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Bei jedem Unternehmen oder Konzern, das 1.000 oder mehr Beschäftigte hat, ist es notwendig einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Dabei handelt es sich schlicht und einfach um die Arbeitnehmervertretung. Seine Aufgaben sind es sich für die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einzusetzen. Er hat unterschiedliche Mitbestimmungs-, Beratungs- und Informationsrechte. All diese sind gesetzlich geregelt.
In den §§ 1 und 7 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird geregelt wann und wie ein neuer Betriebsrat gewählt wird. Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG finden die Betriebswahlen alle vier Jahre zwischen Anfang März und Ende Mai statt.
Damit die Wahl für gültig erklärt wird, muss sie von einem Wahlvorstand geleitet werden. Die entscheidende Aufgabe des Wahlvorstandes ist hierbei sicherzustellen, dass die Wahl unparteiisch stattfinden kann.
Die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall ist eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. In der mit der Verteilung, Buchhaltung etc. vertrauten Zentrale arbeiten zwischen 40 und 50 Personen. Alle übrigen Beschäftigten gingen etwaigen Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten oder Bürogebäuden nach. Im Jahr 2018 fand dann die regelmäßige Betriebsratswahl statt. Unter anderem traten hier eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die“ und eine Liste mit dem Kennwort „Ver.di“ an. Hinter letzterer Liste, der Liste mit dem Kennwort „Ver.di“, steht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Zunächst hatte der Wahlvorstand beide Listen zugelassen. Nach den Betriebsratswahlen hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft die Wahl angefochten. Sowohl der Betriebsrat, als auch die Arbeitgeberin sahen diese Notwendigkeit nicht und sprachen sich gegen eine Verwechslungsgefahr aus. Bereits in erster Instanz hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Essen der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und damit zugestimmt, dass die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 unwirksam sei (ArbG Essen, Beschl. v. 16.04.2019 - 2 BV 60/18). Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf hat dem mit seiner Entscheidung nun zugestimmt.
Bei der Wahl des Betriebsrats ist es nicht nur notwendig dafür zu sorgen, dass keine Beeinflussung der Wähler durch etwaige Wahlteilnehmer oder Listenteilnehmer stattfindet. Genauso wichtig ist, dass sowohl vor der Wahl, als auch während der Wahl gewährleistet ist, dass jede Liste mit ihren entsprechenden Teilnehmern eindeutig zu identifizieren ist. Es darf somit auch zu keine Verwechslungsgefahr aufgrund verwandter Vorschlagslisten kommen. Eben dies sei im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Laut des Betriebsrates handele es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zu der Gewerkschaft „Ver.di“. Das Gericht weißt hier jedoch darauf hin, dass bereits die Schreibweise der Kennwörter eindeutig sehr ähnlich wäre, deutlich klarer ist die Ähnlichkeit dann aber bei der Aussprache zu erkennen. Aufgrund dessen sei in einer mündlichen Diskussion der Wähler nicht mehr klar erkennbar, von welcher Vorschlagsliste die Rede sei. Es bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter, diese nicht auseinandergehalten werden können. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass diese Verwechslungsgefahr einen irreführenden Einfluss auf die Wähler und damit auch auf das Wahlergebnis haben könnte. Letztlich sei bei einer solchen Ähnlichkeit der Listennahmen nicht eindeutig erkennbar, dass „Fair.die“ nicht hinter der Gewerkschaft stehe. Entsprechende der vorangegangenen Argumentation hat sich das Gericht also dafür ausgesprochen, dass die Betriebsratswahl der Arbeitgeberin im Jahr 2018 folglich unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts endet.
Zuletzt hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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