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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026, I ZR 213/25, die seit Langem anerkannte Linie zur fehlenden automatischen Wiederholungsgefahr beim übernehmenden Rechtsträger auf einen aktuellen Streit nach § 69 TKG übertragen. Für Unternehmen in Umwandlungen ist das wichtig, weil Vermögens- und Verbindlichkeitsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und die tatsächliche Begehungsgefahr eines Unterlassungsanspruchs getrennt geprüft werden müssen. Das Urteil wurde im Recherchefenster durch einen neuen Wettbewerberbeitrag erneut sichtbar und anschließend ausschließlich anhand des amtlichen Entscheidungshinweises, des veröffentlichten Volltexts und der Gesetzestexte verifiziert.
Aber warum ist das wichtig?
Bei M&A- und Umwandlungsprojekten dürfen Rechtsabteilung und Transaktionsteam nicht pauschal davon ausgehen, dass alle wettbewerbsrechtlichen Folgen automatisch fortbestehen oder automatisch entfallen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ordnet den Übergang des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten an; der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch setzt daneben eine konkrete Begehungsgefahr gerade beim in Anspruch genommenen Rechtsträger voraus.
Im Verfahren I ZR 213/25 ging es um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb von Telekommunikationsleistungen. Während des Revisionsverfahrens wurde die ursprünglich beklagte Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft verschmolzen. Die übernehmende Gesellschaft trat prozessual ohne Unterbrechung in den Rechtsstreit ein.
In der Sache verneinte der BGH den noch streitigen Unterlassungsanspruch gegenüber der Rechtsnachfolgerin. Verstöße von Organen oder Mitarbeitenden der erloschenen Gesellschaft begründen nach der Entscheidung allein keine Wiederholungsgefahr beim übernehmenden Rechtsträger. Auch aus der Verschmelzung selbst folgt keine Erstbegehungsgefahr. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Person desjenigen Unternehmens, das künftig zur Unterlassung verpflichtet werden soll.
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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bestimmt, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Nach Nr. 2 erlischt der übertragende Rechtsträger. Diese gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beantwortet aber nicht automatisch jede Voraussetzung eines zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruchs.
§ 8 Abs. 1 UWG setzt für den Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr oder eine drohende erstmalige Zuwiderhandlung voraus. Im konkreten Verfahren I ZR 213/25 ging es beim noch streitigen Klageantrag allerdings um die Begehungsgefahr eines Unterlassungsanspruchs nach § 69 Abs. 1 TKG. Der BGH übertrug hierfür seine gefestigten Grundsätze aus der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 UWG: Die Begehungsgefahr ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des in Anspruch genommenen Rechtsträgers zu beurteilen.
Das Urteil betrifft die Begehungsgefahr als Voraussetzung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Aussagen über Schadensersatzansprüche, vertraglich begründete Unterlassungspflichten, öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit, Geldbußen oder die Vollstreckung bereits bestehender Titel lassen sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Für solche Rechtsfolgen gelten jeweils eigene Voraussetzungen, die im Einzelfall gesondert geprüft werden müssen.
Vor allem darf die Rechtsnachfolgerin die beanstandete Praxis nicht als risikolos fortführen. Im BGH-Verfahren machte der Kläger geltend, die neue Gesellschaft setze die Geschäftspraktik fort. Der BGH behandelte dies jedoch als neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals eingeführt werden konnte. Eine tatsächliche Fortführung der beanstandeten Praxis kann grundsätzlich Anknüpfungspunkt für eine eigene Begehungsgefahr der Rechtsnachfolgerin sein. Ob dies im konkreten Fall vorlag, hat der BGH jedoch nicht materiell entschieden: Das entsprechende Vorbringen betraf nach seiner Auffassung einen neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals eingeführt werden konnte.
Für Due Diligence und Post-Merger-Integration empfiehlt sich eine fallbezogene Prüfung:
Altverstöße verschwinden nicht aus der Compliance-Perspektive. Sie können Schwachstellen zeigen, andere Rechtsfolgen auslösen und bei unveränderter Fortführung zu neuen Verstößen der übernehmenden Gesellschaft führen.
Wann eine UWG-Unterlassung nach einer Verschmelzung endet, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge beantworten. Der BGH verlangt eine konkrete Begehungsgefahr beim Rechtsnachfolger. Für Unternehmen folgt daraus eine doppelte Aufgabe: Ansprüche rechtlich sauber zuzuordnen und gleichzeitig sicherzustellen, dass problematische Praktiken nach der Umwandlung nicht fortgeführt werden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
SBS LEGAL begleitet Unternehmen im Wettbewerbsrecht und bei der Prüfung von UWG-Unterlassungsrisiken. Dazu gehört auch die rechtliche Einordnung solcher Risiken im Zusammenhang mit Verschmelzungen und M&A-Transaktionen.
Wir unterstützen bei der Analyse laufender Abmahnungen und Verfahren, der Zuordnung von Risiken zum richtigen Rechtsträger sowie bei rechtssicheren Maßnahmen in Due Diligence und Post-Merger-Integration. Maßgeblich bleiben Anspruchsgrundlage, konkrete Begehungsgefahr und das tatsächliche Verhalten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung.