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In den letzten Jahren hat sich ein neues Vergütungssystem in Form von Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für Arbeitnehmer etabliert. Immer häufiger geben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Aktienoptionen wahrzunehmen. Die Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern dabei Anteile am Unternehmen zu erwerben – sogenannte virtuelle Optionsrechte.
Beim Erwerb virtueller Optionsrechte erhalten die Arbeitnehmer keine echten Anteile am Unternehmen, sondern lediglich virtuelle Anteile ohne Bezug zum Stammkapital. Damit haben die Arbeitnehmer auch keinen Einfluss auf Entscheidungen innerhalb des Unternehmens. Die Optionsrechte gewähren vielmehr einen Anteil am Verkaufserlös, wenn das Unternehmen verkauft wird oder an die Börse geht.
Können die Optionsrechte erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden, spricht man von Vesting. Die virtuellen Anteile werden also erst nach und nach verdient. Nur wenn die Mitarbeiter länger im Unternehmen bleiben, können sie vollständig von ihren Optionsrechten profitieren.
Besonders Start-ups setzen vermehrt auf Optionsrechte. Start-ups können anfangs oft keine hohen Gehälter zahlen und müssen gute Mitarbeiter anderweitig von sich überzeugen. Mit virtuellen Optionsrechten schaffen Unternehmen einen Anreiz, sich ihnen anzuschließen. Durch das Vesting soll außerdem erreicht werden, dass die Mitarbeiter langfristig im Unternehmen bleiben.
Wie die Optionsrechte ausgestaltet sein sollen, kann vertraglich vereinbart werden. Dabei werden Arbeitgeber zum Teil sehr kreativ. Häufig ist eine sogenannte Bad-Leaver-Klausel enthalten – diese ist jedoch unzulässig. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 19.03.2025 – Az. 10 AZR 67/24 – entschieden.
Eine Bad-Leaver-Klausel regelt, dass die Anteile beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen verfallen. Die Arbeitnehmer verlieren ihre bereits gevesteten Anteile, wenn sie selbst kündigen oder wenn ihnen gekündigt wird, nachdem sie sich pflichtwidrig verhalten haben.
In dem Fall vor dem BAG kündigte ein Arbeitnehmer seinen Vertrag. Er war seit dem 01.04.2018 im Unternehmen angestellt und kündigte zum 31.08.2020. Im Jahr 2019 hatte der Arbeitgeber ihm 23 virtuelle Optionsrechte gewährt. Die Optionsrechte durften erst nach einem Jahr gestaffelt ausgeübt werden – sie waren also gevestet. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren 31,25 % der Optionen gevestet. Am 02.06.2020 machte der Arbeitnehmer seine Ansprüche schriftlich geltend. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit der Begründung, im Arbeitsvertrag sei eine Bad-Leaver-Klausel enthalten, wonach die virtuellen Optionsrechte bei einer Eigenkündigung verfallen. Der Arbeitgeber argumentierte, die Optionsrechte seien nicht Teil der Vergütung, sondern lediglich eine Belohnung für Betriebstreue.
Das BAG sah dies anders: Nach Ansicht des Gerichts sind die Optionsrechte durchaus eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und somit Teil der Vergütung. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die einer strengen Kontrolle unterliegen. Die Klausel über den Verfall der Optionsrechte stellt eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, sie ist daher nach dem AGB-Recht unwirksam.
Das BAG stellte außerdem klar, dass Klauseln unzulässig sind, nach denen gevestete Anteile nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schneller verfallen sollen.
Aus dem Urteil wird deutlich: Optionsrechte sind Teil der Vergütung. Arbeitgeber können den Anspruch hierauf nicht durch Vertragsklauseln ausschließen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den meisten Arbeitsverträgen um AGB handelt – nicht jede Klausel ist wirksam. Einzelne Fehler können zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führen. Virtuelle Optionsrechte sind eine neue Form der Vergütung, sodass sich noch nicht viele Gerichte damit beschäftigt haben. Das Urteil des BAG ist dementsprechend richtungsweisend und sollte unbedingt beachtet werden.
Das Arbeitsrecht bestimmt den beruflichen Alltag nahezu aller Arbeitnehmer. Gerade weil es so viele Menschen betrifft, entstehen häufig rechtlich relevante Fragestellungen. Um Ihre Rechte zu kennen und effektiv durchsetzen zu können, ist fachkundiger Rechtsbeistand unerlässlich.
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