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VG Köln: Milliardär muss im Transparenzregister öffentlich sein


Einsichtnahme in das Transparenzregister kann nur unter besonderen Umständen beschränkt werden

Seit einigen Jahren gibt es das sog. Transparenzregister. Viele wohlhabende Personen sind in diesem Register namentlich aufgeführt. Ein Milliardär hatte sich zuletzt gegen die Veröffentlichung seiner Daten, aufgrund der Gefahr Opfer von Straftaten zu werden, gewehrt und wollte die Einsichtnahme verhindern. Eine solche Beschränkung der Einsichtnahme ist allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister soll Transparenz schaffen, damit das Aufspüren von Gewinnen durch schwere Straftaten, wie der Geldwäsche, erleichtert wird und bereits der Missbrauch von Gesellschaften zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verhindert wird. Mit dem Transparenzregisters wird die Person kenntlich gemacht, die am Ende der Gesellschaft steht und profitiert. Der sog. wirtschaftlich Berechtigte wird kenntlich gemacht.  Dies ist vor allem bei besonders undurchsichtigen und wirren gesellschaftsrechtlichen Strukturen relevant.

Wer ist der wirtschaftliche Berechtigte?

Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft steht. Darunter zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält.

Zu dem wirtschaftlich Berechtigten muss der Vor- und Nachname angegeben werden, sowie das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit.

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Kein Erfolg vor dem Verwaltungsgericht

Zur Frage des Zugangs der persönlichen Daten eines wirtschaftlich Berechtigten hatte sich das Verwaltungsgericht Köln zuletzt mit Urteil vom 17.07.2024, Az. 13 K 5996/19 auseinandergesetzt. Das Gericht hatte die Klage abgewiesen.

Milliardär will seine Identität aus der Öffentlichkeit halten

In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Milliardären, der wirtschaftliche Berechtigter von mehreren rechtlichen Einheiten ist. Sein Vermögen wird sehr hoch geschätzt, jedoch ist er  öffentlich nicht wirklich bekannt. Er gilt als besonders öffentlichkeitsscheu und verdeckt seine Identität. Interviews lehnt er grundsätzlich ab. Der Milliardär hätte am 18. Dezember 2017 die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister für seine wirtschaftlichen Einheiten beantragt.

Angst vor Straftaten

Der Milliardär behauptet, dass aufgrund der Veröffentlichung im Transparenzregister über ihn als der reichste Deutscher berichtet wird. Eine Einsichtnahme in das Transparenzregister setzt ihn damit der Gefahr aus, Opfer einer Straftat zu werden. Er verlangt somit zum persönlichen Schutz und zum Schutz seines Vermögens, dass keine persönlichen Daten über ihn einsehbar sind. Die Gefahr Opfer einer Straftat zu werden ist aufgrund seines Vermögens besonders hoch, weshalb er bereits im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 BMG für alle seine Wohnsitze eingetragen hat.

Eine Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister ist nur dann möglich wenn der Betroffene schützwürdige Interessen i.S.d. § 23 Absatz 2 Satz 2 GWG darlegt, die dem Informationsinteresse überwiegen.

§ 23 Abs. 2 Satz 2 GwG

Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der
folgenden Straftaten zu werden:

a) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),

b) eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs),

c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs),

d) einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),

e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 71 227 des Strafgesetzbuchs),

f) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),

g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder

2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.


Daten waren bereits in anderen Registern veröffentlicht

Dieser Antrag wurde mit Bescheiden vom 12. März 2019 von der Beklagten abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass auf Antrag eine Beschränkung der Einsichtnahme entweder ganz oder teilweise möglich ist, wenn der wirtschaftlich berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten gegenüberstehen. Ein solches Interesse kann allerdings nicht vorliegen, wenn die Daten bereits in anderen öffentlichen Registern ersichtlich sind. Ein solcher Fall lag bei dem Kläger allerdings vor. Die Beteiligung des Klägers an einer Rechtseinheit ergibt sich aus dem aktuellen Abdruck des Handelsregisters, also einem öffentlichen Registers. Es fehlte somit bereits an dem schutzwürdigen Interesse. Auch auf Wikipedia kann seine Beteiligung herausgelesen werden.

Täter müssten erst noch die Adresse ausfindig machen

An den anderen rechtlichen Einheiten ist eine Beteiligung öffentlich zwar nicht sichtbar, allerdings kann auch keine Gefahr ausfindig gemacht werden. Zwar verfügt der Kläger über ein großes Vermögen, was für eine abstrakte Gefahr spricht. Allerdings ist die Höhe seines Vermögens auch öffentlich einsehbar, sodass auch das nicht ausreichend ist. Ein Risiko könnte sich daraus ergeben, dass im Transparenzregister außerdem der Wohnort angezeigt wird. Um über den Wohnort hinaus die gesamte Adresse zu finden, ist jedoch sehr aufwendig und kann deshalb nicht zu einer Gefahr beitragen.

Angaben im Transparenzregister sind nicht kausal für die Gefahr

Der Kläger hatte gegen die Bescheid zunächst ein Widerspruchsverfahren eröffnet, welches allerdings keinen Erfolg hatte. Auch im weiteren Verfahren hatte der Kläger bei seiner Klage keinen Erfolg. Zwar ist der Kläger als vermögende Person abstrakt gefährdet Opfer einer Straftat zu werden, allerdings ist diese Gefahr nicht auf das Transparenzregister zurückzuführen.

Interesse der Öffentlichkeit überwiegt

Im Ergebnis war das Gericht der Ansicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz dem Interesse des Klägers überwiegt. Der Kläger konnte keine ausreichendes Interesse an der Beschränkung der Einsichtnahme darlegen. Ein Einschränkung der .  Einsichtnahme kann nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen, Ziel des Transparenzregisters ist es gerade die Personen aufzuzeigen, die wirtschaftlich Berechtigte der Unternehmen sind.


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Haben Sie noch Fragen zum Transparenzregister?

Wir haben stets die aktuellen News zur Meldepflicht zum Transparenzregister. Treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, erfahren Sie auf unserem Blog über ein Update zur Meldepflicht und was beachtet werden muss. Sollten sich die Meldepflichten weiter verschärfen, sind wir informiert und können Sie diesbezüglich beraten.

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