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VG: Maqui-Augen-Kapseln sind ein neuartiges Lebensmittel


Vertriebsvebot für „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen"

Immer wieder erscheinen fragwürdige Nahrungsergänzungmittel und Lebensmittel, die von den zuständigen Behörden aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Dies lassen sich die Lebensmittelunternehmer jedoch nicht immer gefallen und klagen des Öfteren gegen die entsprechenden Unterlassungsbescheide. Im vergangenen Jahr wollte das Landesratsamt Würzburg das Produkt „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ untersagen. Hiergegen setzte sich eine Händlerin zur Wehr und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Vergebens, den das VG entschieden am 10.11.2023 (Az. W 8 K 23.340), dass es sich bei dem Produkt um ein neuartiges Lebensmittel handle dessen Vertrieb nicht zulässig sei, da das enthaltene Extrakt nichts mehr mit dem zugelassenen Ausgangsmaterial, den Maquibeeren, zu tun habe.


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Landratsamt Würzburg stufte die „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ als neuartiges Lebensmittel ein

Von der Klägerin wurden „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ vertrieben. Die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Würzburg entnahm dem Produkt am 27.09.22 eine Probe. Das Gutachten zeigte, dass das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel vertrieben wurde. Der Befund ergab, dass sich in dem enthaltenen Maquibeerenextrakt ein Gesamtgehalt an Anthocyanen, von 60% befinde, die für eine intensive Färbung verantwortlich sind. Maquibeeren sind die Früchte der Pflanze Aristotelia chilensis. Der Eintrag zu „Aristotelia chilensis“ im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission sei mit dem Novel-Food-Status „FS“ gekennzeichnet, was bedeutet, dass nach bisherigen Kenntnisstand die Maquibeeren in bloß nennenswerten Maße für den menschlichen Verzehr gebraucht worden seien.

Maquibeeren enthalten in der Natur aber keinen derart hohen Anteil an Anthocyanen, weshalb das Extrakt nicht mit der Verwendung von Maquibeeren gleichgesetzt werden könne. Das Ausgangsprodukt Maquibeeren existiert bei einer solch hohen Anreicherung an Anthocyanen nicht länger. Vielmehr liege ein neuartiges Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) Nr. iv) VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung) vor.

Zudem entspreche der gefundene Vitamin A Gehalt nicht dem angegebenen Wert pro Kapsel.

Des Weiteren lasse der Produktname darauf schließen, dass sich das Extrakt positiv auf die Sehkraft auswirke. Die Angabe beziehe sich jedoch auf den enthaltenen Vitamin A Gehalt, welcher aber unter der für die Verwendung von diesbezüglichen gesundheitsbezogenen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erforderlichen Mindestmenge liege. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei damit unzulässig. Der Angabe „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“ sei keine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. 

Die Probe zeige zudem, dass der enthaltene Traubenextrakt unerwähnt bleibe, obgleich es einen Hauptteil des Produkts ausmache.

Schließlich untersagte das Landratsamt Würzburg das Inverkehrbringen der „Maqui-Augen-Kapseln für Menschen“. Gegen diesen Bescheid wehrte sich die Klägerin. Sie trug u.a. vor, dass die Probe aus einem Altbestand entnommen wurde und kein neuartiges Lebensmittel angenommen werden müsse, wenn  einzelne Bestandteile durch Extraktion erhöht werden. Die Klägerin erhob Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.

VG: Vergleich zwischen dem Extrakt und dem Ausgangsmaterial ist entscheidend

Das VG Würzburg wies die Klage ab. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) nach festen Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen vertrieben werden. Ein Lebensmittel sei als neuartig einzustufen, wenn es nicht vor dem 15.05.1997 in nennenswerten Umfang für den Verzehr durch Menschen genutzt wurde und mindestens eine der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Nrn. i) bis x) VO (EU) 2015/2283 genannten Kategorien zugehörig sei, so das VG. Das vorliegende Produkt erfülle beide Voraussetzungen kumulativ. Schließlich sei bei Extrakten entscheidend, inwieweit bei ihnen die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangslebensmittels vorliegen und wie sich Veränderungen auf den Konsum des Lebensmittels auswirken. Daher sei ein Vergleich zwischen Extrakt und dem Ausgangsmaterial zu tätigen.

Zwar wurde die Maquibeeren im Novel Food Katalog als neuartig („FS“) eingestuft. Dies bedeute aber nicht, dass sämtliche Extrakte in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Das „FS“ beziehe sich nur auf die Ausgangspflanze, da keine Verzehrgeschichte für das in Frage stehende Extrakt existiere. 

Der Lebensmittelunternehmer trage die Beweislast, dass ein Lebensmittel nicht neuartig sei. Die Klägerin kam ihrer Beweislast nicht nach.

Es handle sich bei dem Produkt, das ein Maquibeerenextrakt mit einem Anteil von 60% Anthocyanen enthält um ein neuartiges Lebensmittel.

Die Voraussetzungen für einen Eingriff seien gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 gegeben, da durch das Inverkehrbringen des Produkts und der Verwendung als Lebensmittel gegen VO (EU) 2015/2283 verstoßen werde.

Das VG sah die Anordnungen des Beklagten auch als geeignet und erforderlich an, um den Verstoß gegen das Lebensmittelrecht einzudämmen und zu überprüfen, ob Wiederverkäufer das Produkt weitervertreiben.

Aufgrund der Rechtmäßigkeit des Bescheides könne dahinstehen, inwieweit die Produktbezeichnung mangelhaft sei.


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