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Bis wann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, unterliegt stetigen Debatten. Mit diesem Thema befasste sich vor Kurzem auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), Az. 9 AZR 456/20.
Ein Arbeitnehmer hatte in der Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2015 keinen Urlaub von seinem Arbeitgeber erhalten. In dem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag wurde ein Jahresurlaub von 30 Tagen vereinbart. Auf den drohenden Verfall vom Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatte der Arbeitgeber in keinen der Jahren hingewiesen.
Im August 2019, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verklagte der Arbeitnehmer sodann auf die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage. Der Arbeitgeber berief sich diesbezüglich auf die Verjährung.
Auf Grundlage der gesetzlichen Verjährungsregelungen war der Abgeltungsanspruch tatsächlich verjährt. Der Abgeltungsanspruch ist im Jahr 2015 entstanden, sodass die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Regeln mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, § 199 I BGB. Die hier anzuwendende regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich nach § 195 BGB auf drei Jahre.
Die Instanzen vor dem BAG, das Arbeitsgericht Hannover und des Landesarbeitsgericht Niedersachsen, wiesen die Klage aufgrund der Verjährung ab.
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Das BAG sah die rechtliche Situation jedoch anders. Es hab das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf und gab dem Arbeitnehmer überwiegend recht. Das BAG begründet dies damit, dass bei einer verfassungskonformen und europakonformen Auslegung der Verjährungsregeln die Frist der Verjährung nicht beginnen kann, solang dem Kläger die Erhebung einer Klage nicht zugemutet werden kann. Es fehlt an einer solchen Zumutbarkeit, wenn eine für ihn negative höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.
Auf dieser Grundlage sah das BAG den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber für die Jahre 2010 bis 2014 für begründet.
In dieser Zeit war es aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres untergehen. Dies auch unabhängig von einem Hinweis des Arbeitgebers.
Erst mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 wandelte sich diese Rechtsprechung. In diesem Urteil hat der EuGH die Hinweispflicht des Arbeitgebers bzgl. des Untergangs etwaiger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung angenommen. Dieser Rechtsprechung haben sich die deutschen Gerichte sodann angeschlossen. Ab diesem Urteil bestand für den Arbeitnehmer ein Grund zur Klageerhebung.
Für das Jahr 2015 lehnte das BAG hingegen einen Anspruch ab. Grund dafür ist, dass es sich um das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt. Für dieses Jahr bestand bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsprechung des BAG, die den Arbeitnehmer eine Klageerhebung zumutbar gemacht hat. Daher ist dieser Anspruch verjährt.
Das BAG hebt in seinem Urteil hervor, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BAG unter normalen Umständen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Hinsichtlich der Verjährungsregelungen sei auch ein unterlassener Hinweis des Arbeitgebers unschädlich.
Die Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung kann also auch ohne einen Hinweis durch den Arbeitgeber verjähren.
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