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VG Köln fordert Transparenz über Treffen zwischen BfV und AfD


Mit Beschluss vom 03.12.2018, Az.: 6 L 1932/18 hat das Verwaltungsgericht Köln dem Antrag eines Journalisten des Tagesspiegels stattgegeben und damit das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) verpflichtet, Informationen über Treffen seines früheren Präsidenten mit AfD-Funktionsträgern transparent zu machen.

Im Vorfeld hatte der Kläger wiederholt um Beantwortung von Fragen zu den Treffen zwischen dem BfV-Präsidenten Dr. Maaßen und Funktionsträgern der AfD gebeten, auf die nicht konkret eingegangen worden ist. Es folgte sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem sich die Bundesrepublik Deutschland widersetzte. Sie berief sich auf schutzwürdige Belange und machte das öffentliche Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Gespräche geltend. Diese sei den Gesprächspartnern nicht nur zugesichert worden, sondern auch ein wesentlicher Aspekt der Aufgabenerfüllung des BfV und durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats gesichert.

Das Gericht kam dem nicht nach, denn weder Zusicherung von Vertraulichkeit noch schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin würden eine derartige Ausnahme begründen. Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Themen haben laut Gesetzgeber innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden, bei Treffen außerhalb des Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten ausschließlich über nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen verhandeln. Darüber hinaus sei eine entsprechende Aufgabe im Gesetz nicht aufgeführt, eine Stärkung der Vertrauensbildung in das BfV damit unbegründet. Die Freiheit des Mandats stehe dem nicht entgegen, ganz im Gegenteil sei eine öffentliche Diskussion als auch Rechenschaftspflicht vielmehr Ausdruck einer repräsentativen Demokratie. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, die Entscheidung obliegt dem Oberverwaltungsgericht Münster.

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