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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
verfasst von Stephan R. Schulenberg
Mit Beschluss vom 19.12.2018 – 2-06 O 469/18 hat das Landgericht Frankfurt zwischen der Antragstellerin Amazon und zwei Antragsgegnern den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruch zurückgewiesen. Gegenstand des Eilverfahrens sind zweierlei Streitpunkte, in denen es um Kundenrezensionen und Bewertungen auf www.amazon.de geht, für die beauftragte Verfasser bezahlt oder andere vermögenswirksame Vorteile erhalten.
Im ersten Verfügungsantrag forderte die Antragstellerin von der Gegenseite, die auf ihrer Plattform beauftragten Kundenrezensionen auch als solche auszuweisen. Bewertungen ohne Hinweis seien für den Kunden irreführend, da der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung nicht ersichtlich sei. Zudem handelt es sich um unzulässig getarnte Werbung, wenn mit gekauften Kundenempfehlungen geworben wird. Ruf und Vertrauen hinsichtlich veröffentlichter Bewertungen könnten durch diese gezielte Behinderung negativ beeinträchtigt werden.
Aus der Schutzschrift des Antraggegners geht hervor, dass eine entsprechende Kenntlichmachung „gekaufte Werbung“ außerhalb des hauseigenen Programms Amazon Vine nicht akzeptiert wird, da der Algorithmus des Amazon-Systems diesen erkennt und umgehend löscht. Dabei handelt es sich um einen Club der Produkttester mit dem Ziel, den Kunden durch vertrauenswürdige Rezensenten und deren ehrliche unbeeinflusste Meinung hilfreiche neutrale Informationen zu geben. Mittels Hinweis sind sie als solche erkennbar. Demnach verhält sich die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG rechtsmissbräuchlich, da sie Produkte durch die ihr zustehenden technischen Mittel prüfen und mit rechtlich notwendigem Hinweis kennzeichnen lässt, diese Möglichkeit bei den Antragsgegnern wiederum verhindert und mit ihrem Unterlassungsantrag angreift.
Der Streitpunkt im zweiten Unterlassungsantrag betraf die Website der Antragsgegner, auf der bezahlte Kundenrezensionen für angebotene Produkte auf der Website www.amazon.de generiert werden konnten und mit dem Hinweis TOS-konform bzw. erlaubt versehen war.
Mit Verweis auf §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG liegt hier nach Ansicht des Gerichts aber schon kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis vor. Da beide Parteien weder gleichartige Waren noch Dienstleistungen (Kundenrezensionen auf „Bestellung“ zu liefern) innerhalb des gleichen Endverbraucherkreises anbieten, kommt es zu keinerlei Absatzbeeinträchtigungen. Ebenso wenig stehen die Parteien in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis, denn das beanstandete Verhalten hat weder negative Auswirkungen auf den Dienstleistungsabsatz noch auf das Kundenvertrauen.
> Hinweispflicht bei gekauften Bewertungen auf amazon.de
Abschließend kritisiert die Kammer unter rechtsmissbräuchlichen Gesichtspunkten die unvollständige Antragsschrift, die für eine rechtliche Beurteilung der Verfügungsanträge als notwendig erachtet wird. Die Antragstellerin erwähnte in der Anklageschrift ausschließlich Abmahnung und Antwortschreiben, die telefonische Kontaktaufnahme der Antraggegner verschwieg sie. Ein wesentlicher Aspekt, denn der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner suchte auf dem persönlichen Wege nicht nur nach einer gütlichen außergerichtlichen Lösung, sondern regte auch die Änderung des Amazon-Systems an, die entsprechende von ihr selbst geforderte Kenntlichmachung „gekaufte Werbung“ im Rahmen einer Rezension außerhalb des hauseigenen Programms zu ermöglichen, welche sodann von der Antragstellerseite abgelehnt wurde. Gekaufte Amazon sind nicht rechtens.