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Verjährung von Forderungen - DAS müssen Sie beachten!


SBS Legal informiert Sie rund um das Thema Verjährung

Jedes Jahr gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Damit Ihnen dies nicht passiert, gibt SBS Legal Ihnen einen umfassenden Einblick in das Thema Verjährung und berät Sie in allen Belangen des Verjährungsrechts.

Die Einrede der Verjährung

Die Verjährung ist eine Einrede, die gegenüber dem Gläubiger oder dem Gericht geltend gemacht werden kann. Einreden werden im Gerichtsverfahren nicht von Amtswegen durch den Richter berücksichtigt. Beruft sich der Schuldner rechtmäßig auf die Verjährung, so kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Das Instrument der Verjährung soll für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sorgen. Die Schuldner sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr befürchten müssen, dass der Gläubiger seinen Anspruch noch geltend macht. Die gesetzlichen Grundlagen der Verjährung bilden die §§ 194 ff. BGB. 

Die Regelverjährung

Die SBS Legal informiert Sie rund um das Thema Verjährung richten sich nach Art des Anspruchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche, für die gesetzlich oder vertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat. Dies ist am 31.12. eines jeden Jahres um 24:00 Uhr der Fall. Die Frist endet entsprechend nach Ablauf der Verjährungsdauer.

Spezielle Regelungen zur Verjährung

Spezielle Regelungen zur Verjährung finden sich unter anderem in den §§ 196, 197, 199 BGB und im Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reisevertragsrecht und Deliktsrecht.

So verjähren z.B. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gem. § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Die  Frist beginnt mit Begehung der unerlaubten Handlung.

Bei kauf- und werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüchen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werks.

Für die Gewährleistungsrechte aus der Herstellung eines Bauwerks oder dem Arbeiten am Bauwerk gilt gem. § 634a BGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Fristbeginn ist hier die Abnahme des Werks. Abweichend von den Verjährungsregelungen des BGB gelten für Kaufleute die spezielle Verjährungsvorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203-209 BGB geregelt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben.

Als Maßnahmen die eine Hemmung auslösen können, kommen vorrangig solche zur Rechtsverfolgung in Betracht (§ 204 Abs. 1 BGB). Aber auch dann, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den in Rede stehenden Anspruch geführt werden, wird die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt.

Gemäß § 212 BGB kommt es zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers – etwa durch Abschlagszahlung oder auf andere Weise – anerkannt hat oder eine behördliche oder gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen worden ist. In diesen Fällen fängt die Verjährungsfrist nach der Unterbrechung erneut in voller Länge an zu laufen. Der Gläubiger hat also mehr Zeit seinen Anspruch geltend zu machen.


SBS Legal- Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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