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Das Zusammenleben besteht aus vielen Verträgen, grade im geschäftlichen Bereich. Allerdings gilt auch Vorsicht, denn es kann zu Anfechtung von Verträgen oder Abmahnungen kommen, wenn bestimmt Voraussetzungen vorliegen. Das OLG Düsseldorf hat nun beschlossen, dass auch das WLAN ein Grund für die Anfechtung sein kann. Alles dazu im Folgenden.
Durch die Anfechtung ist ein Vertrag, wie beispielsweise ein Kaufvertrag, von Anfang an als nichtig anzusehen. Also ist der Vertrag so zu behandeln, als hätten die Parteien diesen nie abgeschlossen. Das führt dazu, dass der vereinbarte Preis beispielsweise nicht gezahlt oder zurückgezahlt werden muss. Die Anfechtung muss durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Damit ein Vertrag wirksam angefochten werden kann, müssen allerdings Voraussetzungen erfüllt sein, die eine Anfechtung ermöglichen. Diese sind in §§ 119, 120, 123 BGB geregelt und sind der Irrtum, die unrichtige Übermittlung, arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung.
Vorliegend hat ein Softwareunternehmen geklagt, welches gewerblichen Kunden aus der Handwerksbranche Standardsoftware zur Überlassung anbietet. Die Beklagte ist Kunde der Klägerin gewesen und ein Bauunternehmen. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen, welcher vorsah, dass die Klägerin der Beklagten befristet für 12 Monate ein bestimmtes Standardsoftware Modul überlässt. Für die Einrichtung und Nutzung der streitgegenständlichen Software ist entsprechend den Hard- und Softwarevoraussetzungen bei mehreren Arbeitsplätzen ein kabelgebundenes Netzwerk, eine sog. LAN-Verbindung, erforderlich. Die Beklagte verfügt in ihren Büroräumen nur über ein nichtkabelgebundenes Netzwerk, also eine WLAN Verbindung. Im Rahmen der Erstinstallation der Software stellte sich heraus, dass die Beklagte nicht die notwendigen Systemvoraussetzungen für die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitsplätze einhielt. Die Beklagte versuchte daraufhin das Vertragsverhältnis zu kündigen, denn es sei nicht erwähnt worden, dass die Software nur per LAN genutzt werden könnte, eine Fortsetzung bis zum Ablauf des Vertrages sei daher nicht zumutbar. Die Klägerin hingegen ist der Ansicht, es sei grundsätzlich Sache der Beklagten, sich über die Systemvoraussetzungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Beklagten (LG Kleve, Urteil vom 07.06.2023 – 1 O 166/22), was durch die Berufung des OLG Düsseldorf bestätigt wurde (Beschluss vom 07.02.2024 – 10 U 70/23). Der Grund liegt darin, dass § 119 BGB erfüllt wurde.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Bei den Systemvoraussetzungen der Software handelt es sich um verkehrswesentliche Eigenschaften, da es sich um technische Voraussetzungen handelt, die aus der Software selbst entspringen und die Verwendbarkeit der Software entscheidend mitbestimmen. Die Art der für die Nutzung benötigten Internetverbindung ist auch sowohl aus subjektiver Sicht der Beklagten als auch nach objektivierter Anschauung verkehrswesentlich, da von ihr maßgeblich die Brauchbarkeit der Software abhängt und eine Anpassung der Internetverbindung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Der Irrtum über die Voraussetzung und somit die Erfüllung von § 119 BGB führt dazu, dass der Vertrag angefochten werden kann.
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