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In Deutschland muss eine Gesellschaft bei ihrer Gründung einen Firmennamen anmelden. Der Firmenname ist ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Unternehmens. Der Name der Firma muss bereits bei der Gründung der Gesellschaft gewählt werden. Möglich ist aber auch eine im Nachhinein erfolgte Änderung des Firmennamens. Dazu muss die Satzung geändert werden und diese Änderung beim Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister kann sowohl bei der Gründung als auch bei der Satzungsänderung die Anmeldung des Firmennamens ablehnen, wenn die Kriterien des § 18 HGB nicht erfüllt sind. Unter den Kriterien ist vor allem die erforderliche Unterscheidungskraft.
Immer wieder lehnt das Handelsregister die Anmeldung von Firmennamen ab. Auch der Firmenname „v. .de AG“ wurde vom Handelsregister abgelehnt. Dagegen ging die betroffene Gesellschaft vor, aber erfolglos. Kürzlich hatte der BGH zu diesen Fall entschieden, dass die Firma „v. .de AG“ nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 11.03.2025 - Az. II Z.B. 9/24).
In dem vor dem BGH entschiedenen Fall ging es um eine Aktiengesellschaft, die eine Neufassung ihrer Satzung mit einer Namensänderung der Firma in „v. .de AG“ beim Handelsregister angemeldet hatte. Das Registergericht lehnte die Eintragung allerdings ab. Dagegen ging die AG vor dem KG und dem BGH vor, ohne Erfolg. Grund für die Ablehnung der Eintragung war, dass der Firmennamen nicht die notwendige Unterscheidungskraft besaß.
Gem. § 18 Abs. 1 HGB muss eine Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Vorschrift gilt gem. § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG auch für die Firmenbildung einer Aktiengesellschaft.
In dem vor dem BGH entschiedenen Fall fehlte die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Second-Level-Domain des Firmennamens war lediglich eine Gattungsbezeichnung, die den Gegenstand des Unternehmens darlegte. Auch die Verbindung des nicht unterscheidungskräftigen Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain erbrachte nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft muss sich nämlich bereits aus der Second-Level-Domain ergeben.
Die Top-Level-Domain „.de“ deutet lediglich auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hin. Es können noch weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain aber einer anderen Top-Level-Domain wie z.B. „.com“ und „.net“ registriert werden.
Es reicht also nicht aus, wenn sich eine Gesellschaft eine Internetdomain gesichert hat und im Internet eine einzigartige Adresse besitzt. In einem solchen Fall würde die Top-Level-Domain nicht ausreichen, um die Gefahr einer Verwechslung zu vermeiden. Der Name vor der Top-Level Domain muss bereits eine ausreichende Unterscheidungskraft bieten können.
Die notwendige Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn die Gesellschaft von anderen unterscheiden kann und sie damit individualisiert werden kann. Hört also eine Dritte Person den Firmennamen, muss sie die Firma eindeutig von anderen Firmen unterscheiden können. Eine Unterscheidungskraft ist nicht gegeben, wenn der Firmenname lediglich den Gegenstand des Unternehmens beschreibt. Es darf nicht zu allgemein und beschreibend gehalten werden. Begriffe die nur einen geografischen Bezug haben oder ganz allgemein gehalten sind, können alleine nicht zu einer Unterscheidbarkeit führen. Beispielsweise wäre ein Firmenname wie "Bäckerei Köln KG" nicht möglich. Der georgrafische Bezug kann nicht für eine ausreichende Unterscheidbarkeit sorgen und dass es sich um ein Bäcker handelt hätte lediglich eine beschreibende Wirkung Dementsprechend ist es nicht ausreichend wenn der Firmennamen lediglich aus beschreibenden Begriffen besteht.
Eine ausreichende Unterscheidungskraft ist außerdem nur dann gegeben, wenn das Unternehmen von anderen Unternehmen, die bereits eingetragen sind, unterschieden werden kann. Die Verwechslungsgefahr muss unbedingt vermieden werden. Zusätzliche Begriffe oder Markennamen können dafür sorgen, dass eine Verwechslung nicht erfolgt.
Wie sehr sich der Firmenname von den bereits eingetragenen Firmennamen unterscheiden muss, wird am Urteil des Kammergerichts Berlin deutlich (Urteil vom 17.05.2024 Az. 22 W 10/24). Eine neu gegründete Gesellschaft wollte sich mit dem Firmennamen xxx-Logistik GmbH beim Handelsregister anmelden. Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, wegen fehlender Unterscheidbarkeit zu einer anderen Gesellschaft. Es war bereits eine Gesellschaft mit dem Firmennamen yyy Logistics eingetragen. Gegen die Ablehnung der Eintragung wollte die Gesellschaft vorgehen und klagte. Das Kammergericht entschied, dass die Verwechslungsgefahr zu groß gewesen ist. Insbesondere bei der Aussprache des Firmennamens, reichte die Unterscheidbarkeit nicht aus. Die prägnanten Teile des Namens waren zu ähnlich.
Als Kanzlei für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht sind wir bei SBS LEGAL Experten, wenn es um die Gründung von Unternehmen geht und beraten Sie daher gerne für alle bei jedem Schritt der Gründung, von der Findung der optimalen Gesellschaftsform bis hin zum Aufbau dessen und der rechtlichen Wertung des Firmennamens. Insbesondere bei den Handelsregisteranmeldungen und in dem Rahmen auch bei der Anmeldung des Firmennamens stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite und beraten Sie kompetent.
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