Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Der Versicherungsmakler und der Versicherungsvertreter sind weit bekannt. Zu diesen beiden Berufsbildern haben wir bereits einige Male in unserem Blog berichtet. Weniger bekannt sind allerdings die Versicherungsberater. Dabei sind die Pflichten des Versicherungsberater sehr ähnlich zu denen des Versicherungsmaklers. Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den verschiedenen Berufsbildern bestehen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Versicherungsvertreter sind meist für einen Versicherer oder für mehrere Versicherungsunternehmen tätig. Nach der Gewerbeordnung sind Versicherungsvertreter damit betraut Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Versicherungsmakler vermitteln für ihre Kunden den Abschluss von Versicherungsverträgen. Sie sind nicht an einen oder mehrere Versicherungsunternehmer gebunden. Sie wirken insbesondere bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen mit.
Versicherungsberater sind ebenfalls nicht an Versicherungsunternehmen gebunden. Zu ihren Aufgaben gehören die Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen. Außerdem können sie ihre Mandanten im Versicherungsfall rechtlich beraten sowie auch außergerichtlich vertreten. Sie können ebenfalls die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Wichtig ist vor Allem, dass sie für ihre Beratung ein Honorar von den Kunden erhalten.
Früher waren die Unterschiede zwischen den verschiedenen Berufsgruppen größer. Versicherungsberater benötigten nach dem Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Erlaubnis. Außerdem mussten sie eine geeignete Sachkunde und Eignung besitzen. Danach sollen also Versicherungsberater besonders viel Sachverstand haben und ihre Mandanten objektiv und neutral beraten. Im Gegensatz dazu sollten Versicherungsvertreter gewisse Zugangsvoraussetzungen haben.
Mit der Versicherungsvermittlerrichtlinie wurde 2003 eine Regulierung für Versicherungsvermittler geschaffen. Im Jahr 2007 wurde die Richtlinie eingeführt. In der deutschen Umsetzung ist unter Versicherungsvermittlung die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsverträgen zu verstehen. Damit wurde jedenfalls von der Definition in der Richtlinie abgewichen.
Mit der Umsetzung wurde dann auch die Versicherungsvermittlung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Zudem wurden umfangreiche versicherungsrechtliche Informations- Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler eingeführt und für Versicherungsmakler die Pflicht zur ausgewogenen objektiven Marktuntersuchung.
Wie die genaue Ausgestaltung vom Versicherungsvertreterrecht aussieht, haben wir bereits in einem Artikel ausführlich erklärt. Dabei wird vor Allem auf den Versicherungsvertretervertrag, auf die Vergütung und die Kündigung eingangen. Daneben beschäftigt sich ein weiterer Artikel ausführlich mit dem Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters.
Ende Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD)verkündet. Für Versicherungsvermittler und -berater traten wesentliche Änderungen in Kraft. Damit wurden die Versicherungsberater unter dem Erlaubnistatbestand des § 34 d Absatz 2 GewO geführt. Für die Berater die bislang eine Erlaubnis nach dem alten Verfahren hatten, gilt eine Übergangsregelung, sodass sie als Erlaubnis nach § 34 d Absatz 2 Satz 1 GewO gilt. Mit der Umsetzung ist auch die Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen neu hinzugekommen, sodass die Tätigkeit der Versicherungsberater erweitert wurde.
Versicherungsberater dürfen Dritte im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit rechtlich beraten. Die Versicherungsmakler hingegen sind darauf beschränkt Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten. Wie beim Versicherungsmakler, bestehen für den Versicherungsberater verschiedene vertragliche Pflichten, die sich auf dem jeweiligen geschlossenen Vertrag ergeben. Die getroffenen Beratungsvereinbarungen sind dafür maßgeblich. Bei der Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haften die Versicherungsberater, ähnlich wie es auch die Versicherungsmakler tun.
Es bestehen nur noch wenige Unterschiede von den Versicherungsmaklern zu den Versicherungsberatern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regelungen rund um Versicherungsvertretern, Versicherungsmakler und Versicherungsberater in der Zukunft weiterentwickeln.
Haben sie noch Fragen rund ums Handelsrecht und Versicherungsvertreterrecht? Unser Team von spezialisierten Anwälten prüft für Sie, ob z.B. ein Anspruch auf Ausgleichsanspruch besteht und überprüft die Höhe. Wir kümmern uns um für Sie um die Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Versicherungsvertreterrecht und Handelsrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.