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| Arbeitsrecht, CORONA-UPDATE

Vergütung der Fotografin für coronabedingt abgesagte Hochzeit?


BGH spricht Hochzeitsfotografin Vergütung zu

Mit der Corona-Pandemie kamen viele Einschränkungen in unser Leben – von der Maskenpflicht in öffentlichen Räumen über das Arbeiten im Home-Office bis hin zu Kontaktbeschränkungen mit Mindestabstand. Letztere wirkten sich nicht nur auf das alltägliche Leben, sondern auch auf größere Veranstaltungen und Hochzeiten aus. So erging es auch einem Paar, dessen geplante Trauung wegen der geltenden Verordnung nicht im geplanten Rahmen stattfinden konnte. Anlässlich der abgesagten Hochzeitsfeier verlangte es die zuvor gezahlte Anzahlung und weitere Vergütungsansprüche von seiner Hochzeitsfotografin zurück. Diese wehrte sich allerdings gegen die Forderungen, sodass der entstandene Rechtsstreit sich nun bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog. Dieser stellte fest, dass der Hochzeitsfotografin trotz abgesagter Hochzeit die Vergütung zusteht.

Abgesagte Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie

Ursprünglich sollte die kirchliche Hochzeit des klagenden Paares am 01.08.2020 stattfinden. Nachdem der Fotograf, der zuvor die standesamtliche Trauung begleitet hat, an diesem Tag nicht verfügbar war, wurde die Beklagte als Fotografin engagiert und ein erster „Teilbetrag“ in Höhe von 1.231,70 € von den insgesamt in Rechnung gestellten 2.462,70 € gezahlt. Aufgrund der pandemischen Lage konnte die mit 104 eingeladenen Gästen geplante Veranstaltung nicht in der gewünschten Form stattfinden, sodass sie abgesagt wurde und stattdessen am 31.07.2021 die kirchliche Hochzeit gefeiert werden sollte.


Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Am 15.06.2020 erreichte die Beklagte schließlich eine E-Mail, in der ihr mitgeteilt wurde, dass der Fotograf der standesamtlichen Trauung nun auch die kirchliche Hochzeit am neuen Datum ablichten würde, wodurch die Dienste der Beklagten überschüssig würden. Das Paar erklärte deshalb den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung" wegen der Störung der Geschäftsgrundlage. Daraufhin forderte die Fotografin ein weiteres Honorar in Höhe von 551,45 €, welches die Kläger nicht nur ablehnten, sondern stattdessen auch die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung forderten. Vor dem BGH  begehrten die Kläger neben der Rückzahlung des ersten Teilbetrags die Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 309,40 € sowie die Feststellung, kein weiteres Honorar zahlen zu müssen.

BGH: freie Kündigung statt Rücktritt

Nachdem die Klage bereits in beiden Vorinstanzen erfolglos blieb, wies auch der BGH die Revision des Paares zurück. Das Berufungsgericht habe nach Ansicht des Gerichtshofs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf die Zahlungen und Feststellung, keine weiteren Beträge zu schulden, verneint. Das Paar habe keinen Anspruch wegen einer unmöglich gewordenen geschuldeten Leistung, weil die geltende landesrechtliche Corona-Verordnung Hochzeiten an sich zugelassen hat, sodass theoretisch eine Hochzeit hätte fotografisch begleitet werden können. Dass die Hochzeit wegen des Gebots, eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den einzelnen Teilnehmenden zu gewährleisten, im geplanten Umfang nicht erlaubt war, steht dem nicht entgegen. Der Rücktrittsanspruch folgt auch nicht aus der Störung der Geschäftsgrundlage oder der vorrangig anzuwendenden ergänzender Vertragsauslegung. Die coronabedingte Verlegung der Hochzeit stelle auch bei ergänzender Vertragsauslegung keinen Umstand dar, der die Kläger zu einem Rücktritt berechtige. Die Bevorzugung eines andere Fotografen für die Dokumentation der Veranstaltung an einem anderen Tag liegt schließlich nicht im Verantwortungsbereich der zuvor engagierten Beklagten. Dieser Umstand sei daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zwischen redlichen Vertragspartnern unerheblich und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Der von dem klagenden Paar erklärte „Rücktritt“ oder die „Kündigung“ des Vertrages stellt nach Auffassung des BGH eine freie Kündigung im Sinne des § 648, S. 1 BGB dar, von der ausgehend der BGH einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648, S. 2 BGB in Höhe von 2.099 € festgestellt hat. Das Paar habe somit nicht nur keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 1.231,70 €, sondern auch die begehrte Feststellung, keine weitere Vergütung zu schulden, wurde vom Gerichtshof als unbegründet abgewiesen. Die Kläger können somit auch nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen.


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