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Ein Mobilfunkanbieter meldete eine Kundin wegen angeblich offener Rechnungen bei der Schufa – und das, obwohl über den zugrunde liegenden Vertrag noch gestritten wurde. Der Eintrag wurde zwar gelöscht, allerdings erst mit Verzögerung. Der entstandene Schaden blieb bestehen. Nun sprach der Bundesgerichtshof (BGH) der Betroffenen einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu. Im Zentrum des Streites die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Eine Kundin hatte einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und ihn später um weitere 24 Monate verlängert. Kurz darauf wollte sie von dem neuen Vertrag zurücktreten, gemäß ihrem bestehenden Widerrufsrecht. Das Unternehmen akzeptierte dies allerdings nicht und stellte weiterhin Rechnungen mit einem Betrag von insgesamt über 542 Euro aus. Als die Kundin diese nicht bezahlte, meldete das Unternehmen sie der Schufa. Wie man weiß, ist eine solche Meldung mit gravierenden Folgen verbunden, da Banken, Händler und andere Vertragspartner bei Schufa-Abfragen sehen, ob jemand als zahlungsunfähig oder unzuverlässig gilt.
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbraucher:innen – etwa zu Krediten, Mobilfunkverträgen oder Kreditkarten – und erstellt daraus eine Bonitätsbewertung. Unternehmen nutzen diese Informationen, um das Risiko eines Zahlungsausfalls einzuschätzen, bevor sie Verträge abschließen. Ein negativer Schufa-Eintrag kann daher weitreichende Folgen haben – etwa bei der Wohnungssuche, dem Abschluss von Verträgen oder der Kreditvergabe.
Die Kundin sah darin eine massive Verletzung ihrer Rechte – insbesondere ihrer Datenschutzrechte – und klagte auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 6.000 €. Das bedeutet: Sie verlangte Geld, weil ihr durch die falsche Weitergabe ihrer Daten ein Schaden entstanden sei, auch wenn das kein „direkter“ Geldschaden war, sondern ein persönlicher Nachteil.
Während das Landgericht Koblenz ihre Klage vollständig abwies, erkannte das OLG Koblenz 500 Euro als angemessen an: Der Eintrag sei unzulässig gewesen, da die Forderung weder unbestritten noch tituliert war.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil im Ergebnis (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22), rügte jedoch die Begründung. Der immaterielle Schadensersatz diene ausschließlich dem Ausgleich, nicht der Abschreckung. Ein höherer Betrag wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen. Der BGH verwies zudem auf die EuGH-Rechtsprechung. Entscheidend sei allein der Kontrollverlust über persönliche Daten – unabhängig von Schwere oder Verschulden.
Zusammenfassend basierte das Urteil auf folgenden Feststellungen:
Weil der Eintrag lange bestand und konkrete Nachteile hatte, fand das Gericht 500 € als fair. Mehr war nach Ansicht des Gerichts nicht nötig, um den Schaden auszugleichen.
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Wenn diese unrechtmäßig verarbeitet oder weitergegeben werden, kann man unter bestimmten Umständen Geld als Entschädigung verlangen. Das ist der sogenannte immaterielle Schaden.
Das kann sein:
Wichtig ist: Man muss den Schaden nachweisen können und nicht pauschal behaupten, man sei „verletzt“ worden.
Gerade bei Schufa-Einträgen ist Eile geboten. Ein fehlerhafter Eintrag kann nicht nur die Kreditwürdigkeit schmälern, sondern auch den Zugang zu Mietwohnungen, Finanzierungen oder Verträgen blockieren. Daher sollten Betroffene falsche Einträge umgehend prüfen und löschen lassen, denn je länger ein solcher Vermerk bestehen bleibt, desto größer ist der immaterielle Schaden.
Auch Unternehmen sollten aufmerksam mit diesem Urteil umgehen. Die Entscheidung macht deutlich: Eine Datenübermittlung an Auskunfteien wie die Schufa darf nur erfolgen, wenn eine Forderung unstreitig ist oder bereits ein Gerichtsurteil vorliegt. Besteht noch Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit einer Forderung, etwa im Fall eines Vertragswiderrufs oder einer bestrittenen Rechnung, ist eine Schufa-Meldung unzulässig. Bereits der Versuch, über diesen Weg Druck aufzubauen, kann sich als Datenschutzverstoß erweisen und wird schnell teuer.
Hinzu kommt: Für die Sanktionierung eines DSGVO-Verstoßes ist keine böse Absicht notwendig. Auch versehentliche oder gutgläubige Fehler können Schadensersatzansprüche auslösen. Der Grund dafür liegt in der Schutzfunktion der DSGVO. Sie soll nicht nur vor gezieltem Datenmissbrauch schützen, sondern auch davor, die Kontrolle über die eigenen Daten zu verlieren.
Im Ergebnis zeigt das Urteil, dass Gerichte Datenschutzverstöße sehr differenziert prüfen. Sie fragen, wie gravierend der Eingriff war, wie lange er andauerte und welche konkreten Folgen sich daraus für die betroffene Person ergeben haben.
Für Verbraucher:innen bedeutet das, ihre Rechte auf Datenschutz sind durchsetzbar, aber sie erfordern eine gute Begründung. Für Unternehmen heißt es: Wer mit personenbezogenen Daten arbeitet, sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein. Der Schutz dieser Daten ist kein bloßes „Compliance-Thema“, sondern eine echte Haftungsfrage.
Sie möchten wissen, ob ein Schufa-Eintrag rechtmäßig ist? Ob Ihr Unternehmen Forderungen datenschutzkonform an Auskunfteien übermitteln darf? Oder ob Ihre internen Prozesse mit der DSGVO und anderen gesetzlichen Vorgaben im Einklang stehen?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Fragen rund um das Vertragsrecht, das Datenschutzrecht und die unternehmensinterne Compliance. Wir prüfen nicht nur die Zulässigkeit von Datenmeldungen, sondern unterstützen Sie auch bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Verträge und internen Abläufe – etwa durch den Aufbau eines Compliance Management Systems (CMS), die Implementierung klarer Richtlinien oder die rechtliche Bewertung von möglichen Verstößen.
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