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Damit ein Schuldner die Erfüllung eines Anspruchs nicht wegen Verjährung verweigern kann, sollten Gläubiger stets die Verjährungsfrist im Blick behalten. Gerade der 31. Dezember ist dabei besonders zu beachten, da an diesem Tag viele Forderungen verjähren. Wir geben Ihnen im Folgenden einen allgemeinen Überblick über die Verjährungsfristen und beantworten alle Fragen rund um das Thema Verjährung im Zivilrecht.
Obgleich sich im Gesetz keine Definition der Verjährung findet, wird sie als Einrede verstanden, die vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden muss, um die geschuldete Leistung verweigern zu können. Der Anspruch erlischt nämlich nicht. Es tritt vielmehr eine rechtshemmende Wirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Daher sollte der Schuldner sich aktiv auf die eingetretene Verjährung berufen, wenn der Gläubiger von ihm Geld einfordert oder eine Klage vom Anspruchsinhaber gegen ihn eingereicht worden ist. Andernfalls könnte die Untätigkeit des Schuldners negative Konsequenzen wie einen Schufa Eintrag nach sich ziehen oder der Gläubiger könnte seine Forderung vor Gericht durchsetzen.
Die Funktion der Verjährung ist die Einkehr von Rechtsfrieden sowie die Entlastung der Gerichte.
Solange keine Sonderregelungen Anwendung finden, verjähren vertragliche und gesetzliche Ansprüche gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nach 3 Jahren.
Der Beginn der Verjährungsfrist ist das Ende des Jahres, wo der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber gemäß § 199 BGB von dem Beginn der Verjährungsfrist Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte haben sollen.
Dies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht beginnt, solange ein Inhaber nicht von seinem Anspruch wusste. Allerdings hat das Gesetz Höchstfristen festgesetzt, um die Abwicklung nicht ewig in die Länge zu ziehen und dem Schuldner Rechtssicherheit zu geben. So verjährt ein Anspruch nach deutschem Recht nach spätestens 10 Jahren. Dabei fällt das Ende der Höchstfrist nicht auf das Jahresende, sondern auf den Tag, an dem die Frist vor 10 Jahren begonnen hat.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Gesundheits-, Freiheits- und Körperverletzungen ist die Kenntnis des Schuldners wiederum irrelevant. Sie beginnen mit Eintritt des schadenauslösenden Ereignisses und enden gemäß § 197 Absatz 1 BGB nach höchstens 30 Jahren.
Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonn-, Feier- oder Samstag, verschiebt sich das Fristende gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag.
Allerdings sind neben den regelmäßigen Verjährungsfristen auch Sonderregelungen zu berücksichtigen.
So werden die Verjährungsfristen bei Kaufverträgen in § 438 BGB geregelt. Hiernach steht dem Käufer bei Sachmängeln ab Gefahrübergang eine Verjährungsfrist von 2 Jahren zu, um vom Verkäufer eine Nachbesserung zu fordern. Wurde der Mangel hingegen arglistig verschwiegen, finden die Regelungen über die regelmäßige Verjährung Anwendung (3 sowie maximal 10 beziehungsweise 30 Jahre). Bei Bauwerken und Baustoffen beträgt die Frist bei einem Mangel maximal 5 Jahre.
Des Weiteren werden die Verjährungsfristen bei Werkverträgen in § 634a BGB geregelt. Hier beträgt die Verjährungsfrist bei Mängeln auch 2 Jahre ab Werksabnahme und 5 Jahre ab Bauwerksabnahme. Die Regelungen im Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln gelten entsprechend den Bestimmungen im Kaufvertrag.
Bei Mietverträgen gilt bei Vermieterersatzansprüchen bezüglich der Verschlechterung der Mietsache und Vermieteransprüchen bezüglich Schönheitsreperaturen sowie Mieterersatzansprüchen bezüglich geleisteter Aufwendungen gemäß § 548 BGB eine Sonderverjährungsfrist von 6 Monaten.
Die Hemmung einer Verjährungsfrist bedeutet, dass ein bestimmter Hemmungsgrund die Verjährungsfrist für einen gewissen Zeitraum hemmt. Dieser Zeitrahmen findet in der Verjährungsfrist keine Berücksichtigung.
Hemmungsgründe können gesetzlicher Natur sein. Weitere gängige Hemmungsgründe gemäß 204 BGB sind die Beantragung eines Mahnbescheids, höhere Gewalt in Form von Personalmangel, die Beschwerde bei einer Verbraucherschlichtungsstelle, ein Insolvenzverfahren, die Klageerhebung sowie die Berufung auf die vertraglichen Leistungsverweigerungsrechte. Ebenso wird die Verjährungsfrist nach § 203 BGB gehemmt, wenn die Parteien ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch führen. Es sollte hierbei in jedem Fall das Einverständnis über die Hemmung der Verjährungsfrist schriftlich dokumentiert werden.
Außergerichtliche Maßnahmen, wie eine private schriftliche Zahlungsaufforderung haben hingegen keine hemmende Wirkung bezüglich der Verjährungsfrist.
Ereignisse wie das Schuldanerkenntnis einer Partei oder die Vornahme oder Beantragung von gerichtlichen oder behördlichen Volllstreckungshandlungen, die nicht später aufgehoben wurden, sind in der Lage eine Verjährungsunterbrechung der Frist zu erwirken. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist dann von Neuem.
Im Fall der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht für den gesamten Lieferstand von Neuem, sondern nur für den ausgetauschten Gegenstand.
Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, erlischt der Anspruch zwar nicht, jedoch kann der Schuldner von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Erfüllung des Anspruchs ablehnen. Hierfür muss sich der Schuldner mittels Einrede auf die Verjährung berufen. Damit ist es dem Gläubiger nicht mehr möglich, seinen Anspruch einzuklagen.
Die Verjährung erstreckt sich auch auf die vom Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen.
Hat der Schuldner trotz Verjährung bereits Leistungen getätigt, kann er diese nicht mehr zurückfordern. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 214 Absatz 2 BGB selbst dann, wenn ihm die Verjährung unbekannt war.
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