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Virtuelle Währungen erhalten Einzug in Gesetzestext – Teil 2


Teil 2 - Virtuelle Währungen im Gesetzestext

Bereits mit unserem Blogbeitrag vom 28.06.2019 berichteten wir über den verabschiedeten Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (HIER klicken für den damaligen Artikel). Die Umsetzung der Richtlinie hat (weitreichende) Konsequenzen für StartUps, FinTechs, Banken und Finanzdienstleister.

So benötigen Unternehmen, die den gewerblichen Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG sind, oder die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten anbieten, ab Januar 2020 eine Genehmigung der BaFin.

Gilt eine Übergangsfrist?

Ja. Unternehmen, die bereits vor dem 01.01.2020 das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Übergangsfrist. So haben sie ihre Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 01.02.2020 schriftlich gegenüber der BaFin anzuzeigen und bis zum 30.06.2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag einzureichen. Tun sie dies, so gilt den Unternehmen eine vorläufige Erlaubnis zum Erbringen des Kryptoverwahrgeschäft als erteilt bis die BaFin bestandskräftig über den Erlaubnisantrag entschieden hat. Demgegenüber dürfen Unternehmen, die vor dem 01.01.2020 das Kryptoverwahrgeschäft noch nicht erbracht haben, das Kryptoverwahrgeschäft nicht ohne Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erbringen.

Kryptoverwahrung als Alleinstellungsmerkmal der Unternehmen

Sofern sich Unternehmen entscheiden, einen Erlaubnisantrag zum Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts zu stellen, haben sie zu beachten, dass nach dem Gesetzesentwurf die Erlaubnis durch die BaFin nur erteilt werden kann, wenn die Unternehmen ansonsten keine anderen erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Kryptoverwahrung wird damit zum Alleinstellungsmerkmal der Unternehmen. Begründet wird diese funktionelle Einschränkung mit IT-bezogenen Risiken des Kryptoverwahrgeschäfts, die nicht auf andere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen durchschlagen soll.

Funktioniert das sogenannte EU-Passporting?

Viele Unternehmen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Finanzdienstleister registriert sind, fragen sich, ob sie ihre Erlaubnis in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nutzen können. Normalerweise ist dies über das Konstrukt des sog. EU-Passporting möglich, soweit das Unternehmen diese Absicht der Heimataufsichtsbehörde zuvor angezeigt hat und die aufsichtsrechtlichen Standards des Heimatlandes den Standards des jeweiligen Gastlandes entsprechen.

Bezogen auf die Kryptoverwahrung funktioniert dies allerdings nicht. Denn der deutsche Gesetzgeber vollzieht mit der neuen erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung „Kryptoverwahrgeschäft“ voraussichtlich einen nationalen Alleingang. Die aufsichtsrechtlichen Standards in Deutschland weichen damit von den aufsichtsrechtlichen Standards in anderen EU-Staaten ab. Eine grenzüberschreitende Erlaubniserstreckung kommt damit nicht in Betracht.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen die beabsichtigen, das Kryptoverwahrgeschäft künftig zu erbringen, sollten sicherstellen, dass sie diese Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2020 aufnehmen, um von der Übergangsfrist zu profitieren.

Unternehmen, die bereits jetzt erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen erbringen und beabsichtigen ihr Portfolio auf die „Kryptoverwahrung“ auszudehnen, sollten überprüfen lassen, ob  wegen der erforderlichen Trennung des Kryptoverwahrgeschäfts von anderen Finanzdienstleistungen eine Anpassung ihres Geschäftsmodells oder ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur erforderlich ist.


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