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UrhG: Verwendung von Foto-Ausschnitt könnte OK sein


LG Hamburg: Ausschnitte eines Fotos sind je nach Verwendung und Abstrahierung nur begrenzt urheberrechtlich geschützt

Im Mai 2020 urteilte das Landgericht (LG) Hamburg, dass einzelne Ausschnitte eines Fotos nur begrenzt urheberrechtlich geschützt sind. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, müssen sich in der Abbildung die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie – wie Licht und Schatten, Grautöne, Unschärfe, usw. – wiederfinden (siehe LG Hamburg, Urt. 22.05.2020 – Az.: 308 S 6/18).

Der Beklagte bedruckte T-Shirts mit einem Ausschnitt aus einem Foto der Klägerin

Bei der Klägerin handelte es sich um die größte deutsche Nachrichtenagentur, welche die Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte aus einer Fotografie geltend machte. Auf dem streitgegenständlichen Bild war ein Soldat abgelichtet.

Dieser Soldat, also ein Ausschnitt des Fotos, war auf T-Shirts gedruckt, welche der Beklagte in seinem Onlineshop anbot.

foto fotografie selfie fotoausschnittDas LG Hamburg stufte dies jedoch als rechtmäßig ein, da es bereits dadurch an einer Urheberrechtsverletzung scheiterte, dass die Fotografie als Ganzes als Lichtbild nach § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sei. Im Falle des Soldaten auf dem T-Shirt sei nur ein bestimmter Ausschnitt der Aufnahme übernommen worden und derartige Fragmente seien nur dann geschützt, wenn sich in ihnen die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie wiederfinden würden.

Besonders wenn es sich um ein Nachbild einer Person handelt, also eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt wird, liege regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor. Dies ergebe sich daraus, dass der Fotograf, der die Urheberrechte an der Fotografie innehat, die fotografierte Person nicht geschaffen hat, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitze, so das LG Hamburg.

Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie – Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen, etc. – und die gegebenenfalls individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs – wie z.B. die Gruppierung von mehreren Personen oder die Wahl des Blickwinkels – in der Zeichnung wiederkehren.

LG Hamburg verneint für den vorliegenden Fall eine solche Ausnahme

Das Landgericht sieht eine solche Ausnahme in dem vorliegenden Fall jedoch nicht. Zum einen weise die streitgegenständliche Fotografie des aus dem Bildhintergrund herausgelösten Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel auf.

Zum anderen kreierte der Beklagte eine ganz eigene Rekonstruktion des Fotos bzw. des Soldaten. Die Zeichnung sei eine sehr kontrastreiche Schwarz-Weiß-Zeichnung mit eher geringer Detailgenauigkeit gegenüber der Abbildung des Soldaten im Klagemuster. Auch wurde von dem Beklagten die Textzeile „Und ob ich schon wanderte…“ zur Zeichnung hinzugefügt, wodurch ein ganz neuer Assoziationsansatz geschaffen wurde. Insgesamt führte der Beklagte also eine erhebliche Abstrahierung und Entpersonalisierung des ursprünglichen Werkes herbei. Im Ergebnis entferne sich sein Motiv also sehr weit von der Ausgangsabbildung.

Hiermit fehle es an der notwendigen Schutzfähigkeit für die Abstrahierung bzw. den bestimmten Ausschnitt der ursprünglichen Fotografie.

Hohe Geldsummen: Wenn der Urheberschutz doch in Kraft tritt

Werden jedoch vollständige Fotografien von professionellen Fotografen bzw. Berufsfotografen verwendet, so kann sehr schnell eine Urheberrechtsverletzung mit teuren Folgen vorliegen. Werden Fotos illegal für geschäftliche Zwecke verwendet bzw. vervielfältigt, so liegt der Streitwert für einen Unterlassungsantrag in der Regel zwischen 5.000 und 7.000 Euro.

Über dieses Thema und einen aktuellen Fall, in dem der Streitwert auf 6.000 Euro gesetzt wurde, haben wir bereits in unserem Blog berichtet.

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Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL verfolgen Urheberrechtsverletzungen aller Art und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Beginnend mit der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise können wir auf zahlreiche erfolgreich geführte Verfahren auf bundesweiter Ebene zurückblicken.

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