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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
Blog News
Wenn Unternehmen Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland in den Verkehr bringen und vertreiben wollen, müssen sie zunächst eine Notifizierung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BvL) anstreben. Dabei ist zu beachten, dass eine Notifizierung jedoch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist. Wiederum werben viele Händler damit, dass sie eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu einem Nahrungsergänzungsmittel besitzen. Fraglich ist aber, ob eine solche Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland überhaupt vorgesehen ist. Wir klären es für Sie auf!
Nach § 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) müssen Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit notifiziert werden.
Dabei ist zu beachten, dass jedes Nahrungsergänzungsmittel einzeln zu notifizieren ist. Insbesondere sind davon auch Nahrungsergänzungsmittel mit verschiedenen Geschmacksrichtungen eingeschlossen.
Wichtig für die Notifizierung ist die Beifügung des Etiketts, das auf dem Nahrungsergänzungsmittel abgedruckt werden soll und mit dem man es in Deutschland in den Verkehr zu bringen gedenkt.
Händler müssen darauf achten, dass nur das angezeigte Erzeugnis auf dem Etikett zu sehen ist.
Hat der Händler das Nahrungsergänzungsmittel schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht und dort bereits anzeigen müssen, so ist die Behörde, wo die erstmalige Anzeige erfolgt ist, anzugeben. Gemäß § 5 NemV ist es dem Händler möglich die Kopie der Erstanzeige in dem anderen Mitgliedstaat, sowie deren deutsche Übersetzung der Anzeige beizufügen.
Die Notifizierung kann online mittels eines Online-Formulars beim BvL erfolgen. Ist die vollständige Anzeige übermittelt worden, wird den Händlern eine Eingangsbestätigung zugesendet. Diese Eingangsbestätigung stellt allerdings keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des angezeigten Produkts dar. Es ist vielmehr eine Bescheinigung über die Vollständigkeit der Unterlagen.
Grundsätzlich liegt es in der Sorgfaltspflicht des Händlers, dass sein Produkt nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt und somit verkehrsfähig ist. Strebt der Händler zusätzlich eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an, so muss zunächst eine Verkehrsfähigkeitsbewertung erfolgen. Hiermit ist eine umfassende Einschätzung der Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses mittels eines Sachverständigen auf Grundlage der stofflichen Zusammensetzung gemeint. Bei der Verkehrsfähigkeitsbewertung wird ebenfalls das Etikett des Nahrungsergänzungsmittels, sowie die Produktbeschreibung, Werbeaussagen und Kennzeichnung überprüft.
Bei dem Verkehrsfähigkeitsgutachten werden Erfahrungssätze begründet dargestellt und Schlussfolgerungen für eine umfassende und tatsächliche Beurteilung über die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses, hinsichtlich der stofflichen Zusammensetzung und wie damit geworben wird, abgeleitet. Das Verkehrsfähigkeitsgutachten kann sich neben der Verkehrsfähigkeitsbewertung als durchaus hilfreich erweisen. So kommt es vor, dass im Erzeugnis Stoffe enthalten sind über die noch fachlich diskutiert werden muss und die nur bedingt in einem Nahrungsergänzungsmittel genutzt werden dürfen. Dann kann es sein, dass die Überwachungsbehörden über den eingesetzten Stoff nähere Informationen beantragen, das Produkt abgeändert haben wollen oder aber das ganze Erzeugnis nicht als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden darf, weil die Verkehrsfähigkeit fehle. In dem Fall greift das Verkehrsfähigkeitsgutachten neben der Verkehrsfähigkeitsbewertung als Argumentationsgrundlage bei der Diskussion mit den Behördenvertretern ein.
Wird die Verkehrsfähigkeit hingegen positiv ermittelt, wird die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung schließlich von einer Behörde ausgestellt. Das Lebensmittelrecht sieht jedoch für Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor.
Als Kanzlei für Lebensmittelrecht kümmern wir uns auch um dessen Sondergruppe dem Nahrungsergänzungsmittelrecht. Zwar bestehen umfangreiche rechtliche Vorgaben, dabei ist jedoch jedes Unternehmen auf sich allein gestellt, diese rechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Dabei werden Kenntnisse über nationale und europäische Vorgaben vorausgesetzt. Zusätzlich wird dies durch die ständigen Änderungen von Verordnungen und Gesetzen erschwert.
Unsere Anwälte sind bezüglich der nationalen und europarechtlichen Vorgaben auf dem neusten Stand. Auf dieser Grundlage beraten wir unsere Mandanten von der Idee bis zum Produkt und schaffen Rechtssicherheit für Marketing- und Vertriebsprozesse.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung