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Verwechselungsgefahr bei Badekugeln


Risiko der Verwechselungsgefahr muss nicht mit Daten untermauert werden

Badekugeln sind schon langen eine beliebte Geschenkidee. Das eigene Spa im heimischen Badezimmer. Das klingt verlockend. Doch kommt es den Kosmetikfirmen schon lange nicht nur auf die wohltuenden Inhaltsstoffe und berauschenden Düfte an. Das Aussehenden dieser kurzlebigen Kosmetikartikel ist genauso wichtig. Schließlich ist die Aufmachung das entscheidende Merkmal, was sie auf den ersten Blick von den Artikeln der Konkurrenten unterscheidet. Und da reichen schlichte Formen schon lange nicht mehr aus. Stattdessen wird immer mehr auf das Erscheinungsbild von Lebensmitteln für Badekugeln gesetzt. Die Fantasie kennt dabei keine Grenzen. Dabei kommen diese Badekugeln so naturgetreu daher, dass allerdings auch eine gewisse Verwechselungsgefahr besteht. Dies erkannte auch der EuGH: In seinem Urteil vom 02.06.2022 heißt es, dass bei Erzeugnissen der Mitgliedstaaten, die von ihrer äußeren Beschaffenheit her nicht erkennen lassen, ob es sich um ein Lebensmittel oder Nicht-Lebensmittel handelt, nicht zu fordern ist, dass die Behörden das Riskiko dieser Verwechselungsgefahr anhand von Daten nachweisen. 


Verbraucherschutzamt: Verwechselungsgefahr führt zu Vergiftung

Im vorliegenden Fall wurde der Kosmetikfirma Get Fresh vom nationalen Amt für Verbraucherschutz untersagt, Badekugeln in den Verkehr zu bringen. Die Badekugeln vertrieb Get Fresh in Litauen über eine Website.
Das Verbraucherschutzamt meldete sich bei Get Fresh, da sie verschiedene ihrer Badekugeln auf den Prüfstand stellen wollten und forderten hierfür eine Vielzahl von Informationen, wie Identifizierungsdaten und die Etiketten in der Originalsprache und auf Litauisch, an. Daraufhin teilte Get Fresh dem Verbraucherschutzamt mit, dass sie bereits alle Badekugeln,Badekugeln, Erzeugnisse, Verwechselungsgefahr die eine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln aufgewiesen haben, aus dem Verkehr gezogen haben, diese ohnehin bei der Meldestelle für kosmetische Mittel aufgeführt seien, eine Registrierung in der Union besäßen, sowie ein Etikett mit dem Hinweis, dass die Erzeugnisse nicht konsumiert werden dürfen. Get Fresh legte dennoch die geforderten Informationen vor, woraufhin vom Verbraucherschutzamt entschieden wurde, dass die Erzeugnisse u.a. den Voraussetzungen des Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz I der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht entsprächen.

Die Badekugeln ahmten nämlich nicht nur das Aussehen, sondern auch den Geruch eines bestimmten Lebensmittels nach, was zu einer möglichen Vergiftung der Kunden, vor allem Kindern und Älteren führen könnte. Das Verbraucherschutzamt forderte daraufhin von den Händlern, die Badekugeln aus dem Verkehr zu ziehen und die Kunden auf das Risiko hinzuweisen, ebenso wie auf die Möglichkeit der Rückgabe. Dies veranlasste Get Fresh dazu gegen das Verbraucherschutzamt Klage zu erheben. Nach ihrer Ansicht solle das Verbraucherschutzamt erst einmal beweisen, dass eine tatsächliche Verwechselungsgefahr von den Badekugeln ausgehe, die zu einer Vergiftung, einen Verschluss des Verdauungstrakts oder Perforation der Kunden führen könnte. Dies solle das Verbraucherschutzamt anhand von Laboranalysen beweisen.

EUGH: Einzelfallprüfung erforderlich

Das oberste Verwaltungsgericht Litauen, stimmte dem Verbraucherschutzamt hinsichtlich der risikoreichen Verwechselungsgefahr zu. Weiter bezweifelt das VG, ob ein Nachweis über die Gefährlichkeit der Verwechselungsgefahr notwendig sei und fragte sich, wem die Beweislast in solch einem Fall zukomme. Daher wurde der Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser stellte fest, dass die RL 87/357 auf Erzeugnisse Anwendung finde, deren Beschaffenheit nicht eindeutig erkennbar sei und folglich eine Gefährdung der Verbraucher darstelle, da sie keine Lebensmittel seien, aber aufgrund ihrer Aufmachung, Farbe oder Geruch als solches verwechselt und fatalerweise konsumiert werden. Der Wortlaut der Richtlinie lasse zudem nicht erkennen, dass die Gefahr der Vergiftung, des Erstickens und der Perforation durch  Konsumierung des Erzeugnisses anhand von Daten nachgewiesen werden müsse. Das Verbot des in den Verkehr bringen liegt nämlich vor, wenn vier Voraussetzungen greifen: Es muss sich um ein Nicht-Lebensmittel handeln, das wie Lebensmittel aufgemacht ist, aufgrund seiner Merkmale von insbesondere Kindern verwechselt werden kann, das Kunden wegen seiner Beschaffenheit zum Mund führen, lutschen oder schlucken wollen und es muss eine Gefahr des Ersticken, der Vergiftung etc. bestehen. Es sollen aber nicht grundsätzlich alle Lebensmittel bei denen eine Verwechslunggefahr besteht nach der Richtlinie aus dem Verkehr gezogen werden. Die Richtlinie wurde vielmehr erlassen, um die Behinderungen des freien Warenverkehrs aus dem Weg zu räumen. Daher müssen die vier Voraussetzungen in jedem Einzelfall überprüft und der Erlass über ein Verbot des Vertriebes begründet werden. Die Verwechselungsgefahr müsse jedoch nicht anhand von objektiven und belegten Daten untermauert werden. Es reiche vielmehr aus, dass das Erzeugnis mit solchen Risiken verbunden sei.


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