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| Vetriebs- und Handelsrecht

Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister zulässig


Funktionsfähigkeit der öffentlichen Register hat Vorrang

Ist die Veröffentlichung persönlicher Daten des Geschäftsführers im Handelsregister zulässig? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob es rechtens ist, den Wohnort eines Geschäftsführers im Handelsregister zu veröffentlichen. Das Handelsregister dient dazu, allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich über die Verhältnisse einer Handelsgesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Handelsregister aufzunehmen sind.


Wohnort eines Geschäftsführers muss trotz Sicherheitssorgen veröffentlicht werden

Der Geschäftsführer einer GmbH beantragte die Streichung der Veröffentlichung seines Wohnorts aus dem Handelsregister, weil er um seine Sicherheit fürchtete: Er meinte, die Angabe seines Namens und des Geburtsdatums genüge dem allgemeinen Informationsbedürfnis. Das sahen die Richter anders. 

Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch entschieden, dass er die Veröffentlichung  hinnehmen muss, da öffentliche Register für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich sind. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Es besteht kein Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme der persönlichen Daten im Register. 

Zudem ist im Handelsregister ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben. Offengelassen haben die Richter aber, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies erfolgen würde. Hier hatte der betroffene Geschäftsführer eine solche Gefährdung jedenfalls nicht näher konkretisiert. 

Ob dies wirklich das letzte Wort war,  bleibt abzuwarten, denn nun muss sich der Bundesgerichtshof mit der Sache befassen: gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.


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Das Handelsregister enthält eine Vielzahl von personenbezogenen Daten, die  gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen geschützt werden müssen, um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu wahren. Dennoch bedarf es einer Abwägung mit der Funkionsfähigkeit des öffentlichen Handelsregisters. Sofern keine ernsthafte Möglichkeit einer tatsächlichen Gefährdung durch die Veröffentlichung der persönlichen Daten vorliegt, ist die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Handelsregister zulässig.

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