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Ein Online-Shop darf den Expressversand nicht als Standard mittels eines Opt-Out einstellen, wenn dieser kostenpflichtig ist. Das entschied das LG Freiburg mit Urteil vom 16.09.2023 (Az. 12 O 57/22 KfH). Der Expressversand kann nicht als Hauptleistung angesehen werden, sodass eine Voreinstellung unzulässig ist.
Die Beklagte Unternehmerin war eine GmbH, die einen Versandhandel im Internet betrieben hat. Ein Verbraucherschutzverband hatte den Unternehmer verklagt und wollte damit erreichen, dass es der Beklagten untersagt wird den Expressversand, den sie anbietet, im Wege eines Opt-Out voreinzustellen.
Onlinehändler bieten beim Verkauf Ihrer Produkte verschiedene Lieferoptionen an. Bei Bestellungen im Internet können Verbraucher meist zwischen einem Standardversand und einem Expressversand wählen. Die Beklagte hatte in Ihrem Online-Shop ebenfalls einen Standardversand und Expressversand angeboten, wobei der Expressversand mittels eines Opt-Out voreingestellt war.
Ein Opt-Out ist eine Voreinstellung durch ein bereits angekreuztes Kästchen, welches abgewählt werden muss. Im Vergleich dazu besteht die Möglichkeit des Opt-In. Dabei muss ausdrücklich zu einer Option zugestimmt werden.
Der Online-Shop hatte mittels des Opt-Out einen kostenpflichtigen Expressversand voreingestellt. Verbraucher, die keinen Expressversand wollten, mussten aktiv diese Voreinstellung wegklicken, wenn sie diese nicht gewünscht haben und den Standardversand anklicken.
Die Verbraucherschutzzentrale sah diese Darstellung als unzulässig an und sah in der Voreinstellung einen Verstoß gegen § 312a Absatz 3 BGB.
Der § 312a Absatz 3 BGB besagt, dass eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, die auf ein Entgelt des Verbrauchers gerichtet ist, die über die vereinbarte Zahlung für die Hauptleistung hinausgeht, nur ausdrücklich getroffen werden kann. Bei einer Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
Das heißt grundsätzlich muss der Kunde nur die Hauptleistung bezahlen. Als Hauptleistung gilt meist das Produkt, welches versendet wird. Sollten der Kunde und der Onlinehändler darüberhinaus vereinbaren, dass der Kunde auch für eine weitere Leistung zahlt, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung und darf nicht über eine Voreinstellung entstehen.
Das LG Freiburg hat entschieden, dass die Voreinstellung des Expressversands einen Verstoß gegen § 312a Absatz 3 BGB darstellt. Ein aufgedrängter Expressversand verstößt gegen Verbraucherrechte.
Für den Expressversand wurde ein Zuschlag von 1,00 € verlangt. Damit gehörte der Expressversand nicht zur Hauptleistung, sondern war eine Zusatzleistung. Lediglich die Lieferung im Standardversand konnte als Hauptleistung angesehen werden.
Dass der Expressversand nicht Teil der Hauptleistung ist, wurde auch daraus deutlich, dass das Produkt als „expressfähig“ benannt wurde und der Expressversand nur gegen den entsprechenden Zuschlag möglich war. Aufgrund der Einordnung des Expressversands als Zusatzleistung, hätte der Kunde diese Leistung ausdrücklich selbst wählen und ankreuzen müssen.
Der § 312a Absatz 3 BGB untersagt jegliche Voreinstellung von zahlungspflichtigen Zusatzleistungen im Internet. Dabei ist auch unerheblich, ob das Angebot ansonsten transparent ist. Entscheidend ist, dass eine zahlungspflichtige Voreinstellung besteht. Transparent war laut dem LG Freiburg das Angebot des Beklagten aber ohnehin nicht. Der Preis des Produktes, der zunächst ohne Expressversand angezeigt wird, änderte sich erst am Ende, als der Zuschlag aufgrund des Expressversands hinzugekommen ist. Der Hinweis auf den Expressversand erfolgt somit erst später und konnte von Kunden bei Ihrer Bestellung sehr leicht übersehen werden. Dies bringt die Verbraucherschutzrechte in Gefahr.
Das LG Freiburg sah somit in der Darstellung des Online-Shops einen klaren Verstoß gegen Verbraucherschutzrechte. Die Beklagte hält an Ihrer Ansicht, dass die Darstellung zulässig ist, fest und hat gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt.
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