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Wenn eine GmbH zur einer physischen Gesellschafterversammlung einlädt, muss sie grundsätzlich sicherstellen, dass die Gesellschafter die Einladung und Tagesordnung derart erhalten, dass ihnen die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Doch was passiert während einer Pandemie, wenn Reisebeschränkungen gelten? Haben ausländische Gesellschafter den Ausschluss einer Versammlung aufgrund von Reisebeschränkungen zu dulden?
In dem dem Landgericht Stuttgart zugrunde liegendem Fall streiten mehrere im Ausland lebende Gesellschafter und eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform der GmbH mit Sitz in Deutschland.
Nach einem internen Streit über die Führung der Tochtergesellschaft berief ein Geschäftsführer eine Gesellschaftsversammlung ein. Die daraufhin unternommenen Versuche der Verfügungskläger blieben allerdings erfolglos: coronabedingte Reisebeschränkungen machten die Anreise schlicht nicht möglich.
Die Verfügungskläger stellten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – die Klärung mit Hilfe eines anderen Rechtsbehelfs würde zu lange dauern – um die Absage der Gesellschafterversammlung zu erzwingen. Letztendlich erließ das LG Stuttgart den Antrag und die Versammlung wurde abgesagt.
Das LG Stuttgart stellte mit seinem Urteil vom 10.2.2021 klar: Ausländische Gesellschafter haben einen Anspruch darauf, dass sie an einer Gesellschafterversammlung in Präsenz teilnehmen können. Etwaige Reisebeschränkungen können demnach zu einer Verschiebung oder Absage der Versammlung führen – es sei denn, dass sich in der Satzung bestimmte Regelungen zur Teilnahme per Videokonferenz oder Telefon finden. Eine Gesellschaft hat demnach eine Versammlung derart einzuberufen, dass alle Teilnehmenden – und eben auch solche mit Sitz im Ausland – die Möglichkeit haben, eine Anreise zu organisieren und etwaige Quarantänevorschriften einzuhalten. Das Landgericht begründete dies mit dem Teilnahmerecht zum unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Es sei auch nicht zumutbar, dem Gesellschafter weitere Anstrengungen auf sich zu nehmen, um zur Versammlung anreisen zu können – bei nur kurzem Vorlauf gebe eine Buchungsanfrage bei einem Reisebüro den Rahmen der Bemühungen vor.
Auch der §2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (kurz: COVMG) ändere an der Situation nichts. Zwar heißt es dort, dass abweichend von §48 Abs.2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Jedoch wird §45 Abs.2 GmbHG, der den Vorrang des Gesellschaftsvertrages vor den gesetzlichen Regelungen vorschreibt, nicht durch §2 COVMG modifiziert. Im vorliegenden Fall sieht der vorrangig geltende Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens nur für die Geschäftsführung, aber eben nichts für die Gesellschafterversammlung vor.
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