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Verhandlungsgeschick kein Grund für gender pay gap


Weiter Schritt in Richtung equal pay. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt das Argument eines besseren Verhandlungsgeschicks nicht als Grund für ungleiche Bezahlung durchgehen, Urteil vom 16. Februar 2023 Az. 8 AZR 450/21.

Verhandlungsgeschick als Begründung der gender pay gab

Eine Außendienstmitarbeiterin verklage ihren Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen ihrem Gehalt und dem ihres männlichen Kollegen. Beide Arbeitnehmer waren für das selbe Unternehmen tätig und waren auf einer gleichwertigen Position angestellt. Die Vergütung wies eine Differenz von monatlich 1.000 € zum Nachteil der Klägerin auf.

Begründet hat ihr Arbeitgeber den Unterschied damit, dass ihr männlicher Kollege ein besseres Verhandlungsgeschick gezeigt habe. Dies sei der Grund für die unterschiedliche Bezahlung und sei auch als sachlicher Differenzierungsgrund zulässig.
Dieser Auffassung schloss sich das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) zunächst an und wies die Klage ab.

BAG stärkt equal pay Entwicklung

Das BAG schloss sich dem Urteil des Sächsischen LAG jedoch nicht an und sieht die Klage der Arbeitnehmerin als begründet.
Das BAG sieht in diesem Fall einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. In dem Urteil wird sich unter anderem auf die Beweislastverteilung gestützt. Das objektive Vorliegen einer geringeren Bezahlung begründet eine widerlegbare Vermutung bezüglich einer Diskriminierung. Es liegt folglich am Arbeitgeber zu beweisen, dass die Differenz auf einem rechtmäßigen und sachlichen  Grund beruht.

Die Ausführung des Arbeitgebers zum Verhandlungsgeschick des männlichen Arbeitnehmers überzeugt das BAG dabei nicht. Darin sei kein ausreichender Grund zu sehen, um eine unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Arbeit zu rechtfertigen.


Wichtige rechtliche Grundlagen zum Thema equal pay

Dieses Urteil ist nur eins von bereits mehreren Meilensteinen in der Welt des Arbeitsrechts. Bisher kann man folgendes zu diesem Thema festhalten:

  • Frauen und Männer haben Anspruch auf die gleiche Vergütung für die gleiche Arbeit
  • Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ermöglicht es Arbeitnehmern und Betriebsräten Gehaltsdifferenzen aufzudecken, vgl. z.B. § 13 EntgTranspG
  • „Verhandlungsgeschick“ stellt keinen sachlichen Grund für eine Gehaltsdifferenz dar
  • Arbeitgeber müssten bei ungleicher Bezahlung mit einer Nachzahlung der Differenz sowie einer Entschädigung von ca. 15 % des Differenzbetrags rechnen
  • Beim Vorliegen einer Gehaltsdifferenz liegt es am Arbeitgeber diese Differenz sachlich zu rechtfertigen
  • Als sachliche Differenzierung gelten beispielsweise die Art der Arbeit und die Ausbildungsanforderung
  • Der Anspruch auf die Zahlung einer Gehaltsdifferenz unterliegt keiner gesetzlichen Ausschlussfrist sondern unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln

Fazit aus der equal pay Rechtsprechung des BAGs

Das Urteil gibt Anlass, die eigenen Vergütungssysteme und Differenzierungsmaßstäbe zu überdenken. Mit einer vernünftigen und sachbasierten Vergütungsmethode lässt sich die Gefahr späterer Nachzahlungen erheblich verringern.
Und es ist stets daran zu denken: „Männliches Verhandlungsgeschick“ kein Grund für gender pay gap!


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