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Verjährung von Steuerhinterziehung


Verjährungsfristen im Steuerrecht

Im Steuerrecht spielen Verjährungsfristen eine wesentliche Rolle. Sie bestimmen den Zeitraum, innerhalb dessen die Finanzbehörden Ansprüche gegen Steuerpflichtige geltend machen können. Die Verjährungsfristen sind von großer Bedeutung, da sie sowohl den Steuerzahlern als auch den Finanzbehörden eine gewisse Rechtssicherheit bieten. Sie regeln die zeitliche Grenze, innerhalb derer steuerliche Sachverhalte geprüft und eventuelle Steueransprüche geltend gemacht werden können. Die Einhaltung dieser Fristen ist daher von entscheidender Bedeutung, um Rechtssicherheit und Planbarkeit im Steuerrecht zu gewährleisten. Ein Verständnis der Verjährungsfristen im Steuerrecht ist essenziell, um die eigenen steuerlichen Verpflichtungen zu verstehen und mögliche Risiken, etwa beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung, zu minimieren. In diesem Zusammenhang sind die Festsetzungsverjährungsfristen, die Zahlungsverjährung und die Strafverfolgungsverjährung im Steuerrecht von zentraler Bedeutung.

Die Festsetzungsverjährung im Überblick

Im Steuerrecht gibt es Verjährungsfristen, die nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums keine Änderungen mehr am Steuerbescheid zulassen. Diese Fristen werden im Steuerrecht auch als Festsetzungsfristen bezeichnet. Die Festsetzungsfrist ist in § 169 AO (Abgabenordnung) geregelt. Im ersten Absatz des § 169 AO heißt es, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Es stellt sich somit die Frage, was der Ablauf dieser Festsetzungsfrist konkret bewirkt, wann die Frist beginnt und wie lange sie läuft. Darüber hinaus können sich Fragen der Fristhemmung oder des Neubeginns stellen.

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Wirkung der Festsetzungsverjährung

Sobald eine Festsetzungsfrist abgelaufen ist, ist es nicht mehr möglich, für ein bestimmtes Kalenderjahr Steuererklärungen einzureichen. Infolgedessen können auch keine neuen Steuerbescheide mehr erlassen werden. Dies bedeutet, dass keine weiteren Änderungen mehr vorgenommen werden können. Es ist daher ausgeschlossen, dass Finanzämter Entscheidungen zu Lasten des Steuerpflichtigen revidieren können. Gleichzeitig bedeutet dies jedoch auch, dass der Steuerzahler keine Änderungen mehr zu seinen Gunsten vornehmen kann.

Die Festsetzungsfrist bildet somit eine klare zeitliche Begrenzung für steuerliche Anpassungen. Nach Ablauf dieser Frist besteht rechtlich kein Spielraum mehr für Änderungen oder Korrekturen. Es wird somit gewährleistet, dass sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörden eine gewisse Planungssicherheit haben und ihre steuerlichen Angelegenheiten innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens abschließen können. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zusammenstellen und die Steuererklärung fristgerecht einreichen sollte, um eventuelle Anpassungen oder Berichtigungen vornehmen zu können. Denn nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist es nicht mehr möglich, steuerliche Vorteile oder Ansprüche geltend zu machen, selbst wenn diese im Nachhinein entdeckt oder nachgewiesen werden können.

Fristdauer und Fristbeginn

Es ist wichtig, die individuelle Festsetzungsfrist zu beachten, da sie je nach Art der Steuer und den spezifischen Umständen variieren kann. Grundsätzlich beläuft sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AO auf 4 Jahre. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise im Fall von Verbrauchsteuern, bei denen die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AO lediglich 1 Jahr beträgt.

Die Festsetzungsfrist beginnt nach §170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wenn eine Steuererklärung oder Anmeldung abzugeben ist, startet die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung oder Anmeldung eingereicht wurde vgl. §170 Abs. 2 AO.

Straffreiheit nach 4 Jahren?

Man könnte auf die Idee kommen, dass sich somit eine womöglich begangene Steuerhinterziehung nach 4 Jahren in Wohlgefallen auflöst. Dem ist jedoch nicht so. Nach Ablauf von 4 Jahren erlangen Steuerhinterzieher nicht automatisch Straffreiheit. Die Festsetzungsverjährung besagt lediglich, dass innerhalb dieses Zeitraums alle steuerlichen Angelegenheiten geklärt sein müssen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist werden die festgesetzten Werte als verbindlich angesehen und der Steuerbescheid kann nicht mehr geändert werden. Für schwere Fälle von Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist jedoch 10 Jahre, während bei leichtfertiger Steuerverkürzung eine Frist von 5 Jahren gilt.

Die Unterscheidung zwischen schwerer Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung hängt von der Art und dem Ausmaß der Tat ab. Schwere Fälle von Steuerhinterziehung können beispielsweise vorsätzliche und systematische Manipulationen der Steuererklärung umfassen, während leichtfertige Steuerverkürzung auf nachlässige Fehler oder ungenaue Angaben zurückzuführen sein können. Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht bietet also keine vollständige Immunität vor strafrechtlichen Konsequenzen oder der Nachzahlung ausstehender Steuerbeträge. Sie legt lediglich den zeitlichen Rahmen für die steuerliche Klärung fest.

Die Zahlungsverjährung

Die Verjährungsfrist für einen bereits festgesetzten Steueranspruch wird durch die Zahlungsverjährung bestimmt. Normalerweise beträgt diese Frist 5 Jahre gemäß § 228 AO. Im Falle von Steuerstraftaten und -Ordnungswidrigkeiten verlängert sie sich die Frist jedoch auf 10 Jahre. Gemäß § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig wurde. Allerdings beginnt die Verjährung nicht vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam wurde, aus dem sich der Anspruch ergibt. Darüber hinaus kann die Zahlungsverjährung durch bestimmte Ereignisse unterbrochen werden, was zur Folge hat, dass die Verjährungsfrist erneut ab dem Jahr beginnt, in dem das unterbrechende Ereignis eingetreten ist.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Im Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz vom Bundestag verabschiedet, wodurch eine bedeutende Änderung hinsichtlich der Verjährungsfrist von Steueransprüchen eingeführt wurde. Gemäß dieser Gesetzesänderung kann die Verjährungsfrist nun auf bis zu 15 Jahre ausgedehnt werden. Zuvor betrug die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von einfacher Steuerhinterziehung 5 Jahre. Bei besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1-6 AO gilt seit 2021 eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vgl. § 376 Abs. 1 AO. Es ist zu beachten, dass diese Verschärfung rückwirkende Wirkung für alle Taten hat, die bis 2021 noch nicht verjährt waren. Die Einführung dieser längeren Verjährungsfrist erfolgte als Reaktion auf die Herausforderungen bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit komplexen Finanztransaktionen, insbesondere im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Die Neuregelung der längeren Verjährungsfrist ermöglicht es den Behörden gründlichere Untersuchungen durchzuführen und sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien zur Rechenschaft gezogen werden können.

Gesetzesauslegung des §76b StGB bei Steuerhinterziehung

Die Implementierung einer 15-jährigen Verjährungsfrist erfolgt nicht allein, sondern in Verbindung mit der Überarbeitung von § 73e StGB, was dem Staat erlaubt, verjährte Steuerforderungen einzufordern. Gemäß § 76b StGB besteht die Möglichkeit, Rückzahlungen für einen Zeitraum von 30 Jahren zu fordern. Durch die Anwendung von Unterbrechungstatbeständen könnte diese Forderung sogar bis zu 60 Jahre andauern. Angesichts dieser Situation gibt es zunehmend Stimmen, die Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung dieser Gesetzesvorschriften in der Finanzverwaltung haben. Es wird bezweifelt, dass es gerechtfertigt ist, dass ein Strafrichter gemäß § 76b StGB Steuern, die bereits steuerlich verjährt sind, rückwirkend bis zu 30 Jahre vollstrecken kann, obwohl dies allgemein angenommen wird. Ob der Wortlaut von § 76b StGB zu weit ausgelegt wird, ist ein umstrittenes Thema. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Rechtsprechung den Umgang mit § 76b StGB in Bezug auf Steuerhinterziehungen handhaben wird.


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