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Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung fällig am 15.05.22


Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ihrer Datenmeldepflicht nachkommen. Insbesondere müssen sie hierfür die Daten über die Masse der Verpackungen dem System und der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden.

Vollständigkeitserklärung gem. § 11 Abs. 1 VerpackG

Verpackung nach Verpackungsgesetz Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) muss eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden. Hersteller und Online-Händler müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister durch die Vollständigkeitserklärung mitteilen, welche Massen an Verpackungen sie im letzten Jahr in Verkehr gebracht haben und sie müssen darlegen, dass sie ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Nicht jeder Hersteller von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes muss dieser Pflicht nachkommen. Befreit werden diejenigen Hersteller, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Weniger Glas als 80.000 kg,
  • weniger Papier, Pappe und Karton als 50.000 kg,
  • und weniger sonstige Verpackungen (insbesondere Eisenmetalle und Aluminium) als 30.000 kg erstmals in Verkehr gebracht.

Wenn diese Grenzwerte überschritten werden, dann entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Sie ist spätestens am 15. Mai 2022 fällig. In Einzelfällen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister aber dennoch eine Erklärung fordern.

Datenmeldepflicht

Die Datenmeldepflicht ist etwas umfangreicher, da hierfür auch Daten zu nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen abgegeben werden müssen. Die Erklärung wird dann durch einen registrierten Sachverständigen, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft und bestätigt. Die Vollständigkeitserklärung muss deswegen bis zum Stichtag mit den erforderlichen Berichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister per elektronischer Signatur hinterlegt werden.

Auswirkungen auf den Online-Handel

Nach Aussagen der Zentralen Stelle sollen zum 01. Juli 2022 verstärkte Kontrollen bei Online-Händlern durchgeführt werden, um diese stärker in die Pflicht zu nehmen. Wenn also Online-Händler Versand- und Verpackungsmaterial in Verkehr bringen, die typischerweise bei den Verbrauchern landen, müssen sie dementsprechend auch die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Einige dieser Pflichten sind die Registrierung für das Verpackungsregister (LUCID), die ständige Datenmeldung und der Vertrag bei einem dualen System (Systembeteiligungsvertrag).


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