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Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich zuletzt zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer für AfA-Zwecke bei Gebäuden. Finanzverwaltung und Finanzgerichte fassten die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis unterschiedlich auf.
Im Grundsatz bemisst sich die AfA gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (=EStG) bei Gebäuden nach festen Prozentsätzen; dabei hängen die Prozentsätze von bestimmten Faktoren ab wie beispielsweise der Betriebsvermögenszugehörigkeit oder dem Fertigstellungsdatum.
Abweichend dieser Form der Feststellung kann der Steuerpflichtige gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG der AfA die tasächliche Restnutzungsdauer zugrunde legen.
Gleichsam ist zu betonen, dass der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht aktiv auszuüben hat.
Außerdem liegt ihm die Pflicht auf, nachzuweisen, dass die tasächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes bestimmte Jahreszeiten nicht übersteigt.
Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und beschreibt den Wertverlust von Anlagevermögen im Laufe der Zeit.
Die Grundlage, nach der der Steuerpflichtige diesen Nachweis führen kann, wird unterscheidlich betrachtet. In der Entscheidung des BFH vom 23.01.2024 ist festgehalten, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder sachverständigen Methode bedienen kann, welche im konkreten Einzelfall zur Erbringung des Nachweises geeignet erscheint.
In diesem Sinne hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 28.07.2021 in IXR25/19 judiziert und entgegnet damit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.02.2023, welches strenge Anforderungen an das Gutachten und die Person des Gutachters/ Sachverständigen aufstellt.
Die Restnutzungsdauer ist die verbleibende Lebensdauer eines Gebäudes, in dem dieses noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt – also beispielsweise gewinnbringend vermietet – werden kann. Sie ist eine wichtige Kennzahl für die Wertermittlung und Renditeprognose einer Immobilie.
Gleichwohl gilt für den BFH Folgendes als Einschränkung: Ein einfacher Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamtrestnutzungsdauer nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung (=ImmoWertV) ist nicht ausreichend, damit eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 EstG dargelegt und nachgewiesen werden kann.
Eine sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer beispielsweise im Sinne des § 4 Absatz 3 ImmowertV 2021 ist aus Perspektive des BFH eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode, welche ohne gesetzliche Anordnung für steuerrechtliche Schätzungen nicht ausgeschlossen werden könne.
(1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr.
(2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.
(3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt.
Unser Team empfiehlt all denen, die sich einer Situation konfrontiert sehen, in der sie eine Verkürzung der Restnutzungsdauer den Leitlinien des BFH entsprechend nachzuweisen haben, an einen fachlich versierten Experten zu wenden, um eine ordnungsgemäße und beständige Verkürzung vor der Finanzverwaltung geltend zu machen.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich Steuerrechts. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.
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