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Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden: eine zugesendete Beratungsdokumentation darf nicht als Beweis über eine ordnungsgemmäße Beratung herangezogen werden. Ist ein zugesendetes Beratungsdokument nach dem Termin also wertlos?
Doch was ist eigentlich passiert? Versicherung vs. Kunde: Der Kläger war ein Kunde einer Rentenversicherung. Dieser forderte seine eingezahlten Beiträge nun wegen fehlerhafter Beratung zurück.
Grund hierfür ist, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass vor Rentenbeginn keine Möglichkeit bestehe, das eingezahlte Kapital vorzeitig ausgezahlt zu bekommen. Doch kann man sich die Rente vorher auszahlen lassen?
Der Versicherung legt hingegen ein Beratungsdokument vor, dass während des Gesprächs elektronisch erstellt wurde und dem Kunden noch am gleichen Tag in Papierform zugesendet wurde.
Hieraus ergebe sich, dass der Kunde sehr wohl über diese Besonderheit einer Rürup-Rente aufgeklärt wurde.
Das Landgericht wies die Klage des Kunden ab, das OLG Karlsruhe hingegen verurteilte den Versicherer und den Vertreter Gesamtschuldnerisch zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
Der Senat stützte sein Urteil unter anderem auf den Zweck der Dokumentationspflicht. Hierzu machte er folgende Erwägungen:
Bei Fehlen oder Unvollständigkeit einer Dokumentation über den Beratungsablauf müsste vom Vermittler nachgewiesen werden unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen ist und ob die Beratungspflichten erfüllt worden sind.
Dies sei eine Folge der Dokumentationspflicht, die dem Vermittler und Versicherer die Möglichkeit geben soll, in einem späteren Streit die Beweisführungspflicht über den Ablauf der Beratung auf den Kunden abwälzen zu können. Der Kunde muss dann beweisen können, dass die Daten in dem Protokoll unzutreffend sind.
Auf der anderen Seite soll es dem Kunden ermöglicht werden, Schadensersatzansprüche auf der Grundlage einer fehlerhaften Beratung geltend machen zu können.
Dass die Beweispflicht auf den Kunden zurückfällt, ist für ihn natürlich sehr belastend. Daher ist die richtige Dokumentation auch von so hoher Bedeutung.
Eine Umkehr der Beweispflicht ist daher nur unter einigen Umständen möglich. Beispielsweise, wenn eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Dokumentation nicht vorhanden ist oder der Vermittler die Einhaltung dieser Pflicht nicht nachweisen kann.
Da stellt sich die Frage, welche wesentliche Voraussetzungen für die Einhaltung der Dokumentationspflicht erfüllt werden müssen.
Dieses Urteil stellt klar, dass die Übermittlung von Beratungsdokumentation vor Übersendung des Versicherungsscheins an den Kunden eine wesentliche Voraussetzung für die Dokumentationspflicht darstellt.
Wenn der Kunde vorträgt, dass er die Dokumentation erst später erhalten habe und der Vermittler nicht nachweisen kann, dass bereits vor Vertragsschluss eine Übergabe stattgefunden hat, so ist vom Fehlen der ordnungsgemäßen Beratungsdokumentation auszugehen.
Welche Anforderungen an die Beratung gestellt werden, hängt davon ab, worüber beraten wird und wozu geraten wird. Im folgenden Fall wurde über eine sogenannte Rürup-Rente ein Beratungsgespräch geführt.
Beim Abschluss dessen ist es wesentlich und erforderlich darauf hinzuweisen, dass vor dem vereinbarten Rentenbeginn keine Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung besteht. Das angesparte Kapital steht also nach Einzahlung nicht zur Disposition. Hierüber muss der Kunde zwingend vor Abschluss aufgeklärt werden.
Dies macht vor allem der Vergleich zu anderen, meisten privaten Rentenverträgen deutlich. Bei der Rürup-Rentegibt es die gesetzliche Besonderheit der Unmöglichkeit der vorzeitigen Auszahlung. Dies geht mit einigen andere steuerlichen Vorteilen einher. Hierin unterscheidet sich dieses Rentenmodell von den meisten anderen privaten Modellen.
Ob ein solches Rentenmodell für den Kunden empfehlenswert ist oder nicht kommt es auf den Einzelfall an. Hierbei sind immer die Umstände des Kunden zu berücksichtigen. Es kann durchaus Sinn ergeben sich für dieses Modell der Rürup Rente zu entscheiden, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Allerdings hat man keine Flexibilität bezüglich des Kapitals, einmal eingezahlt kann man nicht mehr darauf zugreifen.
Im vorliegenden Fall kam der Kunde gerade aus der Beendigung einer Privatinsolvenz und Stand am Anfang einer neuen Selbstständigkeit. Hierbei war nicht mit regelmäßigen hohen Einkünften zu rechnen. Aus wirtschaftlicher Perspektive würde man sich in einer solchen Situation wohl eher nicht für ein Modell entscheiden, in dem man 26 Jahre nicht auf sein Kapital zugreifen kann.
Wenn die Zukunft nicht planbar und geregelt ist, ist es nicht ratsam eine Rentenversicherung mit Festlegung auf 26 Jahre ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung abzuschließen.
Der Wunsch alleine die monatliche Rente aufzustocken, rechtfertige vor allem in Hinblick auf andere mögliche Renten-Modelle nicht die Empfehlung einer Rürup-Rente.
Wenn nun eun Beratungsfehler vorliegt, führt dies zu einer Beweislastumkehr bei der Frage der Kausalität. Eine Pflichtverletzungen eines Vertreters wird dem Versicherer gemäß § 278 BGB zugerechnet.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Unbeantwortet bleibt jedoch die Frage, ob eine Beratungsdokumentation einer Unterschrift des Kunden erfordere, um sich darauf berufen zu können.
Das Gericht stellt aber klar, dass sich im vorliegenden Fall eine Klärung, ob dies erforlderlich ist oder nicht dahinstehe, da in diesem Fall die Übermittlung an den Kunden nicht nachgewiesen sei.
Hieraus ergibt sich, dass in jedem Fall ein Nachweis der Übermittlung an den Kunden notwendig ist.
Üblich sei es in dem Zusammenhanf jedenfalls, dass Beratungsdokumente während des Beratungsvorgangs vom Vertreter erstellt werden und ausgedruckt werden. Des weiteren sei es auch gängige Praxis dass schriftliche Dokumente im Termin vom Kunden unterschrieben werden und anschließend eine Kopie ausgehändigt wird.
Zwar ist gängige Praxis nicht zwangsläufig eine rechtliche Voraussetzung, allerdings zeigen auch vergangene Urteile, dass zumindest die rechtszeitige Übermittlung der Beratungsdokumentation eine Voraussetzung dafür sind sich auf die Dokumentation zu berufen.
Des weiteren ist auch empfehlenswert, der Praxis zu folgen und auch eine Unterschrift noch im Termin geben zu lassen, um in jedem Fall auf der sicheren Seite zu stehen. Sonst kann es schnell teuer werden.
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