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Verkehrsverbot von CBD-Kosmetik: Der Verordnungs-Dschungel


VG Schleswig schlägt sich durch Verordnungs-Dschungel

Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hält Verkehrsverbot für rechtmäßig

Nach wie vor bestehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD)-haltigen Produkten, wie z.B. Lebensmitteln oder Kosmetika. Grund dafür ist nicht zuletzt auch der „Verordnungs-Dschungel“, welcher eine Vielzahl von internationalen und nationalen Verordnungen beinhaltet und jede Übersichtlichkeit vermissen lässt. Die mittlerweile recht stattliche Sammlung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu CBD-haltigen Produkten ergänzte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig nun um einen weiteren Beschluss.

- VG Schleswig (1. Kammer) Beschluss v. 25.01.2021 – 1 B 171/20 -

Gegenstand des Verfahrenscbd cannabis pflanze drops

In dem Verfahren hatte sich das VG Schleswig mit der Verkehrsfähigkeit von CBD-Kosmetika auseinanderzusetzen. Der Antragsteller, welcher u.a. CBD-haltige Kosmetika vertrieb, begehrte vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihm das Anbieten und Inverkehrbringen von CBD-Kosmetikartikeln behördlich untersagt wurde. Die kosmetischen Mittel enthielten CBD, welches zumindest anteilsmäßig aus einem Extrakt der blütennahen Blätter oder Blüten der Hanfpflanze stammte.

Das VG Schleswig lehnte den Antrag ab. Nach Auffassung der Kammer sei das behördlich angeordnete Verkehrsverbot der CBD-Kosmetik rechtmäßig.


Die Begründung des VG Schleswig

Nach der von dem VG Schleswig vorgenommenen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an dem Verkehrsverbot das private Interesse des Antragstellers. Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung sei Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel. Zudem kann die zuständige Behörde nach Art. 25 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des kosmetischen Mittels auf den Markt zu verbieten, einzuschränken, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches seien nicht anwendbar

Zwar hatte die Behörde die angeordneten Maßnahmen auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gestützt, diese Vorschrift sei nach Ansicht des VG Schleswig jedoch wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorliegend nicht anwendbar. Obwohl die Behörde die falsche Rechtsgrundlage gewählt habe, führe dies aufgrund der inhaltlichen und strukturellen Parallelen der Vorschriften noch nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung.

CBD-Kosmetikartikel verstoßen gegen EU-Verordnung

Schließlich vertritt das VG Schleswig die Auffassung, die CBD-Kosmetikartikel des Antragstellers seien unionsrechtlich verboten, weil das in den Kosmetikmitteln enthaltene CBD zumindest anteilsmäßig aus einem Extrakt der blütennahen Blätter und Blüten der Hanfpflanze stammt. Jedoch ist CBD in dieser Form in Kosmetika unzulässig gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und dem Einheits-Übereinkommen vom 30.03.1961 über Suchtstoffe. Durch das Inverkehrbringen der CBD-Kosmetikartikel seien die Bestimmungen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 daher nicht erfüllt.


Nach dem Einheits-Übereinkommen vom 30.03.1961 über Suchtstoffe dürfen kosmetische Mittel keine Blüten oder Früchte der der Cannabis-Pflanze, Cannabisharz sowie Cannabisextrakte und -tinkturen enthalten. Ausgenommen sind lediglich die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter (Art. 1 Buchstabe b) des Einheits-Übereinkommens). Das heißt, CBD-Kosmetik ist nur aus den Samen und Blättern zulässig, die nicht mit den Blüten und Fruchtständen vermengt waren, es sei denn, das Harz aus den Blüten und Fruchtständen war bereits entzogen.


Entscheidung des EuGH ändert nichts an unionsrechtlichem Verbot

Dem unionsrechtlichen Verkehrsverbot der CBD-Kosmetikartikel des Antragstellers stehe auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) vom 19.11.2020 entgegen, nach der es sich bei CBD für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten nicht um einen „Suchtstoff“ im Sinne des Einheits-Übereinkommens handele (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, C-663/18). Da sich der EuGH mit der Zulässigkeit der Vermarktung des isolierten Cannabidiols beschäftigte, im vorliegenden Fall aber die Frage nach der Verkehrsfähigkeit des Endproduktes streitig ist, würden die Feststellungen des EuGH nach Ansicht des VG Schleswig nichts an der konkreten Regelung für kosmetische Mittel in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ändern.  

Letztlich macht der Beschluss des VG Schleswig einmal mehr deutlich, wie komplex die aktuelle Rechtslage und wie unübersichtlich der Verordnungs-Dschungel rund um die CBD-haltigen Produkte ist.


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