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Verdacht auf Geldwäsche: Bank lehnt Auszahlung ab


Eine Bank lehnt die Auszahlung einer erheblichen Erbschaft ab. Grund war der Verdacht auf Geldwäsche. Nachdem die Erbin juristische Unterstützung in Anspruch genommen hatte, um an ihr rechtmäßiges Vermögen zu gelangen, lenkt die Bank ein und gibt das Geld frei. Doch die Kosten für die anwaltliche Vertretung bleiben an der Erbin hängen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Bank muss nicht für die Kosten des Anwalts aufkommen. Denn es lag weder ein Zahlungsverzug vor noch wurde eine rechtliche Pflicht verletzt.

Bank handelt im Rahmen der Geldwäscheprävention

Finanzinstitute unterliegen strengen Vorgaben, wenn es um die Bekämpfung von Geldwäsche geht. Sie sind verpflichtet, auffällige Transaktionen zu melden und gegebenenfalls Kontobewegungen zu unterbinden. In diesem Fall führte eine Verdachtsmeldung dazu, dass die Bank das Erbe der Kundin vorerst nicht auszahlte.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin seit 2008 ein Konto bei der Bank. Bereits bei der Kontoeröffnung informierte sie das Institut darüber, dass aufgrund einer Erbschaft größere Geldbewegungen zu erwarten seien. Jahrelang verlief der Zahlungsverkehr unauffällig.


Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen illegal erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf, um ihre Herkunft zu verschleiern. Sie dient oft der organisierten Kriminalität und ist nach § 261 StGB strafbar.

Der Prozess erfolgt meist in mehreren Stufen: Zunächst wird das Geld gestückelt und über verschiedene Konten oder Firmen transferiert, bis es unauffällig für legale Zwecke genutzt werden kann, etwa zum Immobilienerwerb.

Zur Bekämpfung verpflichtet das Geldwäschegesetz Banken, Finanzdienstleister und andere Berufsgruppen zur Identifizierung von Kunden und zur Meldung verdächtiger Transaktionen. Ziel ist es, illegale Finanzströme frühzeitig aufzudecken und zu unterbinden.

Nachdem die Frau nun zwei Überweisungen in sechsstelliger Höhe (320.000 € und 680.000 €) erhalten hatte, meldete die Bank diese Vorgänge der Financial Intelligence Unit (FIU) und sperrte den Zugriff auf das Guthaben. Die Kontoinhaberin reagierte umgehend und setzte der Bank zusammen mit ihrem Rechtsbeistand eine Frist zur Auszahlung. Neben der Freigabe der Gelder verlangte sie zudem die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Doch die Bank hielt an ihrer Entscheidung fest, sodass der Streit vor Gericht landete.

Während des laufenden Verfahrens überwies die Bank schließlich den ersten Betrag von 320.000 €. Das Landgericht Wiesbaden entschied später, dass auch die verbleibenden 680.000 € freigegeben werden müssen – ebenso wie die Übernahme der vorprozessualen Anwaltskosten der Kundin.


Keine Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten

Die Bank legte gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein – mit Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Kundin keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten habe.

Ein Verzug der Bank mit der Auszahlung sei erst nach Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten. Die Kosten für die vorherige anwaltliche Tätigkeit, einschließlich der Aufforderung zur Zahlung, seien daher nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.

Zudem habe die Bank keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. Nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) sind Finanzinstitute verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Geldwäschevortat nach § 261 StGB bestehen. Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine gemeldete Überweisung erst durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt. Eine Genehmigung, die in diesem Fall zunächst nicht vorlag.


§ 43 Geldwäschegesetz (GwG) Volltext: Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass 

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.


Keine Verzögerung im rechtlichen Sinne

Nach § 46 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) darf eine Bank eine gemeldete Transaktion spätestens nach drei Werktagen durchführen, sofern die Financial Intelligence Unit (FIU) oder die Staatsanwaltschaft keine Untersagung ausspricht. In diesem Fall hatte die Bank jedoch auch nach Ablauf dieser Frist und bis zum Eintreffen des Anwaltsschreibens keine Auszahlung veranlasst.

Trotzdem wertete das OLG dies nicht als fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände – ein Drittkonto, ein hoher Geldbetrag und das Risiko einer fehlerhaften Auszahlung – stehe der Bank eine angemessene Reaktions- und Prüfzeit zu.

Ob die Verdachtsmeldung überhaupt gerechtfertigt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Nach § 48 GwG haftet eine Bank nicht zivilrechtlich für eine Meldung, es sei denn, sie erfolgt vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch. Dafür gab es in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar. Die Kundin muss die Kosten für ihren Anwalt aus der Erbschaft selbst tragen.


Financial Intelligence Unit (FIU)

Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die nationale Zentralstelle für die Analyse verdächtiger Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Seit dem 1. Mai 2021 ist sie als Direktion X in die Generalzolldirektion integriert und agiert dort fachlich unabhängig.

Ihre Hauptaufgabe besteht in der Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Verdachtsmeldungen, die anschließend bei bestätigtem Verdacht an Strafverfolgungs-, Steuer- und Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden. Zudem analysiert die FIU neue Methoden der Geldwäsche und stellt ihre Erkenntnisse relevanten Behörden sowie internationalen Partnern zur Verfügung.


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Rechtsanwalt Finn Niklas Nitz ist Geldwäschebeauftragte von SBS Legal und Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Geldwäschegesetz (GwG). Er berät Unternehmen bei der Identifikation von Risikostrukturen, der Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen und der Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten. Zudem steht er in direktem Austausch mit Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsstellen und der Financial Intelligence Unit (FIU).

Als Spezialist für IT-, Wettbewerbs-, Krypto- und Wirtschaftsrecht kombiniert er technisches Verständnis mit juristischer Expertise, um Unternehmen optimal auf regulatorische Herausforderungen vorzubereiten.

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