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Die Bundesregierung befasst sich mit dem Thema der Vereinbarkeit der Künstlichen Intelligenz (KI) mit dem Urheberrecht. Sie führt ihre Erwägungen zu dieser Angelegenheit aus und verfolgt das Ziel entsprechende Regelungen auf Ebene der EU voranzureiben. Die Bundesregierung macht auf rechtliche Schutzlücken aufmerksam, die sich mit fortschreitend generativen Technologien zeigen (werden).
Die aktuelle Fassung des nationalen Urheberrechts in Deutschland stellt weitestgehend die Umsetzung des Europäischen Rechts dar. Ferner basiert sie auf das in Art. 14 GG geregelte Grundrecht auf Eigentum. Nach Absatz 1 des Artikels 14 GG wird das Eigentum, also alle vermögenswerten Rechte, darunter auch geistige Werke, gewährleistet. Insbesondere werden dem Urheber grundsätzlich die Nutzungs- sowie Verfügungsgewalt an seinem geistigen Eigentum zugeschrieben. Allerdings ist dieses Grundrecht ein normgeprägtes Grundrecht; bedeutet, dass der Gesetzgeber genauen Inhalt und Schranken des geistigen Eigentums bestimmen muss. Dabei hat er die Interessen der Eigentümer mit den Interessen der Allgemeinheit in verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Als eine solche konkrete Regelung existiert § 44b Absatz 3 UrhG. Hiernach kann der Urheber im Prozess des Text und Data Minings sich die Nutzung seiner Werke vorbehalten. Ohne eine (weitere) gesetzliche Erlaubnis, ist eine Lizenz zur Verwendung zu erwerben. Nutzungen von rechtmäßig zugänglichen Werken stellen hierbei aber zum Beispiel eine Schranke zur Verfügungsgewalt des Eigentümers dar. Die Nutzung von geistigem Eigentum im Rahmen des Text und Data Minings zum Zwecke des Trainings von KI-Systemen ist – wie der Erwägungsgrund 18 zur DSM-Richtlinie, welche der europäische Ursprung der nationalen Umsetzung ist, eindeutig ausführt – sind von § 44b UrhG miterfasst.
Die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des Text und Data Minings zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist in § 60d UrhG normiert. Nach Absatz 1 ist eine Nutzung ohne jegliche Erlaubnis (nur) unter bestimmten Anforderungen an die Forschungsorganisationen grundsätzlich zulässig. Vor allem für Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat, gilt die gesetzliche Erlaubnis gerade nicht. Betroffen sind insbesondere auf KI basierende Anbieter wie ChatGPT und StableFusion, die sich mehrheitlich in privaten Händen befinden.
Das aktuelle nationale Recht in Deutschland gewährt Schadensersatzansprüche für Urheber gegenüber Herstellern sowie Nutzern von KI, wenn diese ihre Sorgfaltspflichten verletzten und Schäden verursachen. Hersteller und Nutzer unterliegen bei pflichtwidrigem Verhalten der deliktischen Haftung nach § 823 BGB. Europäische Vorgaben lassen die Abwicklung der Haftung über das nationale Haftungsregime genügen.
Tatsächlich existieren derzeit Normen zum Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit der Verwendung von Online-Inhalten (vgl. § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)). Auch über den Koalitionsvertrag (20. Legislaturperiode) machte sich die Regierung die angemessene Vergütung für (rechtswidrige) Nutzung von geistigem Eigentum zum Ziel.
KI-Systeme, die so programmiert sind, dass sie das Urheberrecht und daneben auch das Recht der Persönlichkeit unterlaufen, müssen erkannt und kontrolliert werden. Dazu existiert die KI-Forschung, die insbesondere von den sog. KI-Kompetenzzentren betrieben und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wird.
Im Rahmen der sich in Verhandlung befindlichen europäischen KI-Verordnung setzt sich die Bundesregierung derzeit für mehr Transparenz im Vorgang des Trainings für KI-Systeme ein. Sie befürwortet die im europäischen Vorschlag enthaltenen Kennzeichnungspflichten in Bezug auf generative KI-Systeme und würde auch weitergehende Kennzeichnungspflichten unterstützen.
Im Jahr 2026 wird die europäische Richtlinie evaluiert, sodass unter anderem auf die Fragestellung einzugehen sein wird, ob die maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalte (vgl. § 44b Absatz 3 Satz 2 UrhG) (sog. Opt-out) zu streichen und stattdessen explizite Zustimmungspflichten (sog. Opt-in) einzuführen. Auch besteht insoweit die Problematik, dass das Recht zwischen rechtmäßig zugänglichen und illegalen Werken im Internet differenziert (vgl. § 44b Absatz 2 UrhG). Auch dieser Aspekt könnte im Jahre 2026 berücksichtigt werden.
Ferner hat die Europäische Kommission im September 2022 eine Richtlinie zur Aktualisierung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftungsregelungen entworfen. Bis allerdings die seitens des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vorgeschlagene Verordnung für vereinheitlichte Regeln zur Künstlichen Intelligenz bzw. zur Abänderung bereits bestehender Unionsrechte endgültig verhandelt wird, ist der haftungsrechtliche Entwurf ausgesetzt worden. Des Weiteren steht derzeit auch der Richtlinien- Vorschlag der Kommission zur Debatte, der die Haftungsfragen bezüglich fehlerhafter Produkte klärt. Der Vorschlag beinhaltet unter anderem die Klarstellung, dass eine Software unabhängig von ihrem physischen Träger auch in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen soll. Sodann könnte man meinen, dass von dieser Richtlinie auch die KI erfasst ist. Jedoch enthält die vorgeschlagene Richtlinie hinsichtliche ihres Anwendungsbereiches keinen entsprechenden Verweis auf KI, sodass dieser Vorschlag zunächst für KI unbeachtlich zu bleiben scheint. fassen.
Das Urheberrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Insbesondere im Zeitalter des Internets sowie der Künstlichen Intelligenz gewinnt es auch immer mehr an Bedeutung. Die kostenlosen Angebote im Internet zur generativen Künstlichen Intelligenz veranlassen immer mehr Personen dazu davon Gebrauch zu machen und zwar zu den verschiedensten Anlässen. Dabei sollte Nutzern und auch Anbietern klar sein, was und wieweit sie welches Ergebnis von KI nutzen und anbieten dürfen bzw. dürfte ihnen das Grundwissen zur Vermeidung von möglichen Urheberrechtsverletzungen nicht fehlen.
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