Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Kryptorecht & KI-Recht, Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Wenn Emittenten Krypto-Token verkaufen wollen, müssen inzwischen zahlreiche Regelungen beachtet werden. Häufig stellen sich privaten Käufern dabei Fragen nach der Rechtswahl – beispielsweise, um nachteilige Vorschriften zu vermeiden. SBS Legal informiert Sie über die Möglichkeit der Rechtswahl beim Verkauf von Krypto-Token und eine mögliche Ausnahme.
Die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) schafft seit 30. Dezember 2024 einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten im Unionsraum. Dies betrifft also insbesondere den Verkauf von Krypto-Token, welcher dadurch einheitlich reguliert wurde.
So müssen Emittenten zahlreiche Anforderungen erfüllen, um den Verkauf fair und transparent durchzuführen sowie Interessenskonflikte zu vermeiden. Zudem treffen sie Informations- und Dokumentationspflichten, wie das Krypto-Whitepaper. Zu diesen Pflichten hatte SBS Legal bereits umfassend informiert.
Besondere Pflichten gibt es zusätzlich, wenn sog. Asset-referenced Token (ART) oder E-Geld Token (EMT) verkauft werden. So müssen Emittenten aufgrund der Eigenschaft von EMT als Tauschmittel das Recht zugestehen, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen.
Auch die EU erkennt das Institut der Vertragsfreiheit an. Dieses schreibt vor, dass es Parteien grundsätzlich freisteht, ihre Verträge beliebig anzupassen. Deshalb sind die Bedingungen, welche dem Verkauf eines Krypto-Tokens zugrunde liegen, in erster Linie frei bestimmbar.
Ob also die Inhaberschaft des Token als ART oder EMT Rücktauschrechte in die zugrundeliegende Fiatwährung beinhaltet oder als sog. Utility Token Zugangsrechte in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen des Emittenten vermittelt, steht den Parteien frei. Die MiCAR macht hier nur grundlegende Vorgaben an bestimmte Arten von Krypto-Token.
Dieser Grundsatz besteht auch erstmal für die Rechtswahl. Diese richtet sich bei einem Token-Verkauf mit grenzüberschreitendem Bezug nach Art. 6 der Rom-I Verordnung, wenn der Verkäufer Unternehmer ist und der Käufer Verbraucher.
Die Rechtswahl kann demnach also grundsätzlich frei erfolgen. So kann der Verkäufer (Unternehmer) in dem Vertrag festlegen, nach welchem anwendbaren Recht sich der Vertrag bestimmt. Das ist vor allem wichtig, wenn irgendwann Probleme auftauchen, die dann vor Gericht verhandelt werden müssen.
Art. 6 Rom-I Verordnung ist jedoch auch eine Verbraucherschutzvorschrift. Demnach gibt es Einschränkungen in Bezug auf die Rechtswahl. Gem. Art. 6 Abs. 2 Rom-I Verordnung darf eine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I Verordnung nicht dazu führen, dass ein Verbraucher weniger Rechte hat, als wenn das Recht seines Heimatstaates bzw. des Staates, in dem er sich gewöhnlicherweise aufhält, anwendbar wäre. Der Käufer darf sich also darauf verlassen, dass er zumindest die ihm bekannten Rechte hat.
Dies würde beim öffentlichen Verkauf von Krypto-Token allerdings zu umfassenden Schwierigkeiten für den Unternehmer führen. So müsste er, wenn Probleme auftauchen, den Verbrauchern aus unterschiedlichen Ländern verschiedene Rechte zugestehen. Der Gesetzgeber hat dieses Hindernis gesehen und eine Ausnahmevorschrift verfasst.
Art. 6 Abs. 4 lit. d) Rom-I Verordnung enthält folgende Ausnahme:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für […]
d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; […]
Aber gilt diese Ausnahme auch für den Verkauf von Krypto-Token durch einen Emittenten? Dies würde dazu führen, dass der Emittent eine einheitliche Rechtswahl treffen dürfte unabhängig davon, ob sich die Rechte der Verbraucher dadurch verschlechtern.
Problematisch ist hier, dass die Ausnahme nach dem Wortlaut für Finanzinstrumente gilt. Die MiCAR hält fest, dass manche Kryptowerte — insbesondere solche, die als Finanzinstrumente im Sinne der Begriffsbestimmung in der MiFID II gelten —bereits in den Anwendungsbereich bestehender Unionsrechtsakte über Finanzdienstleistungen fielen. Dementsprechend sind Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II gelten, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen worden. Es besteht also ein Exklusivitätsverhältnis zwischen Kryptowerten nach MiCAR und Finanzinstrumenten nach MiFID II.
Also ist der Emittent nach dem Wortlaut der Verordnungen nicht frei bei der Rechtswahl. Viele Rechtsexperten sehen hier jedoch eine vergleichbare Situation zwischen Emittenten von Finanzinstrumenten und Emittenten von Kryptowerten. Deshalb wird für eine analoge Anwendung der Ausnahme argumentiert, sodass sie auch für das öffentliche Angebot von Kryptowerten gelten soll.
Um dies im Zweifelsfall gut darstellen zu können, lohnt sich eine kompetente rechtliche Beratung. Rechtsexperten im Kryptorecht können für eine über den Wortlaut hinausgehende Analogie argumentieren, um die Rechtswahl möglichst einfach zu gestalten.
In jedem Fall sollte auch der gesamte Vertrag auf Einhaltung der MiCAR-Vorschriften überprüft werden. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, weshalb die Unionsbehörden aufmerksam ermitteln.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für die Frage, ob freie Rechtswahl beim Verkauf von Token an Verbraucher besteht? Dann sind Sie bei uns richtig.