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Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede betroffene Person vom Verantwortlichen das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche persönlichen Daten über sie gespeichert oder allgemein verarbeitet werden. Unternehmen sind normalerweise nicht begeistert, wenn sie mit einem solchen Antrag konfrontiert werden, da es - insbesondere bei langjährigen Arbeitsverhältnissen - schwierig sein kann, alle relevanten Informationen herauszufinden. Doch warum genau gestaltet sich dies so kompliziert?
Ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zeigt nun neue Tendenzen beim Umgang mit Verletzungen der DSGVO auf. Weitere spannende Entwicklungen - insbesondere auch auf europarechtlicher Ebene - sind in naher Zukunft zu erwarten.
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Der Kläger hatte zuerst als Geschäftsführer und später als Vertriebsleiter bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin gearbeitet. In einem arbeitsrechtlichen Streit ging es unter anderem um Ansprüche aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und um Auskunftsansprüche. Der Kläger forderte auch eine Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO und die Herausgabe einer Kopie seiner bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten. Wegen der nicht erteilten Auskunft verlangte er zudem Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Beklagte hatte das Auskunftsersuchen des Klägers bereits außergerichtlich abgelehnt. Sie argumentierte, dass der Anspruch nicht bestehe, da der Kläger kein Recht auf Kopien sämtlicher Arbeits-E-Mails habe und verwies auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021. Außerdem habe der Kläger der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zugestimmt und kenne den mit der Beklagten und Dritten geführten Schriftwechsel. Die Beklagte sah kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da er sich als Geschäftsführer der Beklagten die Daten selbst verschafft habe und Umfang und Zeitraum der Datenverarbeitung selbst bestimmt und verantwortet habe. Deshalb könne der Kläger auch keinen Schadensersatz verlangen.
Die Umsetzung des Auskunftsanspruchs gemäß Artikel 15 DSGVO gestaltet sich in der Praxis komplexer als es auf den ersten Blick scheint. Der Wortlaut ist nicht eindeutig und es bestehen viele Unklarheiten bezüglich der Auslegung. Zu klärende Fragen sind beispielsweise wie präzise die Auskunft erteilt werden muss und ob der Verantwortliche auch Kopien herausgeben muss. Es stellt sich auch die Frage, ob Daten herausgegeben werden müssen, die die betroffene Person bereits besitzt, wie z.B. E-Mail-Verläufe. Die Praxisrelevanz des Auskunftsanspruchs im Datenschutzrecht begründet sich darin, dass nur durch eine umfassende Auskunft festgestellt werden kann, ob die Verarbeitung der Daten rechtmäßig erfolgt. In manchen Fällen kann dies auch zu weitergehenden Ansprüchen wie z.B. Berichtigung oder Löschung der Daten führen. Im Arbeitsrecht spielt die datenschutzrechtliche Auskunft ebenfalls eine wichtige Rolle und wird oft als Druckmittel eingesetzt.
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Die Rechtsprechung und Literatur waren sich bisher uneinig, ob ein tatsächlich entstandener Schaden vorliegen muss, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Das Bundesverfassungsgericht wies auf den Klärungsbedarf hin, weshalb das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof im August 2021 eine Vorlage zur Klärung vorgelegt hat. Das Arbeitsgericht Oldenburg schließt sich der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts an, dass ein immaterieller Schaden nicht zwingend nachgewiesen werden muss, um einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO geltend zu machen. Allein schon die Verletzung der DS-GVO soll zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führen. Dies begründet das Arbeitsgericht damit, dass der Schadensersatzanspruch aus Art. 82, Abs.1 DS-GVO einen präventiven Charakter habe und der Abschreckung dienen soll.
Das Bundesarbeitsgericht sah in diesem Fall einen Schadensersatz von 1.000 Euro angemessen. Der Summe stimmt das Arbeitsgericht Oldenburg nicht zu, welche vielmehr einen Anspruch in Höhe von 10.000 Euro befürwortet. Begründet wird dies mit dem deutlich höheren Auskunftsinteresse des Klägers und dem langen Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber.
Haben Sie noch Fragen zum Auskunftsanspruch der DSGVO oder haben Sie Schwierigkeiten in der Umsetzung und Einhaltung der DSGVO? Als Experte für Datenschutzrecht beraten wir Sie mit entsprechender und jahrelanger Expertise auf diesem Rechtsgebiet
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