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| Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Vorsicht bei der Werbung mit Herkunftsangaben!


Viele Faktoren und Angaben können in einer Werbung eine Rolle spielen und den Kunden bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen. Geografische Herkunftsangaben sind einer dieser Faktoren. Immer wieder wird gerne mit der Herkunft eines Produktes geworben und immer wieder kommt es dabei auch zu Verstößen. Insbesondere kommt ein Verstoß gegen das Markengesetz (MarkenG) nach §§ 126 ff. MarkenG und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach § 5 UWG in Betracht. Welche Vorschriften hinter den Paragrafen stecken und wo Vorsicht zgeboten ist, im folgenden Artikel.

Geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz

Zunächst kann bei Herkunftsangaben einen Verstoß gegen das Markengesetz vorliegen. § 126 MarkenG regelt zunächst, was überhaupt als Herkunftsangabe gilt, so heißt es in § 126 Abs. 1 MarkenG „Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.“ Im zweiten Absatz wird der Begriff dann weiter eingeschränkt. In § 127 MarkenG wird aufgeführt und geregelt, wie die Herkunftsangaben zu schützen sind.


Im Markengesetz ist somit geregelt, dass geografische Herkunftsangaben nur verwendet werden dürfen, wenn ein Produkt auch aus diesem geografischen Gebiet stammt. Wird ein Ort genannt, von dem das Produkt nicht stammt, dann wird der Kunde über die Herkunft irregeführt und es liegt ein Verstoß vor. Allerdings schränkt § 127 Abs. 2 MarkenG die Angabe von geografischen Herkunftsangaben noch weiter ein. Denn auch in Fällen, wo das Produkt aus der angegebenen geografischen Herkunft stammt, darf diese nicht angeben werden, wenn die Herkunft für eine besondere Qualität steht und das Produkt diese nicht aufweist. Grund dafür ist, dass sonst eine mögliche Rufschädigung des Herkunftsortes vorliegt. Es ist also nicht nur auf die Herkunft, sondern auch auf die Qualität des Produktes zu achten.

Schutz vor Irreführungen bei Herkunftsangaben nach dem UWG

Neben dem Markengesetz, welches Herkunft und Qualität betrachtet, schränkt auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Angabe von der geografischen Herkunft weiter ein. Wie der Name des Gesetzes bereits zeigt, geht es im UWG hauptsächlich um den Wettbewerb und somit die Werbung. Der Kunde darf nicht irregeführt werden oder die Werbung darf keine falschen Informationen, welche zur Täuschung geeignet sind, enthalten. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG führt dabei genau auf, welche wesentlichen Merkmale dazu geeignet sind. Neben Angaben wie Verfügbarkeit, Lieferung, Verwendungsmöglichkeit und Beschaffenheit, ist auch die geografische und betriebliche Herkunft aufgeführt. Wer also mit einer falschen geografischen Herkunftsangabe wirbt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Im Markengesetz ist in § 2 aufgeführt, dass zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe keine anderen rechtlichen Vorschriften ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen MarkenG und UWG ist somit zeitgleich möglich.

Beispiel zur Werbung mit Herkunftsangaben

Ein gutes Beispiel für die Werbung mit geografischen Herkunftsangaben ist das Himalaya-Salz. Den meisten wird der Begriff Himalaya-Salz im Supermarkt schonmal begegnet und daher bekannt sein.  Bei dem Himalaya handelt es sich um ein Hochgebirgssystem in Asien, welches sich zwischen Pakistan und Myanmar erstreckt. Himalaya ist somit eine geografische Herkunftsangabe und genießt Schutz nach dem MarkenG und UWG. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 24.8.2010, I-4 U 25/10), dass jeder durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und der Abbildung von schneebedeckten Bergen davon ausgehen würde, dass das Salz im dortigen Gebirge abgebaut wird. Allerdings befinden sich dort keine Minen, weshalb die Herkunftsangabe als irreführend zu sehen ist.


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