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| Reputationsrecht, Wettbewerbsrecht

Voraussetzungen für das Vergessen werden im Internet


Das Internet vergisst nie! Oder etwa doch? In manchen Fällen steht einem nämlich ein „Recht auf Vergessenwerden“ zu. Dies wurde schon 2020 vom europäischen Gerichtshof entschieden. Der Bundesgerichtshof klärte nun, unter welchen Voraussetzungen man von Google die Löschung von Suchergebnissen verlangen kann (sogenanntes Delisting), wenn man der Meinung ist, diese enthalten unrichtige Tatsachenbehauptungen.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18

Ursprungsfall: Google wollte Fotos nicht löschen

Geklagt hat ein Ehepaar, das in der Finanzbranche tätig war. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens wurden unter anderem in einem von mehreren Artikeln von 2015 Fotos vom Ehepaar gezeigt. Das Unternehmen behauptet auf der Seite selbst, dass sie Betrugsprävention durch aktive Aufklärung betreibe. Die Artikel setzen sich daher kritisch mit dem Geschäftsmodell der Betreiber auseinander. Dem Unternehmen wird jedoch seinerseits vorgeworfen, es versuche Unternehmen mit solchen Artikeln zu erpressen, indem sie diese veröffentliche und dann den Betroffenen anbot, diese gegen ein Schutzgeld wieder zu entfernen. Das Ehepaar behauptete ebenfalls, erpresst worden zu sein.

Das Ehepaar verlangte nun von Google, diese Artikel in der Ergebnisliste nicht anzuzeigen und die Fotos zu entfernen. Google tat dies jedoch nicht. Denn es könne nicht beurteilt werden, ob die Inhalte der veröffentlichten Artikel der Wahrheit entsprächen oder nicht.

Fehler müssen nachgewiesen werden

Der EuGH entschied mit Urteil vom 08. Dezember 2022, dass Google einem Auslistungsbegehren dann stattgeben muss, wenn hinreichende und relevante Nachweise vorgelegt werden, dass die veröffentlichten Artikel offensichtlich unrichtig oder wenigstens für einen nicht unbedeutenden Teil des Gesamtinhalts offensichtlich unrichtig seien.

Jedoch ist für einen solchen Nachweis nicht erforderlich, dass vorher ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt wird. Die Unrichtigkeit muss daher nicht mit einem gerichtlichen Urteil begründet werden. Es reicht ein einfacher, aber nachvollziehbarer Nachweis.


Google muss nicht nachforschen

Die Betreiber von Google sind jedoch nicht verpflichtet, Artikel selbst daraufhin zu untersuchen, ob Angaben in Artikeln möglicherweise unrichtig sind und diese aus den Listen nehmen. Sie müssen auch nicht auf möglicherweise Betroffene zugehen.

Würde Google eine solche Nachforschungspflicht treffen, würden auch eventuell solche Seiten nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen, die zur Information der Öffentlichkeit notwendig sind. Denn so eine Nachforschung ist Mehrarbeit für die Betreiber, und die spart man sich manchmal lieber und lässt den Artikel einfach weg.

Grundlage der Entscheidung: Recht auf Vergessenwerden

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Entscheidung zum sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“, welches sich aus Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung ergibt. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht darauf, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht werden. Dann hat man eventuell einen Anspruch darauf, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Google-Suchergebnissen auftauchen.

Wenn Sie weitere Informationen zum EuGH-Urteil lsen möchten, dann schauen Sie hier zu Thema ► Recht auf Vergessenwerden 

BGH: Revision teilweise erfolgreich - Fotos dürfen nicht ohne jeglichen Kontext in den Suchergebnissen auftauchen

Dabei entschied der BGH, dass die Revision nur teilweise Erfolge habe. Denn die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die in den Artikeln veröffentlichten Informationen offensichtlich unrichtig sind. Damit schloss sich der BGH dem schon mit diesem Fall betrauten OLG Köln an.

Jedoch entschied der BGH, dass die Kläger bei den veröffentlichten Fotos Recht hätten. Fotos dürften mit den Klägern drauf nicht ohne jeglichen Kontext in den Suchergebnissen auftauchen. Es überwiege das Recht am eigenen Bild, wenn kein ausreichender Zusammenhang mit dem Foto (sog. Thumbnail) und dem Inhalt der Seite bestünde. Das Anzeigen dieser Vorschaubilder war daher rechtswidrig.


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Das Internet vergisst nie, hieß es früher. Das kann schlimme Folgen haben. Besonders dann, wenn falsche und sogar rufschädigende Artikel über einen veröffentlicht werden. Dies muss man so aber auf keinen Fall hinnehmen. Wir von SBS LEGAL, als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und Experten für Reputationsrecht, kämpfen für Ihre Rechte.

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