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UrhG-Verschärfung von Auskunftspflicht - Was ist zu beachten?


Fotos, Videos, Bilder, Musik- sie alle haben eins gemeinsam: sie unterfallen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), woraus sich viele Pflichten für diejenigen ergeben, die nicht selbst der Urheber des Werkes sind. Der neue § 32d UrhG regelt eine Auskunftspflicht gegenüber dem Urheber. Sinn und Zweck hiervon ist, die Urheber zu schützen und zu unterstützen, damit sie mehr Informationen über die Reichweite ihrer Werke bekommen. Doch für die Vertragspartner kann sich daraus viel Arbeit ergeben. Was müssen Unternehmen nun beachten?

Was hat sich geändert?

Bislang regelte der alte § 32d UrhG, dass für den Urheber ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen gegenüber dem Vertragspartner besteht. Es gibt nun eine Verschärfung der Neufassung. Diese verschärfte Regelung wandelt den Anspruch in eine Auskunftspflicht um. Künftig müssen die Vertragspartner nun mindestens einmal jährlich den jeweiligen Urhebern Auskunft erteilen, wenn nicht eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt oder eine abweichende Vereinbarung im Sinne des Absatzes 3 getroffen wurde.

Mögliche Nachteile?

Hieraus ergibt sich erstmal ein erheblicher Mehraufwand für alle Unternehmen, die urhebergeschütztes Material nutzen. Denn die Auskunftspflicht erfasst wirklich alles. Es unterfallen nämlich teilweise schon etwas längere Werbetexte oder Imagefotografien der Auskunftspflicht. Das kostet die Unternehmen Zeit und Geld.  Auf den Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG zu hoffen, kann auch ins Auge gehen. Denn schließlich entscheiden die Gerichte im Einzelfall, was unverhältnismäßig ist, und was nicht.

Was unternehmen nun beachten müssen und sie Sie sich vorbereiten

Unternehmen sollten erst einmal zusammentragen, was sie alles für urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und effiziente Strategien entwickeln, wie hierüber zeit- und kostensparend Auskunft gegenüber den Urhebern erteilt werden kann. Geprüft werden sollte zudem, ob ein Ausnahmetatbestand eingreift, weil es entweder unverhältnismäßig wäre oder weil es sich lediglich um einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 UrhG handelt.

Hält man sich nicht an die Auskunftspflicht, können Urhebervereinigungen gemäß § 36d UrhG einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen lassen, der dann bei Missachtung mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Das müssen Unternehmen dringend beachten.

Berichtet werden muss für alle vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge erst für alle Nutzungen ab dem 07.06.2022. Da dann noch ein Jahr Zeit ist, muss also erst ab dem 07.06.2023 der Bericht erfolgen. Das ergibt sich aus § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG. Somit haben Unternehmen noch ein bisschen Zeit, um für die künftigen Berichte ein sinnvolles Konzept zu erstellen.


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