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Oft sitzen Kunden, die online kaufen, ganz woanders als der Händler. Das führt dazu, dass Waren täglich durch die ganze Welt verschickt werden. Bei einem solchen Versendungskauf ergeben sich neben den regulären Pflichten des Kaufvertrages, der Bezahlung der Kaufsache und der Verschaffung von Besitz und Eigentum, noch weitere Pflichten, die sowohl Käufer als auch Verkäufer beachten sollten.
Welche Pflichten genau das sind, und was die Folgen einer Pflichtverletzung sein können haben wir Ihnen im folgenden Artikel zusammengestellt:
Aus einem Vertragsschluss ergeben sich Pflichten, die die Parteien erfüllen müssen. Natürlich muss auch bei einem Versendungskauf der Verkäufer dem Käufer Besitz und Eigentum an der Kaufsache verschaffen und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.
Doch um den Parteien die ordnungsgemäße Pflichterfüllung zu ermöglichen, treffen die Parteien noch weitere, sogenannte Nebenpflichten: Denn damit der Käufer Besitz und Eigentum verschaffen kann, muss der Käufer die Ware auch abnehmen.
In Verträgen gibt es zwei Arten von Ansprüchen, die Primär- und die Sekundäransprüche. Von den Primäransprüchen werden die Ansprüche erfasst, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben. Beim Kaufvertrag ist das der Anspruch auf Zahlung, und der Gegenanspruch auf Verschaffung von Besitz und Eigentum.
Auf zweiter Ebene gibt es die Sekundäransprüche, die sich ergeben, wenn der Primäranspruch nicht, schlecht oder zu spät erfüllt wurde oder eine Nebenpflichtverletzung vorliegt.
Bei paketversandfähigen Waren gestaltet sich die Erfüllung der Pflicht für den Verkäufer nicht allzu schwierig, denn die Ware kann versendet werden, ohne dass es einer Terminvereinbarung bedarf. Üblicherweise beauftragt der Verkäufer ein Transportunternehmen damit, dem Käufer die Ware direkt an der Haustür zur Abnahme anzubieten.
Anders sieht das bei nicht paketversandfähiger Ware aus. Denn hier ist besonders bei Speditionsware ein konkreter Liefertermin nötig. Bevor die Ware also angeliefert werden kann, muss der Händler mit dem Käufer in Kontakt treten, um die Einzelheiten des Versandes abzustimmen.
Da dies ohne die Mitwirkung des Kunden kaum möglich ist, besteht für den Käufer die vertragliche Nebenpflicht der sogenannten Mitwirkungsobliegenheit.
Doch was passiert, wenn der Käufer nicht mitspielt?
Generell kann bei einem Vertragsschluss nicht nur die Hauptleistungspflicht verletzt werden. Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann zu Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen führen. Das heißt, dass auch die Mitwirkungsobliegenheit gewisse Ansprüche auslösen kann. Doch wann wird die Mitwirkungsobliegenheit verletzt?
Das ist sehr viel schwieriger zu bestimmen, da das Gesetz für eine Speditionslieferung keine konkrete Frist vorsieht. Der Käufer ist zunächst nicht konkret zeitlich gebunden, einem Liefertermin zuzustimmen.
Grundsätzlich kann der Händler auch nicht davon ausgehen, dass der Käufer einen kurzfristigen Liefertermin zustimmen kann.
Um zu ermitteln, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt es daher auf die Umstände im Einzelfall an. Zunächst ist zu beachten, dass der Verkäufer nicht erwarten kann, dass der Kunde kurzfristig die Möglichkeit hat, die Ware anzunehmen. Auf der anderen Seite muss der Käufer aber auch beachten, dass der Verkäufer seine Ware in der vorher angegebenen Lieferzeit anbieten will.
So muss weder der Kunde einem sofortigen Liefertermin zustimmen noch der Händler eine wochenlange Verzögerung hinnehmen.
Bei Verzögerungen des Liefertermins eines Versendungskaufs stellt sich die Frage, wer die anfallenden Kosten, etwa für eine längere Lagerung, trägt.
Grundsätzlich trägt für die vorrübergehende Einlagerung der Händler das Risiko. Da er eben nicht davon ausgehen kann, dass der Käufer sofort die Möglichkeit hat, eine solche Ware anzunehmen, liegt das Risiko für eine solche Verzögerung grundsätzlich in der Sphäre des Händlers.
In einigen Fällen kann der Händler allerdings die Übernahme dieser Kosten vom Käufer verlangen.
Da die Verzögerung der Warenlieferung grundsätzlich in die Sphäre des Händlers fällt kann der Verkäufer nur unter bestimmten Umständen die Übernahme dieser Kosten verlangen:
Tückisch wird es, wenn der Käufer die Annahme der Ware verweigert oder anderweitig vermeidet. Wenn der Händler dem Kunden bereits in Kenntnis von der Lieferung gesetzt hat und ihm mehrere Liefertermine vorgeschlagen oder vorschlagen lassen hat, steht der Händler aber nicht ganz hilflos da. Wenn der Käufer sämtliche Vorschläge ohne triftigen Grund und ohne angemessene Gegenvorschläge ablehnt oder nicht reagiert, kann der Händler dem Kunden eine angemessene Frist zur Vereinbarung eines Liefertermins setzen.
Sollte trotz Ablauf der Frist kein Liefertermin zustande gekommen sein kann der Händler vom Vertrag zurücktreten.
Der Händler kann dann die aufgewendeten Einlagerungskosten erstattet verlangen, wenn dem Käufer ein Verschulden trifft und die Einlagerung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erforderlich waren.
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