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| Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht, Wettbewerbsrecht
Blog Artikel
Sind wir mal ehrlich: Wer hat sich nicht schon mal ein Parfum oder eine Creme gekauft, weil die Verpackung so „nett“ war. Oder ein Deo, weil die Farben so „frisch“ aussahen. Ob das Zeug, was drin ist, dann letztendlich so gut oder erfrischend war, ist eine andere Sache. Zuerst einmal war es die Verpackung, die all unsere Blicke auf sich gezogen hat. Doch auch so ein Eye-Catcher kann nicht einfach nur gut aussehen. Nicht nur der Inhalt steht unter der strengen Aufsicht des deutschen Kosmetikrechts, das tun auch Verpackung und Behältnis.
Kauft man seine Kosmetik nicht direkt lose in einem „Unverpackt-Laden“, befinden sie sich meist in einem Behältnis bzw. einer Verpackung.
Diese sind erst einmal wie folgt zu unterscheiden:
So ist zum Beispiel das Parfum in der „netten Verpackung“ vom Anfang in einem hübschen Karton verpackt, befindet sich selbst aber natürlich in einem Glasfläschchen, also in einem eigenen Behältnis. Sobald eine oder mehrere Verpackungen vorhanden sind, ist eine Kennzeichnung i.S.d. Art. 19 der EU-Kosmetik-Verordnung grundsätzlich sowohl auf dem Behältnis als auf der oder den Verpackungen verpflichtend. Beim Verwenden mehrerer Verpackungen zur Umhüllung des kosmetischen Produkts müssen die Pflichtangaben durch das Kosmetikrecht dann auf allen Verpackungsbestandteilen klar und deutlich gekennzeichnet werden.
Natürlich hat auch unsere Kosmetik sich an die ein oder andere Vorschrift zu halten, welche in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: EU-Kosmetik-VO) im November 2009 festgehalten wurden. Während dort der Umgang mit Inhaltsstoffen, Tierversuchen u.ä. genau festgeschrieben ist, haben auch Verpackung und Behältnis ihre eigenen Paragraphen bekommen.
Auf ihnen muss der Verbraucher, nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) bis f) der EU-Kosmetik-VO, deutlich sichtbar, unverwischbar und gut leserlich informiert werden über: Name der Firma oder verantwortliche Person, Gewichts-/Volumenangaben, Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Vorsichtsmaßnahmen, Chargennummer zur Identifikation des kosmetischen Produkts und Verwendungszweck.
Aber was heißt denn „deutlich sichtbar, unverwischbar und gut leserlich“?
Als unverwischbar gilt beispielsweise eine Angabe, die „unter den üblichen Bedingungen und damit auch bei einer Strapazierung der Verpackung und/oder des Behältnisses bis zur Leerung durch den Verbraucher sichtbar und leserlich bleibt“ (Zipfel/Rathke, 141 EL; C500; § 4 Rdn. 29). Dabei muss der Hersteller natürlich auch berücksichtigen, wo das Produkt mal landen wird, also welche Aufbewahrungs- und Lagerunsbedingungen wohl zu erwarten sind. Bei der Herstellung eines Shampoos kann der Hersteller logischerweise davon ausgehen, dass die Verpackung seines Produkts häufig Feuchtigkeit ausgesetzt sein wird, wodurch er die Druckerfarben darauf anpassen muss.
Und falls Sie zu den Menschen gehören, die sich beim Duschen gerne die Rückseite der Shampooflasche durchlesen, müssen Ihnen natürlich auch hier die Angaben der EU-Kosmetik-VO leicht und deutlich lesbar gemacht werden, was sich auf Schriftgröße, Farben, graphischen Darstellungen, Hintergrund und Platzierung bezieht. Deutlich sichtbar ist eine Angabe dann, wenn das Etikett, auf welchem die Angabe abgedruckt ist, gut sichtbar auf der und/oder dem Behältnis angebracht ist. Im graphischen Design ist es natürlich dem Hersteller ganz frei, wie blumig frisch er sein Kosmetik-Produkt bewerben will.
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