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Verdachtsberichterstattung mit Namensnennung - unzulässig?!


Strenge Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung

Das OLG Dresden hat kürzlich in einem Urteil vom 14. April 2025 klargestellt, dass bei unbelegten Verdachtsmomenten, eine Berichterstattung mit Nennung des Namens der Person unzulässig ist. Es fehlt an dem erforderlichen öffentlichen Informationsinteresse (Az. 4 U 1466/24). 

Blogartikel mit Namensnennung 

In dem vor dem OLG Dresden entschiedenen Fall ging es um einen Blogbetreiber, der einen Artikel über den Kläger verfasst hatte. In diesem Artikel hatte der Beklagte behauptet, dass der Kläger „möglicherweise“ in „leitender Position“ in einem Unternehmen gearbeitet habe. Dieses Unternehmen soll digitale Investments verkauft haben, wobei der Kläger dort als Verkäufer tätig gewesen sein soll. In dem Blogartikel wurde beschrieben, dass wegen des Klägers einige Anleger in eine Firma investiert haben, was dann zu einem Schaden in Höhe von EUR 40 Millionen geführt hat. Problematisch daran war vor allem, dass die Anschuldigungen mit z.B. dem Ausdruck „möglicherweise“ sehr vage formuliert waren.

Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Bei der Beurteilung war vorrangig die Frage zu klären, ob es sich bei den Aussagen in dem Artikel um Tatsachenbehauptungen oder um Meinungsäußerungen handelte. Bei einer Tatsachenbehauptung handelt es sich um eine Aussage, die man grundsätzlich beweisen kann. Eine Meinung wiederum enthält Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder der Stellungnahme. Eine Äußerung kann auch sowohl Elemente einer Tatsachenbehauptung als auch einer Meinung enthalten. Dann kommt es darauf an welches Element überwiegt. 

Tatsachenbehauptung entscheidend

Der Blogartikel enthielt sowohl Meinungen als auch Tatsachenbehauptungen. Einige Aussagen wie z.B dass der Kläger in einer „nicht unbedeutenden Position“ in einem Unternehmen tätig war, sind sehr vage. So eine vage Aussage lässt sich nicht überprüfen, sodass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte. Die Aussage, der Kläger wäre selbst als Verkäufer tätig gewesen und habe Anlagen verkauft, ist hingegen überprüfbar. Auf eben diese Aussagen hatte sich das Gericht in seinem Urteil gestützt. 

Tatsachenbehauptung unterliegen strengen Anforderungen 

Bei einer Berichterstattung unterliegen Tatsachenbehauptungen strengen Regeln. Die Behauptungen müssen durch eine sorgsame und sorgfältige Recherche gestützt werden. Falls eine Person davon betroffen sein sollte, muss diese die Gelegenheit bekommen zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Außerdem darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung darstellen. 

Stellungnahme wurde nicht ermöglicht

Den Anforderungen wurde der Blogartikel über den Kläger nicht gerecht. Die journalistische Sorgfalt wurde von dem Beklagten nicht ausreichend gewahrt. Zwar hatte der Blogbetreiber den Kläger um eine Stellungnahme zu dem Thema gebeten, allerdings war die Darstellung, worum es in dem Artikel gehen wird, nicht vollständig. Die gewünschte Stellungnahme konnte sich somit schon gar nicht auf die Verdächtigungen beziehen. 

Behauptungen wurden nicht belegt

Des Weiteren waren keine Beweise ersichtlich, die die Behauptungen stützen konnten. Zwar hatte der Beklagt im Nachhinein Recherchen vorgetragen, diese waren allerdings nicht in dem Artikel vermerkt. Ein Bezug auf die Recherchen in dem Artikel wäre allerdings notwendig gewesen, damit die journalistischen Sorgfaltspflichten gewahrt werden. 

Journalistische Sorgfaltspflichten gelten auch für private Blogger, wenn diese sich als Journalisten darstellen

Auch der Umstand, dass es sich bei dem Blogbetreiber um einen privaten Blogger handelt, hatte an der Ansicht des Gerichts nichts geändert. Der Blogbetreiber hatte sich selbst als „Chefredakteur“ bezeichnet und ist außerdem Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband. Dementsprechend muss seine Website auch den journalistischen Ansprüchen gerecht werden. Für den Blogbetreiber gelten die selben journalistischen Sorgfaltspflichten wie für die professionellen Journalisten. 


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