen sollten mit der Portfolioanalyse, Vertragsprüfung, IT-Anpassung und Schulung rechtzeitig beginnen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Internetrecht 

Haben Sie Fragen dazu, ob Ihr Online-Shop, Ihre Zahlungsarten oder Ihre Checkout-Prozesse nach den neuen Verbraucherkreditregeln rechtssicher gestaltet sind? Müssen Rechnungskauf, Ratenzahlung, BNPL-Angebote, 0-Prozent-Finanzierungen oder Kreditvermittlungen geprüft werden? Oder möchten Sie eine Abmahnung, Wettbewerbsverstöße, Datenschutzprobleme und aufsichtsrechtliche Risiken im Online-Handel vermeiden?

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