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| Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht
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Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) soll den Schutz der persönlichen Daten gewährleisten. Hierfür sieht es einige Bedingungen und Regelungen vor, die bei der Nutzung und Verarbeitung von Daten zwingend eingehalten werden müssen. Neben den zahlreichen präventiven Maßnahmen sieht die DSGVO auch einen Schadensersatzanspruch vor.
Der BGH hat hierzu wieder entschieden: Der bloße Verstoß gegen die DSGVO allein begründet noch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO! Hierzu muss der Anspruchsteller die Entstehung eines materiellen oder immateriellen Schadens substantiiert darlegen.
Der Kläger kaufte im Januar 2019 bei der Beklagten einen Sticker für seinen Briefkasten mit der Aufschrift Betteln und Hausieren verboten. Im März 2020 warb das Unternehmen mit E-Mail damit, auch weiterhin, trotz der Corona-Pandemie, mit ihrem vollen Service zur Verfügung zu stehen.
Hiermit nicht einverstanden übersandte der Kläger noch am selben Tag eine E-Mail, in der er dem Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung auf jeglichem Kommunikationsweg verbot.
Zusätzlich forderte er ein Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO in Höhe von 500 Euro.
Der Beklagte hat den Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt und wurde dementsprechend vom Amtsgericht verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Nach der zurückgewiesenen Berufung verfolgte der Kläger den Zahlungsanspruch weiter mit der Revision.
Für einen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss neben einem Verstoß gegen die DSGVO auch ein hinreichender Schaden dargelegt werden. Ein solcher kann in Form eines materiellen oder immateriellen Schadens vorliegen.
Der Kläger hat selbst das Vorliegen eines materiellen Schadens verneint. Das Gericht konnte weiter auch keinen immateriellen Schaden feststellen.
Einen weiteren interessanten Artikel zum Thema immaterieller Schaden im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO lesen Sie hier:
Um einen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend zu machen, muss der Kläger einen spürbaren Nachteil, der infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist, darlegen. Dazu muss eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange vorgetragen werden.
Vorliegend ist dies dem Kläger jedoch nicht gelungen. Eine substanzlose, allgemeine Belästigung ist nicht generell dazu geeignet einen Schaden zu begründen.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt keinen Aufschluss darüber, wie der immaterielle Schaden definiert wird. Daher ist dieser im Sinne der Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren.
Der immaterielle Schaden ist nach den Erwägungsgründen der DSGVO weit auszulegen, um ihren Zielen gerecht zu werden.
Bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 hat der EuGH entschieden, dass der Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger lediglich substanzlose und allgemeine Belästigungen dargelegt habe, die eine Bagatellgrenze nicht überschreiten.
Eine solche Begründung lassen die Erwägungsgründe der DSGVO jedoch nicht zu.
Im Ergebnis stimmt der BGH dem Berufungsgericht aber zu: Der Kläger hat einen immateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Denn obwohl eine Erheblichkeitsschwelle vom EuGH ausdrücklich abgelehnt wurde, bedeutet dies nicht, dass dies davon befreien soll nachzuweisen, dass ein tatsächlicher Schaden erlitten wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass durchaus ein Schaden vorlag. Durch die Zusendung der Werbemail wurde in ihm das ungute Gefühl erweckt, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt gemacht worden seien. Dabei hat er sich mit der Abwehr von unerwünschter Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen müssen. Hierdurch habe sich der belastende Eindruck eines Kontrollverlustes eingestellt.
Zudem habe sich der Beklagte nicht sofort gemeldet, wodurch eine erneute Missachtung des Klägers zum Ausdruck gekommen sei.
Der BGH sieht hierin keinen immateriellen Schaden. Zwar hat der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass auch der (kurzzeitige) Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Der Nachweis erfordert auch nicht den Nachweis von spürbaren negativen Folgen.
Jedoch konnte bereits der Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten nicht gelingen. Ein solcher wäre dann anzunehmen, wenn die Daten durch die Übersendung der E-Mail Dritten zugänglich gemacht worden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Sollte der Nachweis des Kontrollverlusts nicht gelingen, so reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes von Dritten missbräuchlich verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 67.
Dabei muss die Befürchtung und ihre negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung oder nachgewiesenen negativen Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten – EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024
Mit dem Vortrag des Klägers legt dieser lediglich die Befürchtung weiterer Verstöße dar. Diese könnten zwar Schadensersatzansprüche in der Zukunft nach sich ziehen, jedoch würde dieser auf Grund eines in der Zukunft liegenden Verstoßes bestehen und nichts mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun haben.
Auch die Abwehr der unerwünschten Werbung rechtfertigt einen etwaigen Kontrollverlust an sich nicht.
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