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Eine frühzeitige Übertragung von Vermögen oder Unternehmensanteiln kann viele Vorteile mit sich bringen. Soll das Vermögen oder sogar ein Unternehmen an einen Minderjährigen bereits frühzeitig und vor allem vor dem Erbfall übertragen werden, müssen allerdings einige Aspekte beachtet werden.
Es gibt viele Möglichkeiten das Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Eine Möglichkeit ist es, einen sog. Familienpool zu errichten. Dabei handelt sich um vermögensverwaltende Familiengesellschaften, die zu dem Zweck gegründet werden, die nachfolgende Generation an dem Familienvermögen zu beteiligen. Das Vermögen kann in Form von Immobilien, Wertpapieren oder Beteiligungen am Unternehmen eingebracht werden.
Ein Familienpool hat einige Vorteile gegenüber anderen Formen vorweggenommenen Erbfolge. Bei einem Familienpool kann das Vermögen gebündelt werden und langfristig gesichert werden. Es wird nicht das Vermögen an sich an die Familienmitglieder verteilt, sondern lediglich die Beteiligung an dem Familienpool übertragen. Damit wird eine Zersplitterung des Vermögens und Streit zwischen den Verwandten vermieden. Im Vergleich dazu besteht bei einer Einzelübertragung die Gefahr der Zersplitterung des Vermögens.
Außerdem bietet ein Familienpool gewisse steuerliche Vorteile. Wird das Vermögen bereits frühzeitig durch einen Familienpool übertragen, können Schenkungssteuerfreibeträge mehrfach genutzt werden. Der Schenkungsfreibetrag für Kinder beträgt EUR 400.000, für Enkelkinder EUR 200.000. Diese Schenkungsfreibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Das Vermögen kann in dem Familienpool also nach und nach steuereffizient an die nächsten Generationen übertragen werden.
Der Familienpool ist also eine vorteilhafte Möglichkeit, um Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Viele wollen allerdings nicht nur Vermögen übertragen, sondern das Familienunternehmen an die Kinder übertragen. Auch hier greifen die steuerlichen Vorteile, weil auch hier der Steuerfreibetrag genutzt werden kann. Insbesondere wenn die Kinder frühzeitig am Unternehmen beteiligt werden, können Wertsteigerungen von Anfang an bereits realisiert werden. Die Kinder können außerdem bereits früh Verantwortung übernehmen und sich in dem Unternehmen einbinden.
Wird ein Unternehmensanteil an dem Familienunternehmen auf die nächste Generation übertragen, betrifft dies häufig auch die Übertragung von Vermögenswerten an Minderjährige. Die Beteiligung von Minderjährigen bringt einige Vorteile, aber auch Herausforderungen mit sich.
Minderjährig sind Kinder und Jugendliche, wenn sie das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, dass heißt sie können Rechtsgeschäfte nur dann abschließen wenn sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind. Ansonsten erfordert es die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (also der Eltern).
Die Vertretungsbefugnis der Eltern ist jedoch eingeschränkt, wenn ein möglicher Interessenkonflikt mit den Eltern besteht, z. B. bei einer Schenkung von den Eltern. In einem solchen Fall muss ein Ergänzungspfleger herangezogen werden. Der Ergänzungspfleger muss dann den Minderjährigen vertreten, in dessen Wohl handeln und dessen Interessen wahren. Statt der Bestellung eines Ergänzungspflegers ist in einigen Fällen auch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen liegt regelmäßig eine Schenkung vor. Meist schenken die Eltern dem Kind einen Anteil an dem Unternehmen. Da sie in diesem Fall sowohl als Schenker als auch als Vertreter der Kinder auftreten, liegt ein Interessenkonflikt vor. Bei dieser Schenkung ist also die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Auch bei etwaigen Änderungen des Gesellschaftsvertrags kann erneut die Situation entstehen, dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Da es sich bei dem Unternehmen außerdem um ein Erwerbsgeschäft handelt ist darüber hinaus auch die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich.
Bei einem Familienpool gilt Ähnliches. Denn bei einem Familienpool handelt es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Meist wird der Familienpool zunächst errichtet, und die Gesellschaftsanteile werden dann an die Familienmitglieder übertragen bzw. verschenkt. Auch bei der Beteiligung an dieser Gesellschaft ist also die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Lediglich die Genehmigung durch das Familiengericht könnte entbehrlich sein, weil es sich lediglich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt und nicht um ein Erwerbsgeschäft.
Damit der Ergänzungspfleger das Rechtsgeschäft genehmigt, sollten bereits der Gesellschaftsvertrag und der Schenkungsvertrag entsprechend gestaltet sein. Wird nicht bereits im Vorhinein berücksichtigt, dass später ein Minderjähriger in die Gesellschaft eintritt, kann es spätestens dann Probleme geben, wenn der Ergänzungspfleger eingeschaltet wird. Hilfreich ist es, wenn das Familiengericht bereits frühzeitig miteinbezogen wird. Das Familiengericht kann dann schon im Vorhinein Anforderungen benennen. Außerdem können dem Familiengericht Vertraute als Ergänzungspfleger vorgeschlagen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, diesen Vorschlag anzunehmen, kann ihn aber in Betracht ziehen. In erster Linie muss das Familiengericht jedoch sicherstellen, dass die Interessen des Minderjährigen gewahrt werden.
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