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| Datenschutzrecht

Versicherung muss Detektivbericht herausgeben


Durch das Urteil des OLG Oldenburg sollen Anspruchssteller datenschutzrechtlich gestärkt werden

Wird eine Versicherung in Anspruch genommen, kann es vorkommen, dass diese ein Detektivbüro beaufträgt, um den Anspruchssteller observieren zu lassen. Hierdurch soll nachgeforscht werden, ob die angebenden Einschränkungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Die Versicherungen vertrauen nämlich häufig nicht den Angaben der Anspruchssteller. Wenn die Detektivbüros dann ihre Observation durchführen und ihren Detektivbericht erstellen, nehmen sie häufig Verletzungen der Privatsphäre in Kauf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 09.04.2024 (Az. 13 U 48/23), dass ein Anspruchsteller die personenbezogenen Daten, die über ihn im Wege der Observation gesammelten wurden,  herausverlangen darf.

Durch dieses Urteil des OLG Oldenburg werden nicht nur die Anspruchssteller in ihrem Recht auf Datenschutz bestärkt, sondern auch gegen Versicherungen gewettert, die unrechtmäßig personenbezogene Daten zurückhalten.

Wir klären auf, wann die Versicherung Auskunft über die personenbezogenen Daten geben muss.


Versicherung berief sich auf ihr datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Unfall zu Schaden gekommen. Er richtete sich mit seinem Anspruch an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese hegte jedoch Zweifel  bezüglich seiner physischen Einschränkungen, die angeblich Folge des Unfalls seien. 

Daraufhin beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro mit einer mehrwöchigen Observation des Klägers. In einem Ermittlungsbericht sollten die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers  zusammengefasst werden.

Nachdem der Betroffene von der Überwachung erfahren hatte, wollte er Einsicht in die Ermittlungen nehmen und erfahren, was für personenbezogene Daten über ihn angesammelt worden waren. Die Versicherung übermittelte nur einen Teil der Daten, sie weigerte sich jedoch den gesamten Bericht zu senden, da sie sich auf ihr datenschutzrechtliches  Geheimhaltungsinteresse berief. Der Betroffene klagte gegen den Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht (LG) Osnabrück.

Die Versicherung erklärte ihr Verhalten damit, dass die medizinischen Befunde zu weiteren Zweifeln an der Schwere der unfallbedingten Einschränkungen geführt hätten. Die Beklagte fürchtete, dass der Kläger die Kenntnisse aus dem Detektivbericht nutzen würde, um seine Aussagen in einem Rechtsstreit zu dem Umfang der Versicherungsleistungen entsprechend anzupassen. Sie wolle sich effektiv gegen ein solches Verhalten des Klägers schützen, indem sie die Herausgabe der Daten verweigere. Das LG Osnabrück erkannte das datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteresse des Versicherers überwiegend an. Die Feststellung seiner Einstandspflicht und die Abwehrung unberechtigter Ansprüche durch einen Wissenvorsprung stellen legitime Interessen dar, so das LG.

Das LG Osnabrück entschied zugunsten des Versicherers, woraufhin der Kläger erfolgreich Berufung beim OLG Oldenburg einlegte.

OLG Oldenburg sagt Betroffenen ein Auskunftsanspruch zu

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Hapflichtversicherung nicht nur eine Kopie des Detektivberichts herausgeben müsse. Nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe dem Kläger vorliegend ein generell schutzwürdiges Interesse an Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu, da diese vom Beklagten gesammelt und verarbeitet wurden. Anhand des Auskunftsanspruchs sollen Betroffene verstehen, dass personenbezogene Daten verarbeitet wurden und überprüfen, ob die Berarbeitung rechtmäßig war. Rechte Dritter sind grundsätzlich dazu in der Lage, den Auskunftsanspruch einzuschränken. Im vorliegenden Fall war es der Haftpflichtversicherung nicht möglich, solch ein Gegenrecht vorzubringen. Es handele sich bei den personenbezogenen Daten des Betroffenen nämlich um keine Geschäftsgeheimnisse im rechtlichen Sinne. Die Versicherung könne sich auch nicht auf ein datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse berufen, da sie plante die Erkenntnisse aus dem Detektivbericht bei zukünftigen Rechtsstreitigkeiten offenzulegen. Dem Kläger hätte dann ohnehin die Möglichkeit gegeben werden müssen, hierzu Stellung zu nehmen.

Zudem sei es nicht sicher, dass der Betroffene überhaupt die Erkenntnisse in einem Rechtsstreit für seine Zwecke nutzen würde. Vielmehr könnte er aus den Erkenntnissen auch schließen, dass die Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs für ihn nicht von Vorteil wäre. Das Urteil des OLG Oldenburg ist rechtskräftig.


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